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Regelwerk

LGGVHH - Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg
- Hamburg -

Vom 4. Juni 1996
(HmbGVBl. 1996 S. 87; 06.02.2007 S. 21; 29.07.2008 S. 284; 19.03.2013 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9501-1-3



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 4 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 9), wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden

  1. bei der Bereitstellung und dem Umschlag gefährlicher Güter,
  2. bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Hafenfahrzeugen,
  3. für die sicherheitstechnische Behandlung von beladenen oder leeren aber ungereinigten Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern,
  4. für das Verhalten und für den erforderlichen Umgebungsschutz im Bereich gefährlicher Güter oder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge und Container sowie
  5. für den Brandschutz beim Rauchen und dem Gebrauch von Feuer

im Geltungsbereich des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) in der jeweils geltenden Fassung, auf den Landflächen im Geltungsbereich des Hafensicherheitsgesetzes jedoch nur auf Landungsanlagen und ihren Zugangsbrücken, öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen, gekennzeichneten Bereitstellungsplätzen für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Wasserfahrzeugen oder dem Umschlag dienen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und innerbetriebliche Befördern von Gefahrstoffen sowie für den Bau und die Ausrüstung von Anlagen zum Bereitstellen und zum Umschlag gefährlicher Güter.

(3) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 mit der Änderung vom 18. Januar 1996 (Bundesgesetzblatt 1994 I Seite 3971, 1996 I Seite 45) in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 24. August 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Stand der Technik zu beachten. Die zuständige Behörde ermittelt die für die Ausführung dieser Verordnung bedeutsamen Regeln, die sich nach dem Stand der Technik ergeben, nach Anhörung der beteiligten Kreise und veröffentlicht sie im Amtlichen Anzeiger.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Gefährliche Güter sind verpackt, wenn sie in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmittel (Intermediate-Bulk-Container - IBC -) oder Ladungseinheiten (Unit Loads), die jeweils den Beförderungsvorschriften entsprechen, enthalten sind;
  2. Durchfuhrgut ist an Bord von See- und Binnenschiffen befindliches und nicht zum Umschlag im Geltungsgebiet dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut;
  3. Umschlagsanlagen sind Flächen (Plätze) und Einrichtungen, auf denen beziehungsweise mit denen die Umschlagsvorgänge durchgeführt werden. Verkehrswege gehören nur dann zu den Umschlagsanlagen, wenn dort auch umgeschlagen wird;
  4. Bereitstellen ist der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel des Transportmittels zum Zwecke der Weiterbeförderung an den Empfänger;
  5. Tankschiffe sind See- und Binnenschiffe, die für die Beförderung
    1. unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten und anderer unverpackter pumpfähiger gefährlicher Stoffe,
    2. unverpackter verflüssigter Gase (Gastankschiffe),
    3. unverpackter flüssiger Chemikalien mit giftigen, ätzenden, wassergefährdenden, ansteckungsgefährlichen oder sonstigen umweltschädigenden Eigenschaften (Chemikalientankschiffe)

    eingerichtet und zugelassen sind;

  6. Hafentankfahrzeuge sind Hafenfahrzeuge, die zur Aufnahme von unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten eingerichtet und zugelassen sind, einschließlich Tankreinigungsfahrzeugen und schwimmenden Bunkerstationen;
  7. Gefährdete Bereiche sind folgende Bereiche auf Tankschiffen und Hafentankfahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben oder die nicht gasfrei sind: die Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämme oder an die Tanks angrenzende Leer- und Ballasträume, Ladepumpen- und Kompressorräume und die Bereiche über diesen Räumen, ferner Rohrleitungen sowie ein Bereich innerhalb eines Kugelradius von 3 m um Öffnungen, aus denen Gase austreten können und um sonstige Bereiche, in denen gefährliche Güter vorhanden sind;
  8. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von durch die örtlichen Besonderheiten des Hamburger Hafens bedingten Gefahren im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

§ 3 Rauchen und Gebrauch von Feuer

(1) Beim Rauchen und Gebrauch von Feuer ist die Sorgfalt anzuwenden, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist.

(2) Der Gebrauch von Feuer umfasst

  1. die Ausführung von Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten (Heiß- und Feuerarbeiten);
  2. die Verwendung von Flammenlicht; ausgenommen sind Positions- und Signallaternen mit Sicherheitsbrennern, die jedoch nur in geschlossenen, ungefährdeten Räumen angezündet, gelöscht oder während des Gebrauchs geöffnet werden dürfen.

(3) Das Rauchen und der Gebrauch von Feuer sind verboten

  1. in den Tankschiffhäfen;
  2. auf Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, ausgenommen geschlossene Aufenthalts- und Unterkunftsräume;
  3. auf See- und Binnenschiffen sowie Hafenfahrzeugen, wenn dadurch eine Entzündung der Ladung durch Funkenflug oder Glut eintreten kann, in den Laderäumen und in der Nähe offener Laderäume;
  4. beim Bunkern im Umkreis von 30 m um Leitungen und Gasaustrittsöffnungen;
  5. auf Lade- und Löschplätzen, auf und in sonstigen Anlagen, die dem Umschlag oder der Bereitstellung gefährlicher Güter dienen. Auf das Verbot ist vom Umschlagsbetrieb durch dauerhafte und gut sichtbare Beschilderung hinzuweisen.

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Verboten über das Rauchen und die Verwendung von Flammenlicht zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet wird.

§ 4 Heiß- und Feuerarbeiten

Heiß- und Feuerarbeiten sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Die Arbeiten sind zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Vor Ausführung sind sie vom ausführenden Betrieb bei der zuständigen Behörde mit folgenden Angaben anzumelden:

  1. Name und Liegeplatz des Fahrzeugs oder Art und Standort des Gegenstandes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen;
  2. durchführender Betrieb und verantwortliche Person;
  3. Art und Umfang der Arbeiten;
  4. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  5. schriftlich festgelegte Sicherheitsvorkehrungen.

§ 5 Anmeldung

(1) Gefährliche Güter, die mit See- oder Binnenschiffen in den Hamburger Hafen eingebracht werden oder die dort auf See- oder Binnenschiffe verladen werden sollen, sind mit folgenden Angaben bei der zuständigen Behörde anzumelden:

  1. Zweck des Einbringens (Laden, Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes und vorgesehener Liegeplatz;
  3. richtiger technischer Name des Stoffes oder Gegenstandes;
  4. Klasse - Unterklasse - UN-Nummer nach der Gefahrgutverordnung See oder Stoffnummer (soweit vorhanden) Klasse - Ziffer - sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt;
    1. bei Stoffen, die unter einer NAG-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung befördert werden, die Verpackungsgruppe;
    2. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich Blattnummer, Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl und Art der Verpackung;
  5. Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke, Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainer, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads) sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  6. Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

(2) Die Anmeldung muss bei einkommenden Gütern zwölf Stunden vor der Ankunft des See- oder Binnenschiffes, bei ausgehenden Gütern zwölf Stunden vor der Verladung vorliegen. Sie ist durch Übermittlung mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen an das durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle betriebene Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu bewirken. Bei Reisen, die vom letzten Abgangshafen weniger als zwölf Stunden dauern und bei denen die Meldung nicht zeitgerecht erfolgen kann, sind die Güter

  1. für Seeschiffe vor dem Eintreffen auf der Elbe,
  2. für Binnenschiffe spätestens beim Passieren der Hafengrenze,

durch elektronische Datenverarbeitungssysteme an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu melden. Hierfür sind technische Einrichtungen zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das Gefahrgutinformationssystem ohne weitere Datenerfassung für die vorgesehenen Zwecke ermöglichen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde die Übermittlung der Anmeldung auf andere Weise für die Dauer eines Monats zulassen. In diesen Fällen muss die Anmeldung in Form der Anlage 1 sechsunddreißig Stunden vor dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorliegen.

(3) Unbeschadet der Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Umschlags- oder Hafenschifffahrtsbetrieb für alle gefährlichen Güter spätestens bei der Anlieferung Beförderungspapiere sowie gegebenenfalls erforderliche weitere Unterlagen zu übergeben, soweit nicht vorher eine Übermittlung der Informationen mit Datenverarbeitungssystemen stattgefunden hat.

(4) Gefährliche Güter, die nicht den Beförderungsvorschriften entsprechen oder für die keine Beförderungspapiere vorgelegt werden, können von der zuständigen Behörde zurückgewiesen oder bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden.

(5) Die Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 obliegen dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin, dem Reeder bzw. der Reederin, dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder deren Bevollmächtigten. Die Übergabe oder Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen oder Informationen an den Umschlags- oder Hafenschifffahrtsbetrieb obliegt den Anlieferern.

§ 6 Aufsicht

(1) In Umschlags-, Hafenschifffahrts- oder vergleichbaren Betrieben ist der Umgang mit gefährlichen Gütern nur unter Aufsicht einer sachkundigen Person zulässig. Dabei muss gewährleistet sein, dass, die sachkundige Person die Aufsicht in einem überschaubaren Bereich wirksam ausführen kann. Sachkundige Personen sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter haben und mit den Vorschriften über Hafensicherheit, die Beförderung gefährlicher Güter sowie den zugehörigen Richtlinien und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln soweit vertraut sind, dass, sie den sicheren Zustand der Umschlags- und Bereitstellungsvorgänge beurteilen können.

(2) Die Sachkunde wird durch

  1. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit beim unmittelbaren Umgang mit gefährlichen Gütern in einem Betrieb nach Absatz 1 Satz 1,
  2. das Ablegen der Prüfung zur Hafenfacharbeitskraft oder den Nachweis einer mindestens gleichwertigen Qualifikation und
  3. Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang mit bestandener Prüfung, in dem Kenntnisse über den Umgang mit gefährlichen Gütern vermittelt werden,

erworben. Als gleichwertige Qualifikation im Sinne von Satz 1 Nummer 2 gelten eine abgeschlossene Ausbildung als Seegüterkontrolleur bzw. Seegüterkontrolleurin, Quartiersmann bzw. Quartiersfrau, Warenkontrolleur bzw. Warenkontrolleurin, Ewerführer bzw. Ewerführerin und Hafenschiffer bzw. Hafenschifferin oder der Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sowie der überwiegende Einsatz als sachkundige Person bei Arbeiten nach Satz 1 Nummer 1 in den vergangenen fünf Jahren. Die Sachkunde wird von dem Fortbildungszentrum Hafen Hamburg e.V. durch eine schriftliche Bescheinigung bestätigt. Nach jeweils fünf Jahren hat die sachkundige Person an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden. Bei Beschränkung auf den Umgang mit bestimmten Güterarten oder Klassen gefährlicher Güter kann eine hierauf bezogene, im Übrigen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden. Die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 ist dementsprechend zu beschränken.

(4) Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(5) Die für einen Umschlags- und Hafenschifffahrtsbetrieb Verantwortlichen sind verpflichtet, die sachkundigen Aufsichtspersonen für den Betrieb in ausreichender Qualifikation und Anzahl schriftlich für diese Aufgabe sowie den vorgesehenen Zeitraum zu bestellen und die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu gewährleisten.

Abschnitt II
Allgemeine Sicherheitsanforderungen für Bereitstellung, Umschlag und Durchfuhr gefährlicher Güter

§ 7 Mengengrenzen und Trennregeln für die Bereitstellung verpackter gefährlicher Güter

(1) Gefährliche Güter dürfen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten bereitgestellt werden, deren Fläche 2400 Quadratmeter nicht überschreitet. Dabei dürfen in einem Brandabschnitt je Quadratmeter durchschnittlich eine Tonne gefährlicher Güter einschließlich anderer brennbarer Stoffe bereitgestellt werden. Für einzelne besonders gefährliche Güter sind besondere Mengenbegrenzungen und Sicherheitsanforderungen zu beachten. Gefährliche Güter der Klassen 1, 6.2 und 7 (ausgenommen Stoffe der Blätter 1 bis 4) der Gefahrgutverordnung See dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Flächen- und Mengenbegrenzungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Bereitstellung in geschlossenen Containern auf Containerstellflächen im Freien.

(2) Die in den Betrieben für die Feuerwehr festgelegten und gekennzeichneten Zu- und Durchfahrtswege sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sind freizuhalten.

(3) Bei der Bereitstellung gefährlicher Güter sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können.

(4) Unverträgliche gefährliche Güter sind entweder durch Sicherheitsabstände gemäß Anlage 2 oder durch Bereitstellung in getrennten Brandabschnitten voneinander zu trennen. Materialien, die nicht der Beförderung dienen, dürfen nicht in einen Brandabschnitt verbracht werden, in dem gefährliche Güter bereitgestellt werden, wenn sie ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen. Gefährliche Güter sind entsprechend den Trennvorschriften der Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung so bereitzustellen, dass Verunreinigungen von Lebens-, Arznei- und Futtermitteln, die Gefährdung von Personen sowie die Möglichkeit der Entzündung brennbarer Gase ausgeschlossen sind. Gefährliche Güter, die als giftig gekennzeichnet sind, dürfen nicht zusammen mit Lebens-, Futter- und Arzneimitteln bereitgestellt werden. An allen Bereitstellungsplätzen sind an gut sichtbarer Stelle Kennzeichnungen über die einzuhaltenden Sicherheitsabstände anzubringen. Werden verpackte gefährliche Güter in Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons, Frachtcontainern, Binnenschiffen - ausgenommen Hafenfahrzeuge - bereitgestellt, finden hinsichtlich Stauung und Trennung in diesen Beförderungsmitteln die hierfür jeweils geltenden Beförderungsvorschriften Anwendung; für Ladungseinheiten (Unit Loads) gilt dies entsprechend.

(5) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 5 ist die mit der örtlichen Leitung des Betriebes beauftragte Person verantwortlich, Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 4 Sätze 1 bis 4 obliegen der sachkundigen Aufsichtsperson.

§ 8 Sicherungs-, Informations- und Anzeigepflichten für die Bereitstellung verpackter gefährlicher Güter

(1) Der Betrieb hat

  1. für jeden Brandabschnitt und jeden Liegeplatz für Hafenfahrzeuge ein Verzeichnis zu führen und laufend aktuell zu halten, das für jedes darin befindliche gefährliche Gut übersichtlich folgende Angaben enthält:
    1. Klasse/Unterklasse nach der Gefahrgutverordnung See,
    2. UN-Nummer,
    3. den richtigen, technischen Namen,
    4. Bruttomasse, bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes,
    5. Verpackungsart und bei Stoffen, die unter einer NAG-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung befördert werden, die Verpackungsgruppe,
    6. genauer Stellplatz im Brandabschnitt oder im Hafenfahrzeug,
  2. dem Verzeichnis nach Nummer 1 für jedes gefährliche Gut das zutreffende Unfallmerkblatt beizufügen oder eine jederzeit zugängliche vergleichbare Merkblattsammlung vorzuhalten und in dem Verzeichnis nach Nummer 1 für jedes gefährliche Gut das zutreffende Ordnungsmerkmal der vergleichbaren Merkblattsammlung anzugeben,
  3. die in Nummer 1 genannten Angaben innerhalb von vier Stunden nach Bereitstellung durch elektronische Datenverarbeitungssysteme an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens (§ 5 Absatz 2 Satz 2) zu übermitteln. Diese Meldepflicht erstreckt sich auf jede Veränderung der Bereitstellung. Die Bereitstellung gefährlicher Güter in Hafenfahrzeugen ist darüber hinaus mit dem Bereitstellungsplatz sowie den in § 5 Absatz 1 genannten Angaben vorher bei den in § 5 Absatz 2 genannten Stellen anzumelden. Eine Meldung auf andere Weise kann unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Satz 5 zugelassen werden.

(2) Gefährliche Güter sind so zu handhaben, dass Gefährdungen insbesondere durch Beschädigungen der Verpackung oder Austreten gefährlicher Güter vermieden werden. Sie dürfen nicht geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt werden. Jedes unnötige Hantieren mit den Gütern, jedes mechanische oder chemische Bearbeiten von Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten oder enthalten haben, ist zu unterlassen. Sie sind mindestens einmal am Tage auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren.

(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen:

  1. wenn sich gefährliche Güter oder deren Verpackung in einem Zustand befinden, der eine sichere Bereitstellung nicht zulässt;
  2. wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des Freiwerdens besteht;
  3. wenn gefährliche Güter abhanden gekommen sind.

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem von ihr zu bestimmenden Platz sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der gefährlichen Stoffe oder Gegenstände darf nur durch die sachkundige Aufsichtsperson oder unter deren Überwachung erfolgen. Werden bei der Beschädigung von Versandstücken gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort abzusperren und zu sichern. Die Hinweise auf den Unfallmerkblättern und auf den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum Eindämmen und Aufsaugen ausgelaufener Flüssigkeiten benutzt worden sind, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren. 8 Bei ihrer Beseitigung sind die Weisungen der zuständigen Behörde zu befolgen.

(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 4 ist die hiermit beauftragte örtliche Leitung des Betriebes verantwortlich. Die Anforderungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 3 überwacht die sachkundige Aufsichtsperson. Für Maßnahmen nach Absatz 3 sind sowohl die örtliche Leitung des Betriebes als auch die sachkundige Aufsichtsperson verantwortlich.

§ 9 Umschlag und Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter

(1) Für Umschlag und Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter sind die Sicherheitsgrundsätze des § 7 Absatz 4 zu berücksichtigen und die Anforderungen nach § 7 Absätze 2 und 3 sowie § 8 Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die in § 7 Absatz 1 Satz 4 genannten Güter dürfen nur für den unmittelbaren Umschlag aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie den Bordzu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander (unmittelbare Überladung) in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden; sie sind nach Möglichkeit unverzüglich eingehend als erste Ladung zu löschen oder ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen und unverzüglich weiterzubefördern. Im Übrigen sind Mengenbegrenzungen sowie besondere Sicherheitsanforderungen für Umschlag und Durchfuhr zu beachten. Die sachkundige Person hat sich die jeweils erforderlichen Informationen über die umzuschlagenden gefährlichen Güter zu verschaffen.

(2) Verantwortlichkeiten für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen sich nach § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4. Für die Anzeige nach § 8 Absatz 3 sind zusätzlich der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich. Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 und hinsichtlich der Mengengrenzen ist die Leitung des Betriebes und hinsichtlich der besonderen Sicherheitsanforderungen sind die sachkundigen Aufsichtspersonen und der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 10 Umschlag und Durchfuhr unverpackter gefährlicher Güter

(1) Für Umschlag und Durchfuhr unverpackter gefährlicher Güter sind die Sicherheitsanforderungen des § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Besondere Sicherheitsanforderungen für Umschlag und Durchfuhr sind zu beachten. Mit dem Umschlag unverpackter flüssiger Stoffe darf erst begonnen werden, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsbedingungen an Land und auf dem Schiff eingehalten sind. Vor Beginn des Umschlages sind die Prüfliste gemäß Randnummer 210410 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt für Binnenschiffe, für Seeschiffe eine Prüfliste, wie sie zum Beispiel die International Maritim Organisation (IMO) als Ship/Shore Safety Check List in der internationalen Recommandation on the Safe Transport of Dangerous Cargoes and related Activities in Port Areas vorsieht, auszuführen und zu unterschreiben.

(2) Verantwortlichkeiten für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen sich nach § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4. Für die Anzeige nach § 8 Absatz 3 sind zusätzlich der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich. Für die Einhaltung der besonderen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind die sachkundige Aufsichtsperson und der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 11 Erlaubnisse, Ermächtigungen

(1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde ist erforderlich, wenn nicht zugelassene Stoffe oder Gegenstände oder wenn gefährliche Güter in Abweichung von den Sicherheitsbestimmungen der §§ 7 bis 10 bereitgestellt, umgeschlagen oder als Durchfuhrgut in den Hafen eingebracht werden sollen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine den Anforderungen der §§ 7 bis 10 vergleichbare Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die Nutzung eines besonderen Bereitstellungs-, Umschlags oder Liegeplatzes anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann Bereitstellung, Umschlag und Durchfuhr gefährlicher Güter untersagen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn dies zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Soll die Anordnung auch für nachfolgende gleichgelagerte Vorgänge Anwendung finden, ist sie auf geeignete Weise den am Transport und Umschlag für gefährliche Güter Beteiligten bekannt zu machen. Entsprechende Anordnungen gelten längstens für ein Jahr.

Abschnitt III
Sicherheitsbestimmungen für Fahrzeuge

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Hafenfahrzeugen sind hinsichtlich der Bezeichnung, Klassifizierung, Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Trennung entweder die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.

(2) An jedem Zugang eines festgemachten Seeschiffes mit gefährlichen Gütern als Ladung ist eine Warntafel mit der Aufschrift

≫Vorsicht Gefährliche Güter

Attention Dangerous Goods≪

anzubringen. Die Tafel ist bei Dunkelheit zu beleuchten.

(3) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern als Ladung müssen über Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung zur Abgabe von Anzeigen (§ 8 Absatz 3) und zur Hilfeanforderung im Stör- oder Gefahrenfall verfügen. Für den Schadensfall muss auf Seeschiffen eine verantwortliche Person der Schiffsleitung zur Verfügung stehen, die unverzüglich die notwendigen Informationen über die an Bord zu treffenden Maßnahmen, die Feuerlöscheinrichtungen und den aktuellen Stand sowie der jeweiligen Stauposition der an Bord befindlichen gefährlichen Güter geben kann.

(4) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern als Ladung dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an eine Werft oder Reparaturwerkstatt gelegt werden.

(5) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen Verbrennungskraftmaschinen und/oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind, müssen von See- und Binnenschiffen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vorgeschriebene Sichtzeichen führen, einen Mindestabstand von 30 m einhalten.

(6) Für die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 1 ist die sachkundige Aufsichtsperson, für die Einhaltung der Anforderungen in den Absätzen 2 und 5 der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 13 Fahrzeuge mit Massengutladungen

(1) Fahrzeuge mit Massengutladungen, die keinen Beförderungsvorschriften unterliegen, bei denen aber im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren durch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher oder explosionsgefährlicher Konzentration auftreten können, dürfen den Hamburger Hafen nur anlaufen, wenn vorher erklärt oder durch ein Gaszustandszeugnis eines amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass derartige Gefahren nicht bestehen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gaszustandszeugnisses verlangen.

(2) Fahrzeuge mit unverpackten radioaktiven Stoffen dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde anlaufen.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 14 Bunkern entzündbarer Flüssigkeiten

(1) Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nur an den dafür zugelassenen Landtankstellen gebunkert werden. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius dürfen auch aus Tankschiffen oder Hafentankfahrzeugen gebunkert werden. Falls am Bunker kein Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Verbindung vorhanden ist, darf die Flüssigkeit durch Einführen des Füllschlauches in das dafür vorgesehene Füllrohr des Bunkers übernommen werden.

(3) Die in § 17 Absatz 1 genannten Tankschiffe und Hafentankfahrzeuge dürfen nur über festverbundene (zum Beispiel verschraubte, gekuppelte) Leitungen und Schläuche bebunkert werden. Eine Bebunkerung darf nicht während des Ladens, der Ballastnahme oder der Entgasung erfolgen; dies gilt nicht für nach dem Löschen der Ladung gereinigte und entgaste Tankschiffe.

(4) Beim Bunkern ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit vorbeifließt und in das Hafenwasser gelangt. Die in § 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter der Gefahrgutklasse 3 sind zu beachten.

(5) Für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Absätze 1 bis 4 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 15 Beseitigung von Rückständen

(1) Öl-, Fett- und Tankreinigungsrückstände, Altöl, ölhaltige Bilgenwässer sowie sonstige ölhaltige Flüssigkeiten und sonstige Rückstände, die gefährliche Güter im Sinne der Beförderungsvorschriften und pumpfähig sind oder gasen, dürfen nur auf Tankschiffen oder Hafentankfahrzeugen befördert werden. Sie sind an die von der zuständigen Behörde bestimmten Aufnahmeanlagen abzugeben, sofern sie nicht einem anderen zulässigen Zweck zugeführt werden sollen.

(2) Für die ordnungsmäßige Beförderung und Beseitigung ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Tankschiffe und Hafentankfahrzeuge

§ 16 Anmeldepflicht für Tankschiffe

(1) Die Ankunft eines Tankschiffes, das gefährliche Güter befördert oder als eine der letzten drei Ladungen befördert hat, ist durch Übermittlung der § 5 Absatz 1 entsprechenden Daten der aktuellen Ladung 24 Stunden vorher anzumelden; § 5 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Bei leeren Tanks haben sich die Angaben auf deren letzte gefährliche Ladung zu beziehen.

(2) Anmeldepflichtige Seetankschiffe nach Absatz 1 haben

der zuständigen Behörde beim Einlaufen auf einem Vordruck nach der Anlage 3 anzuzeigen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 regelt § 5 Absatz 5. Die Verpflichtung nach Absatz 2 trifft den Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin.

§ 17 Tankschiffe und Hafentankfahrzeuge

(1) Tankschiffe und Hafentankfahrzeuge, die entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius oder mit unbekanntem Flammpunkt oder entzündbare oder brennbare Gase befördern oder als eine der letzten drei Ladungen in einem Tank befördert haben, dürfen nur

  1. in Tankschiffhäfen liegen und umschlagen,
  2. an den für sie bestimmten und durch Tafeln kenntlich gemachten Plätzen liegen oder
  3. an den Aufnahmeanlagen für Rückstände zur Abgabe dieser Rückstände liegen.

Sie dürfen an anderen als den genannten Plätzen liegen, wenn ein gültiges Gaszustandszeugnis ≫Sicher zum Verlegen≪ vorliegt. Das Zeugnis muss bei einkommenden Tankschiffen bei Erreichen der Hafengrenze vorliegen. Eine Durchschrift ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übergeben.

(2) An den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tankschiffen dürfen während des Löschens und Ladens, der Ballastannahme, Entgasung und Tankreinigung nur liegen:

  1. Fahrzeuge, die unmittelbar am Umschlag beteiligt sind,
  2. Bunkerboote und andere Ver- und Entsorgungsfahrzeuge während des Löschens,
  3. Tankreinigungsfahrzeuge während des Löschens, der Entgasung oder Reinigung der Tanks.

Zwischen Gastankschiffen mit entzündbaren oder brennbaren Gasen und anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Tankschiffen, die umschlagen, Ballast nehmen oder entgasen, muss ein Mindestabstand von 30 m eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die entzündbaren Flüssigkeiten im geschlossenen System (Gaspendelverfahren) umgeschlagen werden.

(3) Auf Fahrzeugen nach Absatz 1 sowie auf sonstigen Chemikalientankschiffen mit gefährlichen Gütern müssen:

  1. eine Wache ständig an Bord sein, die in der Lage ist, alle Sicherheitseinrichtungen zu bedienen und nötigenfalls das Fahrzeug sofort zu verholen; liegen mehrere Binnentankschiffe und Hafentankfahrzeuge nebeneinander vertäut, so genügt es, dass für jede derartige Gruppe eine Wache gestellt wird;
  2. sofern es sich um Seetankschiffe handelt, zusätzlich an Deck belegte Drahtleinen in ausreichender Länge klar zum Schleppen an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord hängen;
  3. Tanks, mit Ausnahme der gesicherten Lüftungseinrichtungen, gasdicht geschlossen sein;
  4. sofern es sich um Chemikalientankschiffe handelt, während der gesamten Dauer des Ladens oder Löschens für Rettungseinsätze geeignete Schutzkleidungen und Atemschutzgeräte in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(4) Fahrzeuge nach Absatz 3 dürfen nur betreten werden von

  1. Besatzungsmitgliedern und Personen, die ständig auf dem Fahrzeug wohnen,
  2. Angehörigen solcher Besatzungsmitglieder, die während der Liegezeit im Hafen aus betrieblichen Gründen an Bord unabkömmlich sind,
  3. Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffsbetriebes erforderlich ist,
  4. Personen im amtlichen Auftrag.

(5) Die zuständige Behörde kann von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummern 1, 3 und 4 sowie des Absatzes 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wird; sie kann hierfür die Vorlage eines Gas- oder Inertzustandszeugnisses verlangen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Einnahme eines Sonderplatzes anordnen und Auflagen erteilen.

(6) Für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 18 Reinigen und Entgasen

(1) Das Reinigen und Entgasen von in § 17 Absatz 3 bezeichneten Fahrzeugen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde Anordnungen, insbesondere über einen geeigneten Liegeplatz, treffen.

(2) Vor und beim Reinigen der in § 17 Absatz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

  1. Tankreinigungsfahrzeuge sind so zu dem zu reinigenden Fahrzeug zu legen, dass entzündbare oder gesundheitsgefährdende Gase zunächst mit einer genügenden Luftmenge gemischt werden, bevor sie in die Räume gelangen oder durch den Betrieb der Maschinen und Feuerungsanlagen angesaugt werden können. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn ein dreißigfacher Luftwechsel der Maschinenräume pro Stunde sichergestellt ist. Zu diesem Zweck sind Ausblasrohr oder -schlauch so zu führen, dass die Gase gefahrlos freigesetzt werden.
  2. Vor Beginn der Arbeiten sind die an der Reinigung beteiligten Fahrzeuge und Geräte elektrisch leitend miteinander zu verbinden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Funkenbildung - insbesondere durch Reibung der Schläuche am Lukensüll oder an der Bordkante - ausgeschlossen ist.
  3. Bei Arbeiten in den Tanks, die entzündbare Stoffe enthalten haben, in angrenzenden Kofferdämmen und Pumpenräumen sowie am Leitungssystem dürfen nur elektrische Geräte und Beleuchtungskörper verwendet werden, die explosionsgeschützt sind und den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entsprechen.
  4. Verbrennungsmotoren dürfen nicht mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius oder mit Flüssiggas betrieben werden.

(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 19 Gaszustands- und Sicherheitszeugnis

(1) Ist ein Gaszustandszeugnis oder Sicherheitszeugnis notwendig, muss das Fahrzeug von einem bzw. einer amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen untersucht werden. Werden in den vom Sachverständigen bzw. von der Sachverständigen auszustellenden Zeugnissen Sicherheitsempfehlungen ausgesprochen, sind diese zu beachten.

(2) Der bzw. die Sachverständige stellt ein Gaszustandszeugnis ≫Sicher zum Verlegen≪ aus, wenn im gefährdeten Bereich keine gefährlichen Güter und gesundheitsschädlichen oder entzündbaren Gasgemische vorhanden und alle gefährlichen Rückstände soweit entfernt worden sind, dass sich keine Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt der bzw. die Sachverständige ein Gaszustandszeugnis unter Angabe des Gaszustandes im gefährdeten Bereich aus.

(3) Der bzw. die Sachverständige stellt ein Sicherheitszeugnis ≫Sicher für Feuerarbeiten≪ unter Angabe des Arbeitsbereiches aus, wenn der Zustand in diesem Bereich die gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Feuerarbeiten gestattet.

(4) Jedes Zeugnis gilt 24 Stunden. Der bzw. die Sachverständige kann davon abweichende Fristen bestimmen oder von der Beibringung weiterer Zeugnisse befreien. Soweit Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 betroffen sind, hat der bzw. die Sachverständige im Falle der Fristverlängerung oder Befreiung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Das Zeugnis muss an einer jedermann zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges ausgehängt werden.

(5) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 4 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 20 Inertisierung

(1) Auf Tankschiffen kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Reinigung und Entgasung eine Inertisierung der Ladetanks, angrenzenden Kofferdämme und Pumpenräume sowie des Leitungssystems und anderer Hohlräume vorgenommen werden. Inertisierung ist die Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstofffreiem oder sauerstoffarmem Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist.

(2) Im Inertzustand darf der Sauerstoffgehalt höchstens 5 Volumenprozente bei mindestens 20 Hektopascal Überdruck betragen.

(3) Das Anlaufen des Hamburger Hafens durch Fahrzeuge im Inertzustand oder deren Inertisierung im Hamburger Hafen ist der zuständigen Behörde durch den Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin vorher anzuzeigen.

(4) Der Inertzustand ist bei fortlaufender Kontrolle so lange aufrechtzuerhalten, bis das Fahrzeug in einen Tankschiffhafen verholt oder den Hamburger Hafen verlässt.

§ 21 Inertzustandszeugnis

(1) Der Inertzustand muss rechtzeitig vor dem Erreichen der Hafengrenze oder vor der Verholung aus dem Tankschiffhafen von einem bzw. einer amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durch ein Inertzustandszeugnis unter Angabe des Überdrucks in Hektopascal und des Sauerstoffgehalts in Volumenprozenten festgestellt und bescheinigt werden.

(2) Das Zeugnis gilt 24 Stunden. Der bzw. die Sachverständige kann davon abweichende Fristen bestimmen oder von der Beibringung weiterer Zeugnisse befreien. Soweit Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 betroffen sind, hat der bzw. die Sachverständige im Falle der Fristverlängerung oder Befreiung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen.

(3) Das Zeugnis muss an einer jedermann zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges ausgehängt werden. Eine Zweitschrift ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übergeben. Erst dann darf das Fahrzeug einen Werft- oder Reparaturliegeplatz nach Weisung der zuständigen Behörde einnehmen.

(4) Für die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 22 Reparaturarbeiten

(1) Heiß- und Feuerarbeiten dürfen auf Tankschiffen und Hafentankfahrzeugen nur dann ausgeführt werden, wenn der zuständigen Behörde ein Sicherheitszeugnis "Sicher für Feuerarbeiten" vorliegt. Ein besonderes Zeugnis "Sicher für Feuerarbeiten" ist nicht erforderlich, wenn der bzw. die Sachverständige im Gaszustandszeugnis nach § 19 Absatz 2 festgestellt hat, in welchen Bereichen des Schiffes Feuerarbeiten ohne Gefährdung möglich sind. Dies gilt auch für Feuerarbeiten im gefährdeten Bereich von Tankschiffen und Hafentankfahrzeugen, deren letzte unverpackte Ladung einen Flammpunkt von mehr als 61 Grad Celsius hatte. Im Übrigen findet § 4 Sätze 2 und 3 Anwendung.

(2) Andere Reparaturarbeiten im gefährdeten Bereich (§ 2 Nummer 7) ohne vorheriges Entgasen sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Arbeiten für die Fahrtüchtigkeit und den Betrieb des Fahrzeuges nachweislich unaufschiebbar sind. Dem Fahrzeug kann ein besonderer Liegeplatz außerhalb der Tankschiffhäfen, Werften oder Reparaturwerkstätten angewiesen werden.

(3) Während der Arbeiten sind geeignete betriebsklare Feuerlöschgeräte griffbereit zu halten. Tanks, in denen sich Personen aufhalten, sind ständig ausreichend zu belüften und durch eine Aufsicht an Deck von der Luke aus zu überwachen.

(4) Für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Tankschiffhäfen

§ 23 Einrichtung und Verkehr

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit des Hafens und seiner Umgebung beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter kann die zuständige Behörde Tankschiffhäfen bestimmen. Diese Hafenteile werden durch Tafeln gekennzeichnet und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.

(2) In Tankschiffhäfen dürfen nur verkehren:

  1. Tankschiffe und Hafentankfahrzeuge, jedoch Gastankschiffe nur, wenn sie für die Beförderung entzündbarer Gase zugelassen sind;
  2. Hafengüterfahrzeuge ohne maschinelle Einrichtungen;
  3. Schubfahrzeuge mit einem Zulassungszeugnis nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt;
  4. andere Fahrzeuge, die von der zuständigen Behörde zum Verkehr in Tankschiffhäfen zugelassen sind.

(3) In den Tankschiffhäfen verkehrende Fahrzeuge müssen folgende Sicherheitsvorschriften beachten:

  1. Verbrennungsmotoren, zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius oder Flüssiggas verwendet wird oder deren äußere Teile so weit erwärmt werden, dass, dadurch Zündungen hervorgerufen werden können, dürfen nicht benutzt werden.
  2. Elektrische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase zu rechnen ist, dürfen die Anlagen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind.
  3. Schornsteine und Auspuffleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern.

(4) Für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach den Absätzen 2 und 3 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

§ 24 Zugelassene Güter

(1) In Tankschiffhäfen dürfen nur unverpackte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase umgeschlagen werden.

(2) In Tankschiffhäfen verkehrende Fahrzeuge dürfen keine gefährlichen Güter geladen haben, die dort nicht umgeschlagen werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wird.

(4) Für die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin verantwortlich.

Abschnitt VI
Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 17 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

  1. entgegen § 3 Absatz 3 raucht oder Feuer gebraucht;
  2. entgegen § 4 Heiß- oder Feuerarbeiten ausführt;
  3. entgegen § 5 das Einbringen oder das Verladen gefährlicher Güter nicht, nicht rechtzeitig, mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben anmeldet oder bei der Anlieferung Beförderungspapiere nicht übergibt;
  4. entgegen § 8 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 mit gefährlichen Gütern nicht ordnungsgemäß umgeht;
  5. entgegen § 16 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Ankunft eines Tankschiffes nicht, nicht rechtzeitig, mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben anmeldet;
  6. entgegen § 17 Absatz 4 unbefugt ein Tankschiff, Hafentankfahrzeug oder sonstiges Chemikalientankschiff betritt;
  7. den Sicherheitsanforderungen des § 18 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 zuwiderhandelt;
  8. als für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person
    1. entgegen § 6 sachkundige Aufsichtspersonen nicht bestellt oder den Umgang ohne Aufsicht sachkundiger Personen oder in einem nicht überschaubaren Bereich zulässt;
    2. entgegen § 7 Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt;
    3. entgegen §§ 8, 9 und 10 die Sicherheitsanforderungen, Anmelde- und Anzeigepflichten nicht erfüllt;
  9. als sachkundige Aufsichtsperson
    1. entgegen § 7 die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt;
    2. entgegen § 8 die Sicherheitsanforderungen über den sachgemäßen Umgang mit Gütern oder die Anzeigeverpflichtung nicht erfüllt;
    3. entgegen § 9 die Sicherheitsanforderungen oder Anzeigepflicht nicht erfüllt oder sich die erforderlichen Informationen nicht verschafft;
    4. entgegen § 10 Sicherheitsanforderungen oder Anzeigepflichten nicht erfüllt;
    5. entgegen § 12 die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nicht beachtet;
  10. als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerin
    1. entgegen § 9 oder § 10 vorgeschriebene Anzeigen nicht erstattet oder die auf dem Schiff einzuhaltenden besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt;
    2. den Vorschriften in § 12 über Warntafeln, Nachrichtenverbindungen, Einnahme von Liegeplätzen und Abstandhalten zuwiderhandelt;
    3. den Vorschriften des § 13 über das Anlaufen des Hamburger Hafens zuwiderhandelt;
    4. den Vorschriften des § 14 über das Bunkern von entzündbaren Flüssigkeiten zuwiderhandelt;
    5. den Vorschriften des § 15 über die Beförderung und Beseitigung von Rückständen zuwiderhandelt;
    6. die Anmeldung nach § 16 nicht, nicht rechtzeitig, nicht zutreffend oder unvollständig vornimmt;
    7. den Vorschriften des § 17 über das Liegen und Umschlagen sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen für Tankschiffe, Hafentankfahrzeuge oder sonstige Chemikalientankschiffe zuwiderhandelt;
    8. den Vorschriften des § 18 über das Reinigen und Entgasen zuwiderhandelt;
    9. den Vorschriften des § 19 über Gaszustands- und Sicherheitszeugnisse zuwiderhandelt;
    10. entgegen § 20 das Anlaufen des Hamburger Hafens im Inertzustand nicht oder nicht vorher anzeigt;
    11. den Vorschriften des § 21 über Inertzustandszeugnisse zuwiderhandelt;
    12. den Vorschriften des § 22 über Reparaturarbeiten zuwiderhandelt;
    13. dem § 23 oder § 24 über den Verkehr und den Umschlag in Tankschiffhäfen zuwiderhandelt.

§ 26 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafensicherheitsverordnung vom 20. Juli 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und des § 15 Absatz 1 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 5 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 der Hafensicherheitsverordnung vom 20. Juli 1982 außer Kraft.

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Muster der Gefahrgutanmeldung nach § 5 Absatz 2 HSVO Anlage 1

Erläuterungen zum Formular "Standardisierte Gefahrgutanmeldung"

Aufbau des Formulars

Das Formular ist in die Bereiche "Allgemeine Angaben, Technische Daten, Sendungsbeschreibung und Bemerkungen" gegliedert.

Das Formular enthält, über die geforderten Informationen gemäß § 5 Absatz 1 HSVO hinaus, zusätzliche Informationen (z.B.: Container-Nr.), damit das Formular gegebenenfalls auch für die Weitergabe der Gefahrgutinformationen an andere Branchen oder Partner parallel genutzt werden kann.

Pflicht- und Kannangaben auf dem Formular

Die schraffierten Felder kennzeichnen die Pflichtangaben.

In Abhängigkeit von der jeweiligen Gefahrenklasse werden folgende Felder ebenfalls zu Pflichtangaben:

bei Klasse 1 : - Staumethode
- Gewicht net (Nettomasse)
bei Klasse 7 : - Kategorie
- Schedule
- Aktivität
- Tr-Index
- Verpackungstyp
bei entzündbaren Flüssigkeiten : - Flammpunkt
bei Transport nach GGVBinsch: - Klasse, Ziffer, Buchstabe
(anstelle von Feld "Klasse / Unterkl./ Verträglichkeitsgr.")

Die Angabe der anderen Felder ist wahlfrei.

Ausfüllen des Formblattes

Für jede Partie der "Gefahrgutschiffsladung" ist ein Formblatt auszufüllen.

Die Angaben "Allgemeine Angaben" und "Art der Anmeldung" brauchen nur für die erste Partie (lfd. Nummer = 1) einer Schiffsladung angegeben werden. Für die weiteren Partien reicht die Angabe der Referenz aus der ersten Partie.

Die jeweilige Referenz wird vom Linienagenten vergeben und darf je Reise und je Schiff nur einmal angegeben werden. Die lfd. Nummer im Anschluß an die Referenz ist, beginnend mit 1, aufsteigend anzugeben.

Bei Änderungs- oder Stornierungsmeldungen brauchen nur die betroffenen Partien gemeldet werden.

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Sicherheitsabstände, die gemäß § 7 Absatz 4 generell bei der Bereitstellung gefährlicher Güter zwischen den verschiedenen Klassen einzuhalten sind Anlage 2


1. Bereitstellung verpackter gefährlicher Güter - ausgenommen in geschlossenen Containern/geschlossenen sonstigen Beförderungseinheiten - (Bei Versandstücken mit mehreren Kennzeichen ist die jeweils schärfste Trennvorschrift anzuwenden.)
  Bereitstellung im Freien
Bereitstellung in Gebäuden 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 8 9 begrenzte Mengen gem. Nr. 18 Allgem. Einleitung IMDG Code deutsch
Entzündbare Gase 2.1 0 0 0 10 x x 0 10 10 10 10 0 3
nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.2 0 0 0 10 x x 0 0 3 3 0 0 3
Giftige Gase 2.3 0 0 0 10 x x 0 0 10 10 0 0 3
Entzündbare Flüssigkeiten 3 x x x 0 0 10 3 10 10 10 0 0 3
Entzündbare feste Stoffe 4.1 x x x 0 0 3 0 3 10 10 0 0 3
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 x x x 10 3 0 3 10 10 10 3 0 3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entz. Gase entwickeln 4.3 0 0 0 3 0 3 0 10 10 10 3 0 3
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 x x x x x x x 0 10 10 10 0 3
Organische Peroxide 5.2 10 3 10 10 10 10 10 x 0 10 10 0 3
Giftige Stoffe 6.1 x x x x x x x x x 0 0 0 3
Ätzende Stoffe 8 3 0 0 0 3 3 3 10 10 0 0 0 3
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 0 0 0 0 0 0 0 10 0 0 0 0 3
begrenzte Mengen gem. Nr. 18 Allgemeine Einleitung IMDG Code deutsch    3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 0
2. Bereitstellung in geschlossenen Containern oder geschlossenen sonstigen Beförderungseinheiten Sind für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen Containern oder Beförderungseinheiten befinden, nach der vorstehenden Tabelle unter Berücksichtigung der Primärkennzeichnung sowie von Sekundärkennzeichen der Klassen 2, 4 und 5 Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Container nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander bereitgestellt werden.
Zahlen = Abstände in Metern (0 = keine Trennung)   in Gebäuden: in verschiedenen Brandabschnitten
x = nur getrennt voneinander bereitstellen; im Freien: 30 Meter Abstand

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Anzeige über Mängelfreiheit oder Mängel an Umschlagseinrichtungen auf Tankschiffen nach § 16 Absatz 2 HSVO Anlage 3

Name des Schiffes: ...

Nationalität: ...

Makler bzw. Maklerin /Telefon: ...

Name der Schiffsleitung: ...
Hiermit zeige ich an, daß an den Umschlagseinrichtungen,

insbesondere

  1. Hilfsmaschinen
  2. Kesselanlagen
  3. Inertgasanlagen
  4. Ladungspumpen und ihre Antriebsmaschinen
  5. Pumpenraumlüftung
  6. Isolationszustand der elektrischen Anlagen
  7. Flammendurchschlagsicherungen

keine/nachstehend aufgeführte Mängel vorhanden sind: ......

Zur Beseitigung vorstehender Mängel sind folgende Maßnahmen getroffen worden:

1. ...

2. ...

3. ...

Hamburg, ..... Name der Schiffsleitung ......

(Stempel des Schiffes)

ENDE

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