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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1317 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1317 vom 16.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 2 der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 25. Mai 2023 veröffentlichte der International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 7 Kapitalflussrechnung (im Folgenden "IAS 7") und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden "IFRS 7"). Mit den Änderungen wurden Angabepflichten in Bezug auf die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens eingeführt.

(3) Diese neuen Angabepflichten sollen den Abschlussadressaten Informationen an die Hand geben, die es ihnen ermöglichen, die Auswirkungen der Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme eines Unternehmens sowie auf dessen Liquiditätsrisiko zu beurteilen und einzuschätzen, welche Auswirkungen sich für das Unternehmen ergeben könnten, wenn ihm die Vereinbarungen nicht mehr zur Verfügung stünden.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden der International Accounting Standard 7 Kapitalflussrechnung und der International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2024

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/2008-04-10.

2) ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj.


.

Anhang

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

Änderungen an IAS 7 und IFRS 7

Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung

Die Paragraphen 44F-44H und deren Überschrift sowie die Paragraphen 62-63 werden eingefügt. Der besseren Lesbarkeit halber wurden diese Paragraphen und ihre Überschriften nicht hervorgehoben. Die Überschrift vor Paragraph 53 wird geändert.

LIEFERANTENFINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

44F Ein Unternehmen hat Angaben zu seinen Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (wie in Paragraph 44G beschrieben) zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen der genannten Vereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme des Unternehmens sowie auf das Liquiditätsrisiko des Unternehmens zu beurteilen.

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