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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1241 vom 30. Oktober 2007
"Einheitliche Interpretation zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code (IBC-Code)"

Vom 23. Januar 2012
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2012 S. 98)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) erarbeitete und in der Anlage wiedergegebene einheitliche Interpretation zu Kapitel 3 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes ( IBC-Code) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des IBC-Codes angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels 3 des IBC-Codes auf Schiffe, die am oder nach dem 5. Oktober 2007 gebaut worden sind, nach der in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretation zu richten, und diese einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code

Absatz 3.2.1 - Lage der Farbenräume innerhalb des Ladungsbereichs

1 Farbenräume dürfen ohne Rücksicht auf ihre Größe nicht oberhalb des Ladungsbereichs gelegen sein.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1241, "Einheitliche Interpretation zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code (IBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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