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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103 A, ber. L 2023/90176;
VO (EU) 2023/1510 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1002 - ABl. L 2024/1002 vom 05.04.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1003 - ABl. L 2024/1003 vom 05.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/1022 - ABl. L 2024/1022 vom 09.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/1038 - ABl. L 2024/1038 vom 10.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1881/2006

Archiv: 2001; 2006

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde bereits mehrmals in wesentlichen Teilen geändert, und da an dieser Verordnung eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen werden sollen, sollte sie ersetzt werden.

(2) Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist ("as low as reasonably achievable", ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde.

(3) Lebensmittel, die Kontaminanten in einer über die Höchstgehalte hinausgehenden Menge enthalten, sollten für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht nur nicht in Verkehr gebracht werden, sondern auch nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet oder mit anderen Lebensmitteln vermischt werden.

(4) Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden - zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen.

(5) Da keine toxikologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherheit von Metaboliten vorliegen, die durch chemische Entgiftung entstehen, ist es angemessen, eine solche Behandlung von Lebensmitteln zu untersagen.

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