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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1266 vom 01.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2) Am 18. Dezember 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (im Folgenden "IASB") Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden " IFRS 9") und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden " IFRS 7"), um es den Unternehmen zu erleichtern, die finanziellen Auswirkungen naturabhängiger Stromverträge, die häufig als Strombezugsverträge strukturiert sind, in ihren Abschlüssen besser zu berücksichtigen.

(3) Mit diesen Änderungen wird die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme klargestellt und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gestattet, wenn diese Verträge als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden; darüber hinaus werden Angabepflichten eingefügt, die es den Anlegern ermöglichen sollen, die Auswirkungen solcher Verträge auf die Finanz- und Ertragslage und die künftigen Zahlungsströme eines Unternehmens nachzuvollziehen.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden folgende Standards gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:

a) IFRS 9 Finanzinstrumente

b) IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2025

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).

.

Anhang

Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente

Die P aragraphen 2.3A- 2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, 7.1.15, 7.2.51-7.2.53, B2.7- B2.8 samt zugehöriger Teilüberschriften werden eingefügt. Eine weitere Teilüberschrift wird vor Paragraph 2.4 eingefügt. Paragraph 2.6 wird geändert. Die Paragraphen 2.4 und 2.5 bleiben unverändert, werden aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

Kapitel 2 Anwendungsbereich

...

2.3a

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