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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
- Hamburg -

Vom 21. September 2021
(HmbGVBl. Nr. 63 vom 28.09.2021 S. 666



Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) und § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:

Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 383), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
24. Eine Statusveränderung ist jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens. "24. Statusveränderung
Jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens."

2. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird die Bezeichnung " § 2 Nummer 17" durch die Bezeichnung " § 2 Nummer 18" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 23 Absatz 1 Nummer 17 des Hafensicherheitsgesetzes" durch die Bezeichnung " § 28 Absatz 1 Nummer 23 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes" ersetzt.

ID: 212117

ENDE

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(Stand: 12.10.2021)

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