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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2579 der Kommission vom 20. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2579 vom 21.11.2023)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 22. September 2022 hat der International Accounting Standards Board Änderungen am International Financial Reporting Standard 16 Leasingverhältnisse (im Folgenden "IFRS 16") veröffentlicht, der die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angabe von Leasingverhältnissen enthält. Durch die Änderungen an IFRS 16 wird die Folgebewertung von Sale-and-Lease-back-Transaktionen durch den Verkäufer/Leasingnehmer präzisiert.

(3) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 16 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird der International Financial Reporting Standard 16 Leasingverhältnisse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2023

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1.

.

Anhang

Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion

Änderungen an IFRS 16

Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse

Die Paragraphen 102A, C1D und C20E werden eingefügt und Paragraph C2 wird geändert. Vor Paragraph C20E wird eine Überschrift eingefügt.

SALE-AND-LEASEBACK-TRANSAKTIONEN

...

Bestimmung, ob die Übertragung des Vermögenswerts einen Verkauf darstellt

...

Die Übertragung des Vermögenswerts stellt einen Verkauf dar

...

102a Nach dem Bereitstellungsdatum hat der Verkäufer/Leasingnehmer die Paragraphen 29-35 auf das Nutzungsrecht aus dem Rückleasing und die Paragraphen 36-46 auf die Leasingverbindlichkeit aus dem Rückleasing anzuwenden. Bei der Anwendung der Paragraphen 36-46 hat der Verkäufer/Leasingnehmer "Leasingzahlungen" oder "geänderte Leasingzahlungen" so zu bestimmen, dass der Verkäufer/Leasingnehmer keinen Gewinn oder Verlust erfasst, der sich aus dem vom Verkäufer/Leasingnehmer zurückbehaltenen Nutzungsrecht ergibt. Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen hindert den Verkäufer/Leasingnehmer nicht daran, Gewinne oder Verluste, die sich aus der teilweisen oder vollständigen Beendigung eines Leasingverhältnisses ergeben, wie in Paragraph 46(a) verlangt, erfolgswirksam zu erfassen.

...

Anhang C

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

C1D Mit der im September 2022 veröffentlichten Verlautbarung Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion wurden der Paragraph C2 geändert und die Paragraphen 102a und C20E eingefügt. Verkäufer/Leasingnehmer haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Verkäufer/Leasingnehmer diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat er dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

C2 Für die Zwecke der Vorschriften der Paragraphen C1-C20E ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diesen Standard erstmals anwendet.

...

Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion

C20E Ein Verkäufer/Leasingnehmer hat die Verlautbarung Leasing-Verbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion (siehe Paragraph C1D) gemäß IAS 8 rückwirkend auf nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung geschlossene Sale-and-Leaseback-Transaktionen anzuwenden.


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