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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Hafenverkehrsordnung - Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern
- Hamburg -

Vom 12. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979, S. 227... ;.. 07.05.2013 S. 193; 21.07.2015 S. 191 15; 06.08.2019 S. 253 19; 25.04.2023 S. 177 23)



Auf Grund von § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:

I
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendbare Rechtsvorschriften 19

(1)1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung:

  1. die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I Seite 3210, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554)
  2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 813), zuletzt geändert am 7. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3744, 3750) einschließlich der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR - Bundesgesetzblatt 1976 II Seite 1023),

oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften.2 Bei Anwendung dieser Vorschriften gelten Hafenfahrzeuge als Binnenschiffe.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker ergänzend die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3148), in ihrer jeweiligen Fassung oder die an ihre Stelle tretende Rechtsvorschrift entsprechend Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper

In dieser Verordnung sind

1. Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;

2. Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;

3. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;

4. Schleppverband:
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR;

5. Schubverband:
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff) und einem oder mehreren davor geschobenen Schubleichtern, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen;

6. außergewöhnliche Schlepp- und Schubverbände:
Schlepp- und Schubverbände, die die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schifffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;

7. Sportfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen;

8. Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür zugelassen sind; ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;

9. Wegerechtschiffe:
Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefganges, ihrer Länge oder anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil der Verkehrswege und -flächen in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manöverierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;

10. schwimmende Geräte:
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;

11. schwimmende Anlagen:
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;

12. Lieger:
ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder zur Lagerung verwendet werden; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;

13. außergewöhnliche Schwimmkörper:
einzelne oder zu mehreren zusammengefasste schwimmfähige Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen und nicht oder nur wenig über die Wasseroberfläche hinausragen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper;

14. Traditionsfahrzeuge:
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und sie zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken eingesetzt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung 23

In dieser Verordnung sind

  1. Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer:
    jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;
  2. Besatzung:

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