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Achte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 14.05.2013 S. 193)
Artikel 1
Achte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
(Anm. d Red.: Änderungen sind in aktueller Fassung schon eingearbeitet)
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 9. August 2011 (HmbGVBl. S. 385, 386), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 69 vom 13. Oktober 1998, Bundesgesetzblatt 1998 I Seiten 3148, 3317, 1999 I Seite 159)" durch die Textstelle "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012, BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2964)," ersetzt.
2. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Im Hamburger Hafen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt 10 Knoten (19 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Höchstgeschwindigkeit für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt 12 Knoten (22 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser." |
3. In § 42 Absatz 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. der Fischfang von öffentlichen Landeanlagen, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind."
Artikel 2
Sechste Verordnung zur Änderung der Hafenfahrzeugverordnung
(Anm. d Red.: Änderungen sind in aktueller Fassung schon eingearbeitet)
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Die Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315, 316), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 (aufgehoben)". |
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 20 wird der Eintrag
" § 20a Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests" eingefügt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
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" § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften
(1) Fahrgastschiffe, Barkassen und Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge, Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge sowie schwimmende Geräte und sonstige Hafenfahrzeuge müssen bei erstmaliger oder erneuter Zulassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin SchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2803), in der jeweils geltenden Fassung genügen. Dabei finden Übergangsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung. (2) Hafentankfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich den Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung genügen, soweit die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes regelt." |
3. In § 5 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Lenzpumpen" die Textstelle ", Anker, Ankerketten sowie Ankerdrahtseile" eingefügt.
4. § 7 wird aufgehoben.
5. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden hinter dem Wort "technische" die Wörter "oder bauliche" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird hinter dem Wort "ist" die Textstelle "und dies durch die von der zuständigen Behörde anerkannten Eintragungen im Seefahrts- oder Schifferdienstbuch nachweisen kann" eingefügt.
6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), geändert am 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind."
6.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6.4 Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort "fachlichen" die Wörter "und körperlichen" eingefügt.
7. In § 18 wird hinter der Textstelle " § 25" die Textstelle "oder des § 20a" eingefügt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
(Stand: 29.08.2018)
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