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Verordnung (EU) 2024/1987 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1987 vom 31.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.
(2) Nickel ist ein weitverbreiteter Bestandteil der Erdkruste und in der Biosphäre allgegenwärtig. In Lebensmitteln kann es sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs sein.
(3) Im Jahr 2015 verabschiedete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser 3 . In dem Gutachten wurde die Reproduktions- und Entwicklungstoxizität als kritische Wirkung für die Risikocharakterisierung chronischer oraler Nickelexposition identifiziert. Das Aufflammen von Hautekzemen (Flare-up) und die Verschlimmerung allergischer Reaktionen wurden als kritische Wirkung bei akuter oraler Nickelexposition von Personen, die gegenüber Nickel sensibilisiert sind, identifiziert.
(4) Daten zum Vorkommen von Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser waren in 15 Mitgliedstaaten verfügbar. Da jedoch 80 % der insgesamt erfassten Daten in einem einzigen Mitgliedstaat erhoben wurden, zog die Behörde den Schluss, dass ein geografisch stärker diversifizierter Datensatz erforderlich wäre, um das Vorkommen von Nickel in Lebensmittel unionsweit zu überprüfen.
(5) Mit der Empfehlung (EU) 2016/1111 der Kommission 4 wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 das Vorkommen von Nickel in Lebensmitteln zu überwachen, um mehr Daten zu dessen Vorkommen zu gewinnen.
(6) Unter Berücksichtigung dieser neuen Daten zum Vorkommen sowie zur Verfügbarkeit neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse verabschiedete die Behörde am 24. September 2020 eine Aktualisierung der Risikobewertung von Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser 5.
(7) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Nickel sowohl chronische als auch akute Wirkungen haben kann. Auf Grundlage der kritischen chronischen Wirkung "Schwangerschaftsverlust" legte die Behörde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 13 μg/kg Körpergewicht fest und zog den Schluss, dass diese TDI bei Kleinkindern, bei Kindern im Alter von 36 Monaten bis 10 Jahre sowie - in einigen Fällen - bei Säuglingen überschritten worden ist. Auch wenn ein Schwangerschaftsverlust bei den jungen Altersgruppen keine relevante Wirkung darstellt, so schützt die TDI doch auch vor anderen, für die jüngeren Altersgruppen relevanten - wie beispielsweise neurotoxischen - Wirkungen. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung der TDI als gesundheitlich bedenklich in Bezug auf diese jungen Altersgruppen angesehen werden kann. Die Behörde zog den Schluss, dass "Flare-up"-Reaktionen, d. h. das Aufflammen von ekzemartigen Hautreaktionen, bei gegenüber Nickel sensibilisierten Personen die kritischen akuten Wirkungen sind (dies betrifft etwa 15 % der Bevölkerung), dass der niedrigste beobachtete gesundheitsschädigende Wert für diese akuten Wirkungen 4,3 μg Nickel/kg Körpergewicht beträgt und dass zum Schutz vor diesen Wirkungen eine Sicherheitsmarge für die Exposition (margin of Exposure, MOE) von 30 oder höher erforderlich ist. Diese MOE von 30 wird bei der durchschnittlichen Exposition und bei der Exposition im 95. Perzentil nicht erreicht, was Anlass zu gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf Personen gibt, die gegenüber Nickel sensibilisiert sind.
(8) Daher sollten für Nickel in Lebensmitteln Höchstgehalte festgelegt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
(9) Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Es sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte vorbereiten können.
(11) Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lang haltbar sind oder zu Erzeugnissen mit langer Haltbarkeit verarbeitet werden können, sollten Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in Verkehr bleiben dürfen.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
(Stand: 08.08.2024)
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