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Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
-Hamburg -
Vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979 S. 177...; 28.07.2001 S. 251; 29.06.2005 S. 256; 01.09.2005 S. 377; 06.10.2005 S. 424; 10.04.2018 S. 89 18; 23.04.2019 S. 108 19)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.
(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tinsdal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme
(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.
(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.
In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind
§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 18
Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
II
Benutzungsvorschriften
Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer 18
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.
(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie
(Stand: 28.08.2023)
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