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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
- Hamburg -

Vom 6. August 2019
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 13.08.2019 S. 253)



Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In Abschnitt VI wird hinter dem Eintrag zu § 39b der Eintrag " § 39c Nutzungsverpflichtung" eingefügt.

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 41 werden die Einträge

" § 41a Einleiten von Ballastwasser

§ 41b Einbringen von Sedimenten

§ 41c Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehandlung" eingefügt.

2. In § 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ", zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554)" angefügt.

3. In § 3b wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;

4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird."

4. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Ankunft und Abfahrt von Binnenschiffen sind der zuständigen Behörde binnen 24 Stunden unter Angabe von
  1. Art, Name und Führer des Fahrzeugs,
  2. Unterscheidungssignal/Eichnummer und Flagge,
  3. Größe und Tiefgang,
  4. Ladung,
  5. Schiffsmakler,
  6. Ankunftstag und Liegeplatz schriftlich zu melden
"(1) Der zuständigen Behörde ist
  1. die Ankunft eines Binnenschiffes 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch beim Verlassen des letzten Hafens und
  2. der Zeitpunkt der Abfahrt mindestens zwei Stunden vorher

unter Angabe von

  1. Art, Name und Führer des Fahrzeugs,
  2. ENI/amtlicher Schiffsnummer und Flagge,
  3. Größe und Tiefgang,
  4. Ladung,
  5. Eigner oder Charterer,
  6. Ankunftstag, -zeit und Liegeplatz

schriftlich oder in elektronischer Form zu melden.

Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sie elektronisch über das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Meldeportal erfolgt."

5. In Abschnitt VI wird hinter § 39b folgender § 39c eingefügt:

" § 39c Nutzungsverpflichtung

Für Fahrzeuge, die mit Inland AIS und Inland ECDIS Geräten nach Artikel 7.06 Nummern 2 und 3 des Europäischen Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) Ausgabe 2017/1 (BAnz. AT 13.03.2018 B4) ausgerüstet sind, gilt eine Nutzungsverpflichtung der AIS und ECDIS Geräte gemäß § 4.07 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung im Hamburger Hafen ohne die Randgebiete."

6. Hinter § 40 werden folgende §§ 41a bis 41c eingefügt:
(Red. Anm. Sinngemäß hinter § 41 eingefügt)

" § 41a Einleiten von Ballastwasser

(1) Das Einleiten von Ballastwasser ist verboten, soweit nicht zuvor eine Ballastwasser-Behandlung nach Regel D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen nach Regel A-3 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen.

(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 10 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag eine Erlaubnis erteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt wurden, das Einleiten von Ballastwasser auch zulässig, soweit zuvor ein Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen und unter Beachtung der Anforderungen an den Ballastwasser-Austausch nach Regel B-4 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist ein Ballastwasser-Austausch auch in einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 22 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert am 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210), bestimmten Ballastwasser-Austauschgebiet zulässig.

(4) Die Regelung nach Absatz 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) ausgestellt wird, bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 8. September 2019. Hat eine Erneuerungsbesichtigung des Schiffes zwischen dem 8. September 2014 und dem 7. September 2017 stattgefunden, so gilt Absatz 3 nur bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 7. September 2017. Die Regelung des Absatzes 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 MARPOL ein IOPP-Zeugnis nicht ausgestellt wird, bis zum 7. September 2024.

(5) Die Beschränkungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ballastwasser, das im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung aufgenommen worden ist.

§ 41b Einbringen von Sedimenten

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(Stand: 06.09.2019)

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