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Verordnung (EU) 2024/1756 der Kommission vom 25. Juni 2024 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1756 vom 26.06.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Einträge in der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung unklar sind. Daher ist es notwendig, diese Einträge zu präzisieren.
(2) In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Getreidekörnern außer unverarbeiteten Roggenkörnern sieht Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 bislang vor, dass solche Probenahmen und Analysen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission 3 durchzuführen sind. Da in der Zwischenzeit mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission 4 spezifische Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien festgelegt wurden, sollte in Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gestrichen werden.
(3) In Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ist ein Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 % festgelegt. Dieser Höchstgehalt zielt auf Backwaren mit hohem Hafergehalt ab. Die Erfahrung in Bezug auf die Zusammensetzung der auf dem Markt erhältlichen Lebensmittel hat jedoch gezeigt, dass bei vielen Produkten mit hohem Hafergehalt, etwa Haferkeksen, der Anteil an Hafermahlerzeugnissen weniger als 90 %, nämlich in der Regel zwischen 75 % und 85 %, beträgt. Daher sollte Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 entsprechend geändert werden.
(4) In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sieht Nummer 2.2.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 bislang vor, dass solche Probenahmen und Analysen gemäß Anhang I Teil J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen sind. Da in der Zwischenzeit mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 der Kommission 5 spezifische Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Tropanalkaloide festgelegt wurden, sollte in Nummer 2.2.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gestrichen werden.
(5) Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, sollte der in Nummer 2.3.2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegte Höchstgehalt für Blausäure in Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Verarbeitungsstufe der Leinsamen gelten. Die betreffende Nummer sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen mit Hülse in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für Kontaminanten in unverarbeitetem Hafer, der in den Nummern 1.2.9 und 1.5.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegt ist, für unverarbeitete Haferkörner einschließlich Hülse gelten, auch wenn die Hülse ungenießbar ist.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Da der diesbezügliche Wortlaut derzeit nicht präzise genug ist, sollte dieser Wortlaut in den entsprechenden Einträgen in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 berichtigt werden.
(8) Für Ochratoxin a ist in Nummer 1.2.10
(Stand: 08.07.2024)
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