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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.340(91)
Beschluss der Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)

Vom 23. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2013 S. 1033)



(angenommen am 30. November 2012)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als "IBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,

in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert ist, dass die Anforderungen des IBC-Codes, die sowohl nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78), als auch nach dem Übereinkommen verbindlich sind, weiterhin identisch bleiben,

unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsechzigsten Sitzung durch Entschließung MEPC.225(64) entsprechende Änderungen des IBC-Codes angenommen hat,

Nach der auf seiner einundneunzigsten Sitzung erfolgten PRÜFUNG der gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes,

beschliesst gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Dezember 2013 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen des IBC-Codes gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 oben am 1. Juni 2014 in Kraft treten;

ersucht den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes zu übermitteln;

ersucht den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Beschluss der Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)

Der bestehende Wortlaut von Kapitel 17, 18 und 19 des IBC-Codes wird durch den folgenden ersetzt:

Kapitel 17
Zusammenfassung der Mindestanforderungen

Gemische von schädlichen flüssigen Stoffen, die nur unter Verschmutzungsgesichtspunkten eine Gefahr darstellen und die nach Regel 6.3 von MARPOL Anlage II eingestuft oder vorläufig eingestuft sind, dürfen gemäß denjenigen Anforderungen des Codes befördert werden, die im vorliegenden Kapitel für den jeweils zutreffenden Eintrag für "nicht anderweitig spezifizierte (n.o.s.= not otherwise specified) Schädliche Flüssige Stoffe" gelten.

Erläuterungen

Produktbezeichnung
(Spalte a)
Die Produktbezeichnung muss in den Versandpapieren für jegliche zur Beförderung als Massengut angebotene Ladung verwendet werden. Jegliche zusätzliche Bezeichnung darf nach der Produktbezeichnung in Klammern hinzugefügt werden. In einigen Fällen sind die Produktbezeichnungen nicht mit den in früheren Ausgaben des Codes angegebenen Bezeichnungen identisch
UN Nummer
(Spalte b)
Gestrichen
Verschmutzungskategorie
(Spalte c)
Die Kennbuchstaben X, Y, Z bezeichnen die dem einzelnen Produkt zugewiesene Verschmutzungskategorie nach MARPOL-Anlage II
Gefahren
(Spalte d)
Der Kennbuchstabe "S" bedeutet, dass das Produkt aufgrund der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahren in den Code aufgenommen worden ist; der Kennbuchstabe "P" bedeutet, dass das Produkt aufgrund der von ihm ausgehenden Verschmutzungsgefahren in den Code aufgenommen worden ist; und "S/P" bedeutet, dass das Produkt sowohl aufgrund der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahren, als auch aufgrund der von ihm ausgehenden Verschmutzungsgefahren in den Code aufgenommen worden ist
Schiffstyp
(Spalte e)
1: Schiffstyp 1 (2.1.2.1)

2: Schiffstyp 2 (2.1.2.2)

3: Schiffstyp 3 (2.1.2.3)

Tanktyp
(Spalte f)
1:Unabhängiger Tank (4.1.1)

2: Integraler Tank (4.1.2)

G: Schwerkrafttank (4.1.3)

P: Drucktank (4.1.4)

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