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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
- Hamburg -
Vom 21. September 2021
(HmbGVBl. Nr. 63 vom 28.09.2021 S. 666
Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) und § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 383), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
24. Eine Statusveränderung ist jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens. | "24. Statusveränderung Jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens." |
2. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird die Bezeichnung " § 2 Nummer 17" durch die Bezeichnung " § 2 Nummer 18" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 23 Absatz 1 Nummer 17 des Hafensicherheitsgesetzes" durch die Bezeichnung " § 28 Absatz 1 Nummer 23 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes" ersetzt.
ID: 212117
ENDE |
(Stand: 12.10.2021)
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