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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
- Hamburg -

Vom 10. April 2018
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 13.04.2018 S. 89)



Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Fahrzeugführer " § 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer".

1.2 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Einlauferlaubnis " § 7 Ein- und Auslaufen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 7 wird folgender Eintrag eingefügt: " § 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr".

1.4 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
Auslauferlaubnis "(aufgehoben)".

1.5 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zurücklassen von Ausländern "(aufgehoben)".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 15 wird folgender Eintrag zu § 16 eingefügt:

" § 16 Festmacherdienste".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "Billeschöpfwerkes" die Textstelle ", auf den Hammerbrookkanälen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Fahrzeugführer:
jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;
"2. Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;"

3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;
"4. Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;"

3.3 Das Semikolon am Ende der Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7

7. Entgelte der Hafenschifffahrt:
Transportsätze, Bugsiertarife, Barkassentarife, Liegegelder; ferner die Entgelte für Extraleute, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Entgelte für die Vermietung von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen, die Assistenz für Seeschiffe, die Einlagerung von Gütern in Wasserfahrzeugen sowie für die Bewachung und sonstige Nebenleistungen, die mit der Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

gestrichen.

4. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird,

  1. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238),
  2. die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1333),
  3. die Sportbootführerscheinverordnung - Binnen vom 21. März 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 420),
  4. die Sportbootführerscheinverordnung - See vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1988)

in ihrer jeweils geltenden Fassung oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften.

" § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 2. März 2017 (BGBl. I S. 330),
  2. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),
  3. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), geändert am 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),

in der jeweils geltenden Fassung."

5. In § 5 werden die Wörter "Jeder hat" durch die Wörter "Personen haben" ersetzt.

6.

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