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Entschließung MSC.392(95)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)
Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 11. Juni 2015)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als " Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
Regel 2 - Begriffsbestimmungen
1 Nach dem bisherigen Absatz 28 werden die folgenden neuen Absätze 29 und 30 angefügt:
"29 "IGF-Code" ist der vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.391(95) angenommene Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
30 "Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt" ist ein gasförmiger oder flüssiger Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als nach Regel II-2/4.2.1.1 gestattet."
Teil F
Alternative Ausführungen und Anordnungen
Regel 55 - Alternative Ausführungen und Anordnungen
2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt anzubieten.
2 Allgemeines
2.1 Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt dürfen von den in den Teilen C, D, E oder G niedergelegten Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Vorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach diesem Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.
2.2 Weichen die alternativen Ausführungen oder Anordnungen von den normativen Vorschriften der Teile C, D, E oder G ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.
3 Technische Analyse
Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien + durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
(Stand: 29.08.2018)
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