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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 25. April 2023
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 09.05.2023 S. 177)
Artikel 1
Elfte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:
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§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführer und Besatzung | " § 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "für" die Wörter "Fahrzeugführerinnen oder" eingefügt.
2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. Fahrzeugführer: jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter; |
"1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer: jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;" |
3. In § 3b erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
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3. Inland AIS Gerät: ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; 4. Inland ECDIS Gerät: |
"3. Inland AIS Gerät: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird; 4. Inland ECDIS Gerät: |
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "Rethe-Hubbrücke" durch das Wort "Rethedoppelklappbrücke" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Textstelle "der Segelschiffhafen," gestrichen, werden die Wörter "und der Petroleumhafen" gestrichen und wird das Wort "Neuhofer" durch das Wort "Neuhöfer" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort "und" die Wörter "Führerin oder" eingefügt.
7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs- und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbesondere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu melden. Unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung."
8. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Anordnung" die Wörter "der Hafenlotsinnen und" eingefügt.
9. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "einen Hafenlotsen" durch die Wörter "eine Hafenlotsin oder einen Hafenlotsen" ersetzt.
10. In § 14 Absatz 6 wird die Textstelle "Einrichtungen sowie Peil- und Messfahrzeuge" durch die Textstelle "Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brückenprüffahrzeuge" ersetzt.
11. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Sprechverbindung" die Wörter "zur Schiffsführerin oder" eingefügt.
11.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Schubschlepper" die Wörter "der Schiffsführerin oder" eingefügt.
12. In § 32 Absatz 6 und § 37 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Der Fahrzeugführer" durch die Wörter "Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.
13. In § 35 Absatz 5 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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(Stand: 22.09.2023)
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