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Regelwerk, EU 2016, Wasser/Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2016/1111 der Kommission vom 6. Juli 2016 für die Überwachung von Nickel in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 183 vom 08.07.2016 S. 70)



Die Europäische Kommission -  

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nickel ist ein Metall, das weithin auf der Erdoberfläche vorkommt. Es ist aufgrund natürlicher und anthropogener Aktivitäten in Lebensmitteln und Trinkwasser vorhanden.

(2) Die griechische Lebensmittelbehörde ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das von Nickel in Lebensmitteln, insbesondere in Gemüse, ausgehende Risiko für die menschliche Gesundheit zu bewerten.

(3) Das Wissenschaftliche Gremium "Kontaminanten in der Lebensmittelkette" bei der EFSa (CONTAM-Gremium) beschloss, die Risikobewertung auf Trinkwasser auszudehnen, und legte ein wissenschaftliches Gutachten über die Gesundheitsrisiken durch Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser 1 vor. In diesem Gutachten wurde die Reproduktions- und Entwicklungstoxizität als kritische Wirkung für die Risikocharakterisierung chronischer oraler Nickelexposition zugrunde gelegt. Ekzematische Aufflammreaktionen und die Verschlimmerung allergischer Reaktionen wurden als kritische Wirkung akuter oraler Nickelexposition für gegen Nickel sensibilisierte Personen zugrunde gelegt.

(4) Es wurden Daten über Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser in 15 europäischen Ländern erhoben. Da jedoch 80 % der insgesamt erhobenen Daten aus einem Mitgliedstaat stammen, wäre ein Datensatz mit größerer geografischer Streuung notwendig, um das Vorhandensein von Nickel in Lebensmitteln für die gesamte Union zu überprüfen.

(5) Für bestimmte Lebensmittelgruppen, die im wissenschaftlichen Gutachten der EFSa als Hauptquellen für die ernährungsbedingte Exposition genannt werden, waren nur begrenzt Daten über das Vorhandensein von Nickel verfügbar. Im Hinblick auf mögliche künftige Risikomanagementmaßnahmen wäre eine genauere Prüfung des Nickelgehalts von Lebensmitteln dieser Lebensmittelgruppen ratsam

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten 2016, 2017 und 2018, mit aktiver Beteiligung von Lebensmittelunternehmern und anderen Interessenträgern, das Vorhandensein von Nickel in Lebensmitteln überwachen. Die Überwachung sollte sich auf Getreide, Getreideerzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, Nahrungsergänzungsmittel, Hülsenfrüchte, Nüsse und Ölsaaten, Milch und Milcherzeugnisse, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Zucker und Süßwaren (einschließlich Kakao und Schokolade), Obst, Gemüse und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Pilzen), getrocknete Teeblätter, getrocknete Teile anderer Pflanzen für die Zubereitung von Kräutertees und Muscheln konzentrieren.
  2. Die Probenahme sollte nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 erfolgen, damit die Repräsentativität der Proben für die beprobte Partie gewährleistet ist.
  3. Die Proben sollten in der handelsüblichen Form analysiert werden. Die Analyse des Gesamtnickelgehalts sollte gemäß EN 13804:2013 "Lebensmittel - Bestimmung von Elementen und ihren Verbindungen - Allgemeines und spezielle Festlegungen" erfolgen, vorzugsweise unter Verwendung von Analyseverfahren, die sich auf Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (F-AAS) oder Graphitrohr-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES) oder Massenspektrometrie (ICP-MS) stützen.
  4. Die Mitgliedstaaten, die Lebensmittelunternehmer und die anderen Interessenträger sollten der EFSa die Überwachungsdaten (ausgedrückt auf Basis des Gesamtgewichts) zum 1. Oktober 2016, 2017 und 2018 mit den von der EFSa vorgesehenen Angaben im entsprechenden elektronischen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank vorlegen. Noch nicht übermittelte verfügbare Daten aus früheren Jahren über das Vorhandensein von Nickel sollten so bald wie möglich nach den gleichen Modalitäten übermittelt werden.

Brüssel, den 6. Juli 2016

1) CONTAM-Gremium der EFSa (EFSA-Gremium "Kontaminanten in der Lebensmittelkette"), 2015. Scientific Opinion on the risks to public health related to the presence of nickel in food and drinking water, EFSa Journal 2015;13(2):4002, 202 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.4002.

2) Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29).

ENDE

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