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Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet.

2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7:

  1. radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels sind,
  2. radioaktive Stoffe, die innerhalb eines Unternehmens befördert werden, die den entsprechenden in dem Unternehmen geltenden Sicherheitsbestimmungen unterliegen und deren Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder mit der Eisenbahn erfolgt,
  3. radioaktive Stoffe, die bei einem Menschen oder lebenden Tier zu Diagnose- oder Behandlungszwecken implantiert oder inkorporiert sind,
  4. radioaktive Stoffe in Verbraucherprodukten, die behördlich zugelassen und an den Endverbraucher verkauft sind,
  5. natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die nicht zum Zwecke der Verwendung dieser Nuklide verarbeitet werden sollen, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration der Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in 2.7.7.2 genannten Werte.

2.7.2 Begriffsbestimmungen

A1 und A2

A1 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, der in der Tabelle in 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.

A2 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes außer radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der in der Tabelle In 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.

Genehmigung-multilateral, unilateral

Multilaterale Genehmigung ist die Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde sowohl des Ursprungslandes eines Versandstückmusters oder einer Sendung als auch jedes Landes, durch das oder in das die Sendung befördert werden soll.

Unilaterale Genehmigung ist die Genehmigung eines Versandstückmusters, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes des Versandstückmusters erteilt werden muss.

Einschließungssytem ist die der vom Konstrukteur spezifizierte und von der zuständigen Behörde genehmigte Gesamtheit von spaltbaren Stoffen und Verpackungsbauteilen zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit.

Dichte Umschließung ist die vom Konstrukteur spezifizierte Gesamtheit der Verpackungsbauteile zur Umschließung der radioaktiven Stoffe.

Kontamination - nicht festhaftende, festhaftende

Kontamination ist ein auf einer Oberfläche vorhandener radioaktiver Stoff in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern sowie Alphastrahlern niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen

Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen vorn einer Oberfläche lösen kann.

Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination außer nicht festhaftender.

Kennzahl für die Kritikalitätssicherheit ( CSI), die Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, zugeordnet wird, ist eine Zahl, die dazu dient, die Kontrolle über die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen zu ermöglichen.

Bauart ist die Beschreibung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die deren vollständige Identifizierung kann Spezifikationen, technische Konstruktionszeichnungen, Berichte, über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen einschließen.

Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Verwendung eines Beförderungsmittels oder Großcontainers durch einen einzelnen Versender; sämtliche Belade- und Entladevorgänge zu Beginn, während und am Ende der Beförderung erfolgen gemäß den Anweisungen des Versenders oder Empfängers.

Spaltbare Stoffe sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 und jede Mischung dieser Radionuklide. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht

  1. unbestrahltes Natururan und unbestrahltes abgereichertes Uran,
  2. Natururan und abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt wurde.

Frachtcontainer für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist ein Beförderungsmittel, das konstruiert ist, um die Beförderung verpackter- oder unverpackter Güter durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern. Er muss dauerhaft geschlossen, ausreichend starr und widerstandsfähig für die wiederholte Verwendung, und mit Vorrichtungen versehen sein, die seinen Umschlag erleichtern, insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes und von einem Verkehrsträger auf einen anderen. Ein kleiner Frachtcontainer ist ein Container mit äußeren Abmessungen von weniger als 1,5 m oder einem Fassungsraum von höchstens 3 m³. Alle anderen Frachtcontainer gelten als große Frachtcontainer.

Gering dispergierbare Radioaktive Stoffe mit schwacher Ausbreitungsfähigkeit sind entweder feste radioaktive Stoffe oder feste radioaktive Stoffe in einer geschlossenen Kapsel, die eine begrenzte Ausbreitungsfähigkeit aufweisen und nicht pulverförmig sind (siehe 2.7.10).

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) siehe 2.7.3.

Alphastrahler niedriger Toxizität sind: Natururan, abgereichertes Uran, Naturthorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese In Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, außerdem Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen.

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