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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ber. L 239 S. 39;
VO (EU) 2023/2468 - ABl. L 2023/2468 vom 09.11.2023 Inkrafttreten Art.2 A;
VO (EU) 2023/2579 - ABl. L 2023/2579 vom 21.11.2023 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/2822 - ABl. L 2023/2822 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Art. 2)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1126/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssen kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die in Artikel 2 der genannten Verordnung definiert sind und durch eine Verordnung der Kommission in das EU-Recht übernommen werden müssen.

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden die vom International Accounting Standards Board (IASB) bis zum 15. Oktober 2008 herausgegebenen oder angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und zugehörigen Interpretationen in das EU-Recht übernommen. Diese Verordnung wurde geändert, um auch die vom IASB herausgegebenen oder angenommenen Standards und Interpretationen aufzunehmen, die die Kommission bis zum 8. September 2022 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen hatte.

(3) Am 18. Mai 2017 hat der IASB den International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge (im Folgenden "IFRS 17") veröffentlicht; am 25. Juni 2020 folgten Änderungen an IFRS 17.

(4) IFRS 17 sieht einen umfassenden Ansatz für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen vor. Der Standard soll sicherstellen, dass ein Unternehmen in seinem Abschluss relevante Informationen bereitstellt, die die Versicherungsverträge wahrheitsgetreu darstellen. Diese Informationen bieten den Abschlussadressaten eine solide Grundlage, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens beurteilen zu können.

(5) IFRS 17 gilt für Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge sowie für Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. In der Union gibt es viele verschiedene Lebensversicherungs- und Lebensversicherungssparverträge, bei denen Verbindlichkeiten und Rückstellungen sich bestmöglichen Schätzungen zufolge (ohne fondsgebundene Verträge) auf insgesamt etwa 5,9 Billionen Euro belaufen. In mehreren Mitgliedstaaten sehen einige dieser Verträge eine direkte und eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung vor und ermöglichen Risikoteilung und Zahlungsströme zwischen verschiedenen Generationen von Versicherungsnehmern.

(6) In einer Reihe von Mitgliedstaaten werden Lebensversicherungsverträge auch über mehrere Generationen hinweg gesteuert, um Zins- und Langlebigkeitsrisiken abzuschwächen, und liegt der Versicherungsverbindlichkeit ein nur hierfür bestimmter Pool von Vermögenswerten zugrunde, doch sehen solche Verträge keine direkte Überschussbeteiligung im Sinne von IFRS 17 vor. Wenn solche Verträge die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen und die Versicherungsaufsicht dies genehmigt hat, kann bei einigen dieser Verträge für die Berechnung der Solvenzquote nach Solvabilität II eine Matching-Anpassung vorgenommen werden.

(7) In ihrer Übernahmeempfehlung gelangte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zu dem Schluss, dass IFRS 17 die in Artikel 3

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(Stand: 03.01.2024)

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