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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2862 vom 13.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 15. August 2023 hat der International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (im Folgenden " IAS 21") veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird präzisiert, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht, wie ein Unternehmen den zu verwendenden Wechselkurs bestimmt und welche Angaben ein Unternehmen zu machen hat, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

(3) Infolge der Änderungen an IAS 21 wurde auch der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) geändert, um zwischen diesen Standards Kohärenz zu gewährleisten.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 21 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:

1. Der International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen ( IAS 21) wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) wird entsprechend den im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 21 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2024

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).


.

Anhang

Mangelnde Umtauschbarkeit

Änderungen an IAS 21

Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen

Die Paragraphen 8 und 26 werden geändert. Die Paragraphen 8A-8B, 19a und ihre Überschriften, die Paragraphen 57A-57B und 60L-60M sowie Anhang a werden eingefügt.

DEFINITIONEN

8. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

...

Eine Währung ist in eine andere Währungumtauschbar, wenn ein Unternehmen die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens, der eine normale administrative Verzögerung einschließen kann, über einen Markt oder Tauschmechanismus, bei dem eine Tauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, erhalten kann.

...

Ausführungen zu den Definitionen

Umtauschbarkeit (Paragraphen A2-A10)

8a Die Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, nimmt ein Unternehmen

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