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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1808 der Kommission vom 1. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide in Lebensmitteln gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1808 vom 02.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden, in Lebensmitteln festgelegt. 1.8.1

(2) Gemäß den Nummern 1.8.1.2, 1.8.2.1 und 1.8.2.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 gelten für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Roggenkörnern und Ergotalkaloide in Mahlerzeugnissen aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse), Roggenmahlerzeugnissen und Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, ab dem 1. Juli 2024 niedrigere Höchstgehalte.

(3) Die Kommission konsultierte die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise, um die Fortschritte hin zu diesen niedrigeren Höchstgehalten zu überwachen und diese Werte vor dem Hintergrund von Änderungen bei den landwirtschaftlichen Verfahren sowie veränderter Klima- und Umweltfaktoren zu bewerten.

(4) Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Informationen wird der Schluss gezogen, dass die niedrigeren Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Roggenkörnern und Ergotalkaloide in Mahlerzeugnissen aus Weizen (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse), Roggenmahlerzeugnissen und Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, noch nicht erreichbar sind, da die Prävalenz von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Getreide aufgrund der klimatischen Bedingungen gestiegen ist.

(5) Daher ist es angezeigt, den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte gelten, in Bezug auf Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Roggenkörnern um ein Jahr und in Bezug auf Ergotalkaloide in Mahlerzeugnissen aus Weizen (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse), Roggenmahlerzeugnissen und Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, um vier Jahre zu verschieben.

(6) Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen und den Handel mit Lebensmitteln aus Getreide, das vor den Zeitpunkten, ab denen die niedrigeren Höchstgehalte gelten, geerntet wurde, nicht zu stören, sollten Lebensmittel, die vor diesen Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Höchstgehalten entsprechen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen.

(7) Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis n genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:";

b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

"l) 1. Juli 2024 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1;

m) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gemäß Anhang I Nummer 1.8.1.2;

n) 1. Juli 2028 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1a und 1.8.2.3";

2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2024

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).


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