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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10 vom 23. Juni 2015
Einheitliche Interpretation von Absatz 15.13.5 des IBC-Code für Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern

Vom 21. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 483)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffsicherheitsausschuss auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner achtundsechzigsten Sitzung (11. bis 15. Mai 2015) haben eine einheitliche Interpretation von Absatz 15.13.5 des IBC-Code für Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern, die vom Unterausschuss Pollution Prevention and Response auf seiner zweiten Sitzung (19. bis 23. Januar 2015) vorbereitet wurde, angenommen, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn sie die relevanten Vorschriften des IBC-Code anwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

IBC-Code, Absatz 15.13.5 1 - Wenn ein Stoff, der einen sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, zu befördern ist

Wenn ein Stoff, der einen sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, auf einem Schiff befördert wird, für das nach Kapitel II-2 SOLAS Inertisierung vorgeschrieben ist, muss das Inertgas-System so betrieben werden wie es nötig ist, um den Sauerstoffgehalt im Dampfraum des Tanks auf oder über dem Mindest-Sauerstoffgehalt zu halten, der nach Absatz 15.13 des IBC-Code vorgeschrieben ist, und wie in der Bescheinigung des Abladers/Herstellers über den Schutz der Ladung (Certificate of Protection) aufgeführt.

1) Erwartetes Inkrafttreten: 1. Januar 2016

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10, "Einheitliche Interpretation von Absatz 15.13.5 des IBC-Codes für Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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