Regelwerk, Gefahrgut; Binnenschifffahrt; ADN |
ADN 2025
Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
Vom 10. November 2021
(Anlageband zum BGBl. II Nr. 23 vom 18.11.2021 S. 1150, ber. 30.06.2022 S. 436 22; 27.12.2022 S. 690 22a; ber. 27.03.2024 Nr. 113 24; ber. 29.07.2024 24a; ZKR 2024 * - noch nicht amtl. veröffentlicht)
Siehe auch Beschl. (EU) 2016/1795
Red. Anm.: Bereiche, die von der letzten Änderung betroffen sind, sind gelb hinterlegt.
Archiv: ADN 2023 2021 2019 2017 2015 ADNR 2009
vgl. DGUV Informationen 214-034 bis 214-44
*) Die ab 01.01.2025 gültige Fassung gemäß Publikationen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) :
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2024/50 vom 05.06.2024,
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2024/57 vom 11.06.2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/1 rev. 6 vom 11.07.2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/3 rev. 3 vom 19.07.2024.
CCNR-ZKR/ADN/70/Add.1 vom 30.08.2024
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer " 2.2.1".
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest:
1.1.2.2 Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die Beförderung von gefährlichen Gütern ganz oder teilweise von den Beförderungsbedingungen des ADN befreit sind.
1.1.2.3 Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.
1.1.2.4 Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für die Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest.
1.1.2.5 Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Laderäume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgesehen sind.
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 25
Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:
(Stand: 13.01.2025)
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