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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1557 vom 25. November 2016
Einstufung als gefährliche Stelle (Anwendung von Regel II-1/45.11 SOLAS)

Vom 24. Juli 2017
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2017 S. 753)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für die Einstufung als gefährliche Stelle zu liefern, nach Berücksichtigung von Absatz 12.32 des Berichts des Unterausschusses Schiffssysteme und Ausrüstungen (SSE 3/16) an den Ausschuss, Kriterien für die Anwendung von Regel II-1/ 45.11 SOLAS angenommen, wie in der Anlage aufgeführt.

2 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügte Anleitung zu verwenden, wenn sie Regel II 1/ 45.11 SOLAS auf gefährliche Stellen auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut wurden, anwenden, und diese Anleitung allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einstufung als gefährliche Stelle
(Anwendung von Regel II-1/ 45.11
SOLAS )

Einstufung als gefährliche Stelle in Bezug auf die Auswahl von elektrischen Geräten, Kabeln und Leitungen und Anordnung von Öffnungen und Zuluftstutzen

Wo die verordnenden Anforderungen in SOLAS und den zugehörigen Codes ( IBC und IGC Codes) und die von der International Electrotechnical Commission (IEC) veröffentlichten Normen, als Beispiel, aber nicht begrenzt auf, IEC 60092-502, nicht aneinander angepasst sind, müssen die verordnenden Anforderungen in SOLAS und anderen einschlägigen IMO-Dokumenten Vorrang haben und angewendet werden. Die Unterschiede zwischen den oben erwähnten Dokumenten sind, wie von der IACS erstellt, im Anhang aufgelistet.

.

Zusammenfassung der Unterschiede zwischen dem SOLAS Übereinkommen, den IBC - und IGC-Codes und der Norm IEC 60092-502 bei Aspekten der Einstufung als gefährliche Stelle Anhang


Nr. Titel SOLAS IBC IGC IEC 60092-502:1999
1 Gefährliche Stelle und Einstufung auf dem freien Deck von der Austrittsöffnung der Lüftung des Ladetanks für eine kleine Strömung durch thermische Veränderungen Innerhalb eines Radius von 5 m, Regel II-2/ 11.6.2.2

Verwiesen wird auf UI SC70 "Cargo tank vent systems and selection of electrical equipment".

Innerhalb eines Radius von 4,5 m; IEC 60092-502, 4.2.2.7 und 4.2.3.1.

Zone 1: offene Bereiche an Deck innerhalb eines Radius von 3 m.

Zone 2: zusätzliche 1,5 m über Zone 1 hinaus; IEC 60092-502, 4.2.2.7 und 4.2.3.1.

2 Die Trennungsentfernung von den nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen für nichtgefährliche Räume von der Austrittsöffnung der Tankbelüftung für eine kleine Strömung durch thermische Veränderungen Mindestens 5 m; Regel II-2/ 11.6.2.2 SOLAS. Mindestens 10 m, IBC-Code, Absatz 8.3.4.2.

Mindestens 15 m; IBC-Code, Absatz 15.12.1.3 (obwohl Toxizität, nicht Brennbarkeit).

Mindestens 10 m; IGC-Code, Absatz 8.2.10 und 2014 geänderter IGC-Code, Absatz 8.2.11.2.

Ladetank-Sicherheitsventil-Austrittsöffnungen: mindestens gleichwertig zu B oder 25 m, je nachdem was kleiner ist. Für Schiffe unter 90 m Länge, kleinere Entfernungen können zugelassen werden; IGC-Code, Absatz 8.2.10 und 2014 geänderter IGC-Code, Absatz 8.2.11.1.

Mindestens 6 m;
IEC 60092-502, 4.2.2.7, 4.2.3.1 und 8.2.5.
3 Die Trennungsentfernung der nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen für nichtgefährliche Räume von Austrittsöffnungen der Tankbelüftung für das Laden und Löschen von Ladung und Ballastvorgänge Mindestens 10 m; Regel II-2/ 4.5.3.4.1.3 SOLAS. Mindestens 10 m; Für Tanker, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut wurden gemäß Entschließung MSC. 392(95) Änderungen von Regel II-2/ 11.6.2.2 SOLAS, zurückverweisend auf Regel II-2/ 4.5.3.4.1. Mindestens 10 m; IBC-Code, Absatz 12.1.5. Mindestens 15 m; IBC- Code, Absatz 15.12.1.3 (obwohl Toxizität, nicht Brennbarkeit) Mindestens 10 m; IGC-Code, Absatz 12.1.6.

Austrittsöffnungen der Ladetank-Sicherheitsventile: mindestens gleichwertig zu B oder 25 m, je nachdem was kleiner ist. Für Schiffe mit weniger als 90 m Länge können kleinere Entfernungen gestattet werden; 2014 geänderter IGC-Code, Absatz 8.2.11.1.

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