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Regel II-1/30 Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen Interpr.1416

1 Geräte, die den Betrieb der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen anzeigen, sind auf der Kommandobrücke und an einer geeigneten Überwachungsstelle für die Hauptmaschinenanlage anzubringen.

2 Jede elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfaßt, muß von mindestens zwei unmittelbar von der Hauptschalttafel ausgehenden, nur diesem Zweck dienenden Stromkreisen gespeist werden; jedoch kann einer der Stromkreise über die Notschalttafel geführt werden. Eine mit einer elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage verbundene elektrische oder elektrohydraulische Hilfsruderanlage kann an einen der diese Hauptruderanlage versorgenden Stromkreise angeschlossen werden. Die Stromkreise, die eine elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage versorgen, müssen eine ausreichende Nennleistung für die Speisung aller Motoren haben, die gleichzeitig auf diese geschaltet werden können und die möglicherweise gleichzeitig in Betrieb sein müssen.

3 Für diese Stromkreise und Motoren sind Kurzschlußschutz und eine Überlastwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muß der Schutz gegen Überstrom einschließlich Anlaufstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors bzw. Stromkreises ausgelegt sein und den Durchfluß des entsprechenden Anlaufstroms gestatten. Bei Verwendung einer Dreiphasenversorgung ist eine Warnanlage vorzusehen, die eine Störung in einer der Versorgungsphasen anzeigt. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Warneinrichtungen müssen sowohl akustische als auch optische Signale geben und an deutlich sichtbarer Stelle im Hauptmaschinenraum oder im Kontrollraum, von dem aus die Hauptmaschinen normalerweise gesteuert werden, angebracht sein und Regel 51 entsprechen.

4 Wird bei einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.600 eine Hilfsruderanlage, die nach Regel 29.4.3 Kraftantrieb haben muß, nicht elektrisch angetrieben oder durch einen elektrischen Motor angetrieben, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, so kann die Hauptruderanlage durch einen Stromkreis von der Hauptschalttafel gespeist werden. Ist ein solcher elektrischer Motor, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, zum Antrieb einer solchen Hilfsruderanlage vorgesehen, so kann die Verwaltung auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten, wenn sie die Schutzeinrichtungen zusammen mit den Erfordernissen der Regeln II-1/29.5.1 und .2 und II-1/29.7.3, die für Hilfsruderanlagen gelten, für ausreichend hält.

Regel II-1/31 Steuerung der Maschinen
(MSC.134(76); MSC. 194(80))

1 Die für Antrieb, Überwachung und Sicherheit des Schiffes betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen versehen sein. Alle für den Antrieb, die Überwachung und die Sicherheit des Schiffes notwendigen Regelungssysteme müssen unabhängig oder so ausgelegt sein, daß bei Ausfall eines Systems nicht die Wirksamkeit eines anderen Systems beeinträchtigt wird.

2 Ist eine Fernsteuerung der Antriebsmaschinen von der Kommandobrücke aus vorgesehen, so gilt folgendes:

  1. Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers müssen unter allen Betriebsbedingungen einschließlich Manövrieren von der Kommandobrücke aus uneingeschränkt gesteuert werden können;
  2. die Steuerung ist für jeden unabhängigen Propeller durch eine Einzelsteuerung durchzuführen, die alle angeschlossenen Betriebe umfaßt, und, soweit erforderlich, eine Überlastung der Antriebsanlage verhindert. Sind mehrere Propeller für einen gleichzeitigen Betrieb vorgesehen, so können sie durch eine einzige Steuereinrichtung gesteuert werden;
  3. die Hauptantriebsanlage muß mit einer auf der Kommandobrücke eingebauten Notstoppeinrichtung ausgestattet sein, die von der Brückenfernsteuerung unabhängig ist;
  4. Befehle für die Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus müssen im Maschinenkontrollraum oder am Fahrstand angezeigt werden;
  5. die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Stelle aus möglich sein; miteinander verbundene Steuereinheiten sind an solchen Stellen zulässig. An jeder Stelle ist eine Vorrichtung vorzusehen, die anzeigt, von welcher Stelle aus die Antriebsanlage gefahren wird. Die Umschaltung der Bedienung zwischen der Kommandobrücke und den Maschinenräumen darf nur vom Hauptmaschinenraum oder vom Maschinenkontrollraum aus möglich sein. Das System muß Vorrichtungen umfassen, die verhindern, daß sich der Propellerschub wesentlich ändert, wenn die Bedienung von einer Stelle auf die andere umgeschaltet wird;
  6. es muß möglich sein, die Antriebsanlage selbst bei Ausfall eines beliebigen Teiles des Fernbedienungssystems an Ort und Stelle zu bedienen. Es muß außerdem möglich sein, die für den Antrieb und die Sicherheit des Schiffes notwendigen Hilfsmaschinen an oder in der Nähe der betroffenen Maschinen zu bedienen;
  7. das Fernbedienungssystem muß so konstruiert sein, daß bei seinem Ausfall ein Alarm ausgelöst wird. Sofern die Verwaltung es nicht für undurchführbar hält, muß die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung des Propellers so lange beibehalten werden, bis eine Bedienung an Ort und Stelle in Betrieb ist;
  8. Auf der Kommandobrücke, im Maschinenkontrollraum und am Fahrstand müssen Anzeigevorrichtungen vorgesehen sein
  9. 1 für Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern;
  10. 2 für Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern;

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(Stand: 16.04.2024)

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