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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Anpassung der Meldeformalitäten für Schiffe vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen

Vom 21. Juli 2015
(HambGVBl. Nr. 32 vom 28.07.2015 S. 191)



Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), wird verordnet:

Artikel 1
Neunte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Ankunft eines Seeschiffes ist fernmündlich oder schriftlich mit den in § 28 Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. "(2) Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten Hafens mit den in § 28 Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldepflicht gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle sind berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt."

2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.2 In Nummer 5 wird das Wort "sowie" angefügt.

2.3 Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. Anlaufreferenznummer".

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg

In § 3 der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Meldepflicht gemäß Absatz 3 gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt."

Artikel 3
Verordnung zur Änderung der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung

§ 4 der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom 10. August 2010 (HmbGVBl. S. 512) wird wie folgt geändert:

1. Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Meldepflicht gemäß Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

3. Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle "Absätzen 1 und 3" durch die Textstelle "Absätzen 1 und 4" ersetzt.

Artikel 4
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S.1).

ENDE

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