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Regel II-2/11 Bauliche Widerstandsfähigkeit
(MSC 392(95);MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird.
2 Werkstoffe für Schiffskörper, Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser
Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel 3.43 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen 9.1 bis 9.4 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks oder Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.
3 Bauteile aus Aluminiumlegierung Interpr.1120
Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Fällen, in denen ein Teil der Bauteile aus Aluminiumlegierung besteht, folgende Vorschriften anzuwenden:
4 Maschinenräume der Kategorie A
4.1 Decken und Schächte
Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie a müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Tabellen 9.5 und 9.7, soweit zutreffend, isoliert sein.
4.2 Flurplatten
Die Flurplatten normaler Verkehrswege in Maschinenräumen der Kategorie a müssen aus Stahl sein.
5 Werkstoffe für Auslässe in der Außenhaut
Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Speigatte in der Außenhaut, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie befinden, wo ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.
6 Schutz der Konstruktion von Ladetanks auf Tankschiffen gegen Überdruck oder Unterdruck
6.1 Allgemeines
Die Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein und betrieben werden, dass sichergestellt ist, dass weder Überdruck noch Unterdruck in den Ladetanks die Entwurfsparameter überschreiten, und sie müssen so beschaffen sein, dass
6.2 Öffnungen für die Zu- und Abführung geringer Mengen infolge Temperaturschwankungen Interpr.1120
Die Öffnungen für den Druckausgleich nach Absatz 6.1.1 müssen:
Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen müssen die Öffnungen in Übereinstimmung mit Regel 4.5.3.4.1 angeordnet sein.
6.3 Ladetank-Sicherheitseinrichtungen
6.3.1 Vorbeugende Maßnahmen gegen den Anstieg von flüssigen Stoffen in das Be- und Entlüftungssystem
(Stand: 14.03.2022)
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