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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1047 vom 28.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2) Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden " IFRS 9") und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden " IFRS 7"). Damit sollte einigen Ergebnissen der Überprüfung der Einstufungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 nach der Einführung von 2022 und an den IFRS-Interpretationsausschuss herangetragenen Anliegen der Interessenträger Rechnung getragen werden.

(3) Mit den Änderungen wird die Einstufung finanzieller Vermögenswerte in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance- (im Folgenden "ESG") und ähnliche Merkmale sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten mithilfe elektronischer Zahlungssysteme präzisiert. Zudem werden Angabepflichten eingeführt, um im Interesse der Anleger für mehr Transparenz in Bezug auf Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und auf Finanzinstrumente mit ungewissen - etwa an ESG-bezogene Ziele gebundenen - Merkmalen zu sorgen.

(4) Mit diesen Änderungen sollen Kredite mit ESG-bezogenen Merkmalen gefördert werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, sie je nach Geschäftsmodell entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu bewerten, sofern sie das Zahlungsstromkriterium (Solely Payments of Principal and Interest, SPPI) erfüllen. So sollen die Rechnungslegungsvorschriften Maßnahmen für einen wirtschaftlichen Wandel, mit denen der europäische Grüne Deal vorangebracht wird, unterstützen.

(5) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Die EFRAG ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Nutzen dieser Änderungen die damit verbundenen Kosten übersteigt.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:

1. International Financial Reporting Standard ( IFRS) 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

2. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2025

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).

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Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten Anhang

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Änderungen an IFRS 9

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(Stand: 04.06.2025)

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