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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.369(93) / Entschließung MEPC.250(66)
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)



(angenommen am 22. Mai 2014)

Siehe Fn. *

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als "IBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,

NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen des IBC-Codes nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach Absatz 2 oben am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu über mitteln.

.

Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) Anlage

Kapitel 1 - Allgemeines

1 Die folgenden neuen Absätze 1.3.37 und 1.3.38 werden angefügt:

1.3.37 Der Ausdruck "Spülen" bezeichnet das Einleiten von Inertgas in einen Tank, der sich bereits in einem inerten Zustand befindet, mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung des Sauerstoffgehalts und/oder einer Herabsetzung des vorhandenen Gehalts von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündlichen Dämpfen auf einen Wert, unter dem eine Verbrennung nicht unterstützt werden kann, wenn Luft darauffolgend in den Tank eingeleitet wird.

1.3.38 Der Ausdruck "Entgasen" bezeichnet den Vorgang, bei dem ein tragbares oder fest eingebautes Lüftungssystem zum Einleiten von Frischluft in einen Tank eingesetzt wird, um die Konzentration gefährlicher Gase oder Dämpfe auf einen Wert herabzusetzen, der für ein Betreten des Tanks sicher ist."

Kapitel 2 - Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.2 - Freibord und Intaktstabilität

2 Der Titel des Abschnitts 2.2 wird geändert in:

alt neu
Freibord und Intaktstabilität  "Freibord und Stabilität"

3 Folgender neuer Absatz 2.2.6 wird angefügt:

"2.2.6 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen* überprüfen kann:

  1. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, müssen diese Vorschrift bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, erfüllen;

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