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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 25. April 2023
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 09.05.2023 S. 177)


Artikel 1
Elfte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:

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§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführer und Besatzung " § 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "für" die Wörter "Fahrzeugführerinnen oder" eingefügt.

2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Fahrzeugführer:
jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;
"1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;"

3. In § 3b erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

alt neu
3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;

4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird.

"3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird;

4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann."

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "Rethe-Hubbrücke" durch das Wort "Rethedoppelklappbrücke" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Textstelle "der Segelschiffhafen," gestrichen, werden die Wörter "und der Petroleumhafen" gestrichen und wird das Wort "Neuhofer" durch das Wort "Neuhöfer" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort "und" die Wörter "Führerin oder" eingefügt.

7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs- und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbesondere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu melden. Unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung."

8. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Anordnung" die Wörter "der Hafenlotsinnen und" eingefügt.

9. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "einen Hafenlotsen" durch die Wörter "eine Hafenlotsin oder einen Hafenlotsen" ersetzt.

10. In § 14 Absatz 6 wird die Textstelle "Einrichtungen sowie Peil- und Messfahrzeuge" durch die Textstelle "Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brückenprüffahrzeuge" ersetzt.

11. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

11.1 In Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Sprechverbindung" die Wörter "zur Schiffsführerin oder" eingefügt.

11.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Schubschlepper" die Wörter "der Schiffsführerin oder" eingefügt.

12. In § 32 Absatz 6 und § 37 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Der Fahrzeugführer" durch die Wörter "Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.

13. In § 35 Absatz 5 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

14. § 37 wird wie folgt geändert:

14.1 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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