HafenSDVO - Hafensicherheits-Durchführungsverordnung Verordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes Hamburg -
Vom 10. August 2010 (HmbGVBl. Nr. 30 vom 24.10.2010 S. 512; 21.07.2015 S. 19115; 25.05.2021 S. 383 aufgehoben) Gl.-Nr.: 9501-2-1
Auf Grund von § 8 Absätze 2 und 5, § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), wird verordnet:
Der Betreiber der Hafenanlage soll bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe unverzüglich die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen anpassen, bei einer Erhöhung von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 innerhalb von zwölf Stunden.
§ 2 Anforderungen an die Schulungsveranstaltung zur Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sind in Anlage 1 dargestellt. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen die zur Vermittlung des Lehrstoffs in den jeweiligen Unterrichtsgebieten notwendigen Kenntnisse haben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sie
eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung auf einem das Unterrichtsgebiet einschließenden oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen,
eine mindestens dreijährige, verantwortliche oder leitende Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet ausgeübt oder
eine mindestens fünfjährige, nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachverwandten Gebiet ausgeübt
haben. Darüber hinaus müssen die betreffenden Lehrkräfte über aktuelle Kenntnisse der besonderen Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen im Sinne von SOLAS Kapitel XI-2 einschließlich des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28), geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie des Hafensicherheitsgesetzes verfügen.
(2) Der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie an die eingesetzten Lehrkräfte erfüllt sind.
Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 zu bestätigen.
(1) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer eines aus einem ausländischen Hafen kommenden Seeschiffes hat zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vor dem Anlaufen des Hamburger Hafens
eine Auflistung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste sowie der sonstigen an Bord befindlichen Personen mit Angaben zu
Familienname,
Vorname,
Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum und -ort,
Art und Nummer des Identitätsdokuments,
Nummer des Visums und Ein- und Ausschiffungshafen (nur bei Fahrgästen und sonstigen an Bord befindlichen Personen) sowie
eine Auflistung der letzten zehn vorher angelaufenen Häfen mit Angaben zu
Ort,
Staat und
Ein- und Auslaufdatum
zu übermitteln. Meldeverpflichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde im XML-Format gemäß der Formatbeschreibung auf der Internetseite "www.portsecurity.hamburg.de" elektronisch und nach dem jeweiligen Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln:
mindestens 24 Stunden im Voraus oder
spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorherigen Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder
sobald Hamburg als Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt.
(3) Die Meldepflicht gemäß Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt.
(4) Die Meldung nach Absatz 1 kann auch durch die Reederin bzw. den Reeder, die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder deren Bevollmächtigte erfolgen.
(5) Angaben nach den Absätzen 1 und 4 dürfen außer zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben nur verarbeitet werden
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433), genannten Schutzgüter vorliegen.
Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 17 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 die Frist bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe nicht einhält,
entgegen § 4 der Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, mit unzutreffenden beziehungsweise mit fehlenden Angaben oder in einem nicht vorgeschriebenen Format nachkommt.
Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen
Aufgaben/Verantwortlichkeiten
des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
weiterer in der Hafenanlage mit Gefahrenabwehr befassten Personen
von Behörden und anderen Organisationen
der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
im Unternehmen
der auf dem Schiff mit Gefahrenabwehr befassten
Besatzungsmitglieder
o des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen
Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
Aufbau / notwendige Elemente, Erstellung eines Sicherheitskonzepts
Abgrenzung zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage
Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Gefahrenstufen
Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditierung
Verschwiegenheitspflicht
8 Stunden
Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr in Hafenanlagen
zu informierende Behörden o koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden
Gefahrenabwehrmaßnahmen o Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgeräte
x Methoden zur physischen Kontrolle / Durchsuchung / Überprüfung o Techniken zur Durchführung von physischen Kontrollen (von Personen, Gepäck, Ladung) und eingriffslose Inspektionen wie Röntgen o Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen o Durchführung und Koordinierung einer Durchsuchung o Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und -einrichtungen o Rechte der Betroffenen
Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen
Notfall-/Evakuierungspläne und -maßnahmen
Möglichkeiten zur Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und der Wachsamkeit der Personen in der Hafenanlage
Unterweisung des Personals in der Hafenanlage
Präsenz und Erreichbarkeiten von Verantwortlichen der Hafenanlage
Führung von größeren Menschenansammlungen
Organisation und Kommunikation im Hafen
7 Stunden
Beurteilung der Risiken von Hafenanlagen
Bedrohung und Anfälligkeit von Hafenanlagen
Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für unterschiedliche Hafenanlagen und die Konsequenzen für Gefahrenabwehrmaßnahmen
Aufklärung über Techniken zur Umgehung von Sicherungsmaßnahmen
Verhaltensmerkmale von potentiellen Tätern
Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation
hat vom ........... bis zum .............den folgenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen:
Beauftragte / Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (Port Facility Security Officer -PFSO-)
Folgende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten wurden mit dem Ziel vermittelt, den Lehrgangsteilnehmer zur Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Beauftragten/des Beauftragten zur Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen zu befähigen:
Kenntnisse über die für die Gefahrenabwehr erforderliche Verwaltungstätigkeit
Relevante einschlägige internationale Übereinkommen, Codes und Empfehlungen
Einschlägige nationale Gesetze und Vorschriften
Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen und Organisationen zur Gefahrenabwehr
Methodik der Gutachten zur Risikobewertung für die Hafenanlage
Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und auf Schiffen
Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - Vorkehrung und Reaktionen auf Notfälle und Notfallplanung
Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich der Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr
Umgang mit sensiblen sicherheitsbezogenen Informationen und sicherheitsbezogenen Mitteilungen
Kenntnis von aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmustern
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen
Sachgerechtes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die wahrscheinlich eine Bedrohung beabsichtigen
Techniken zur Umgehung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Ausrüstung und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbegrenzungen
Methoden zur Durchführung von Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen sowie zur Überwachung
Methoden der Personendurchsuchung und unaufdringliche Besichtigung
Schulungen und Übungen im Bereich der Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Schiffen
Bewertung von Schulungen und Übungen im Bereich der Gefahrenabwehr
Diese Fortbildung basiert auf SOLAS XI-2 in Verbindung mit dem International Ship and Port Facility Code ( ISPS-Codes). Der Lehrgang erfüllt die Anforderungen aus Abschnitt A/18 und Absatz B/18.1 des ISPS-Codes.
Mindestdauer der Fortbildung: 18 Unterrichtsstunden
Ausgestellt in .................. , am ............