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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1459 vom 8. Juli 2013
Einheitliche Interpretation zum SOLAS-Übereinkommen, zum internationalen Chemikalientankschiff-Code (IBC-Code) und zum internationalen Gastankschiff-Code (IGC-Code)

Vom 12. Juni 2014
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2014 S. 563)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf eine unterstützende Anleitung bei der einheitlichen Anwendung der Vorschriften für die Lage der Eingänge, Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen in Aufbauten und/oder Deckshäusern von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen, die in Kapitel II-2 SOLAS, im IBC-Code und im IGC-Code enthalten sind, der folgenden vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner sechsundfünfzigsten Tagung (7. bis 11. Januar 2013) erarbeiteten einheitlichen Interpretation zugestimmt:

"Wenn es wegen der Bauart eines Schiffes nach den Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens, des IBC-Codes oder des IGC-Codes1in der Praxis undurchführbar oder unangemessen ist, die Vorschriften bezüglich der Lage der Zugangstüren, Lufteintrittsöffnungen oder sonstigen Öffnungen in Aufbauten und/ oder Deckshäusern zu erfüllen, kann die Verwaltung oder eine in ihrem Namen handelnde anerkannte Organisation alternative Maßnahmen anwenden, vorausgesetzt, dass als Folge dafür keine Zündquellen in den nach der veröffentlichten Norm IEC 60092-502 definierten gefährlichen Bereichen vorhanden ist; davon ausgenommen sind elektrischen Anlagen, die den geforderten Schutz haben und als sicher nach dieser Norm zertifiziert worden sind."

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens, des IBC-Codes und des IGC-Codes angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

1) Zum Beispiel: SOLAS-Regeln II-2/4.5.2.1, 4.5.2.2, 4.5.3.4.1, 11.6.2 und 16.3.2.3, IBC-Code Absätze 3.2.3, 3.7.4, 8.3.4 und 8.5.1, und IGC-Code Absätze 3.2.4, 3.8.4, 8.2.9, 8.2.10 und 10.2.5.1.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1459, "Einheitliche Interpretation zum SOLAS-Übereinkommen zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code (IBC-Code) und zum Internationalen Gastankschiff-Code (IGC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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