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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1002 der Kommission vom 4. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1002 vom 05.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Perchlorat, in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 30. September 2014 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zu Perchlorat in Lebensmitteln, insbesondere in Obst und Gemüse, an und kam zu dem Schluss, dass sein Vorkommen in bestimmten Lebensmitteln, einschließlich Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen, Anlass zu gesundheitlichen Bedenken gibt 3.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2020/685 der Kommission 4 wurden Höchstgehalte für Perchlorat in einer Vielzahl von Lebensmitteln festgelegt, die in die Verordnung (EU) 2023/915 aufgenommen wurden. Obwohl zum Zeitpunkt der Festlegung dieser Werte nicht für alle Unterkategorien von Obst und Gemüse umfassende Daten zum Vorkommen vorlagen, wurden für alle Obst- und Gemüsearten, einschließlich Bohnen, allgemeine strenge Höchstgehalte festgelegt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(4) Umfangreiche Vorkommensdaten zu Perchlorat in Bohnen aus jüngster Zeit zeigen jedoch, dass dieser Höchstgehalt bei Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen in großen Erzeugungsgebieten in der Union nicht erreicht werden kann, selbst bei guter Praxis.

(5) Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Perchlorat in Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen nach dem Grundsatz anzuheben, dass die Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand bei guter Praxis erreichbar ist.

(6) Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2024

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103).

3) Scientific opinion on the risks to public health related to the presence of perchlorate in food, in particular fruits and vegetables. EFSa Journal 2014; 12(10):3869,

https://doi:10.2903/j.efsa.2014.3869.

4) Verordnung (EU) 2020/685 der Kommission vom 20. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 160 vom 25.05.2020 S. 3).


.

Anhang

In Anhang I Abschnitt 6 (Andere Kontaminanten) der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 6.3.1 (Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1 und 6.3.1.2 aufgeführten Erzeugnisse) folgende Fassung:

"6.3.1 Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1, 6.3.1.2 und 6.3.1.3 aufgeführten Erzeugnisse 0,05
6.3.1.1 Cucurbitaceae und Grünkohl 0,10
6.3.1.2 Blattgemüse und Kräuter 0,50
6.3.1.3 Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen 0,15"


ENDE

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