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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2822 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2822 vom 20.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 23. Januar 2020 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (im Folgenden "IASB") Änderungen am International Accounting Standard 1 - Darstellung des Abschlusses (im Folgenden "IAS 1"). Mit diesen Änderungen wird präzisiert, wie ein Unternehmen Verbindlichkeiten und sonstige Schulden, bei denen der Erfüllungszeitpunkt ungewiss ist, in seiner Bilanz anzusetzen hat. Demnach sind solche Verbindlichkeiten oder sonstigen Schulden entweder als kurzfristig (wenn diese innerhalb eines Jahres zu erfüllen oder voraussichtlich zu erfüllen sind) oder als langfristig einzustufen.

(3) Am 15. Juli 2020 veröffentlichte der IASB wegen der COVID-19-Pandemie eine Änderung, die ausschließlich darin bestand, den Geltungsbeginn der am 23. Januar 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 um ein Jahr zu verschieben.

(4) Im Zuge der Umsetzung dieser Änderungen an IAS 1 baten einige Interessensträger den IASB um Klarstellung, wie die Einstufung als kurz- oder langfristig bei einer Verbindlichkeit aus einer Kreditvereinbarung mit Nebenbedingungen vorzunehmen sei. Als Reaktion darauf veröffentlichte der IASB am 31. Oktober 2022 weitere Änderungen an IAS 1. Mit diesen Änderungen werden auch die Angaben verbessert, die ein Unternehmen machen sollte, wenn sein Recht auf Verschiebung der Erfüllung einer Schuld um mindestens zwölf Monate Nebenbedingungen unterliegt.

(5) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird der International Accounting Standard 1 - Darstellung des Abschlusses gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2023

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1).


.

Anhang

Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig und Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen

Änderungen an IAS 1

Änderungen an IAS 1 - Darstellung des Abschlusses

Die Paragraphen 60, 69, 71, 73, 74 und 76 werden geändert. Die Paragraphen 72A, 72B, 75A, 76A, 76B, 139U und 139W werden eingefügt. Der Paragraph 76Za wird unmittelbar nach Paragraph 76 eingefügt. Paragraph 139D wird gestrichen.

Vor den Paragraphen 70, 71, 72a und 76a werden Überschriften eingefügt. Die Paragraphen 70, 72 und 75 werden nicht geändert, sondern nur der Übersichtlichkeit halber angeführt.

STRUKTUR UND INHALT

...

Bilanz

...

Unterscheidung kurzfristig/langfristig

60. Ein Unternehmen hat kurz- und langfristige Vermögenswerte und kurz- und langfristige Schulden in seiner Bilanz gesondert gemäß den Paragraphen 66-76B auszuweisen, es sei denn, ein liquiditätsbasierter Ausweis liefert verlässliche und relevantere Informationen. Ist Letzteres der Fall, hat das Unternehmen alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität auszuweisen.

...

Kurzfristige Schulden

69. Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

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