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Verordnung (EU) 2024/1038 der Kommission vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1038 vom 10.04.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.
(2) Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2-Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, mit den HT-2-Toxin als Hauptmetabolit.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat 2011 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln und Futtermitteln angenommen 3. Die Behörde legte als Gruppen-TDI für die Summe der Toxine T-2 und HT-2- eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,1 μg/kg Körpergewicht fest. Die auf den verfügbaren Daten zum Vorkommen beruhenden Schätzungen zur chronischen lebensmittelbedingten Exposition des Menschen gegenüber der Summe der Toxine T-2 und HT-2 liegen unterhalb des Gruppen-TDI für Populationen aller Altersgruppen und geben damit keinen unmittelbaren Anlass zu gesundheitlichen Bedenken.
(4) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Stellungnahme von 2011 wurde die Empfehlung 2013/165/EU der Kommission 4 angenommen, um mehr Daten zu T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben, die jährlichen Schwankungen des Vorkommens besser zu verstehen und mehr Informationen über den Einfluss der Lebensmittelverarbeitung (z.B. Kochen) und agronomischer Faktoren auf das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen zu erhalten.
(5) Im Jahr 2017 nahm die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Angemessenheit der Festlegung eines gesundheitsbasierten Richtwerts für die Gruppe der Toxine T-2 und HT-2 und deren modifizierte Formen an 5. Für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen wurde eine akute Gruppenreferenzdosis (Gruppen-ARfD) von 0,3 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Zusätzlich wurde für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen ein Gruppen-TDI von 0,02 μg/kg Körpergewicht anstelle des vorherigen Gruppen-TDI von 0,1 μg/kg Körpergewicht festgelegt.
(6) Ebenfalls 2017 veröffentlichte die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme über die lebensmittelbedingte Exposition von Mensch und Tier gegenüber T-2- und HT-2-Toxinen 6. Die Schätzungen der akuten lebensmittelbedingten Exposition in diesem Bericht deuteten nicht auf eine Überschreitung der von der Behörde festgelegten Gruppen-ARfD hin. Allerdings lag die geschätzte durchschnittliche chronische lebensmittelbedingte Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und anderen Kindern und - im Falle hoher Expositionen - auch bei Jugendlichen über dem Gruppen-TDI, was auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung hindeutet.
(7) Um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, Höchstgehalte für das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Lebensmitteln unter Berücksichtigung der jüngsten Vorkommensdaten festzulegen. Da jedoch nur sehr wenige Daten über das Vorkommen der modifizierten Formen von T-2- und HT-2-Toxinen vorliegen und keine Routinemethode für deren Analyse verfügbar ist, werden die Höchstgehalte zu diesem Zeitpunkt nur für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 festgelegt.
(8) Um sicherzustellen, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide zu minimieren, ist es wichtig, einen Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide festzulegen. Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen oder vor der Verwendung in Getreideerzeugnissen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Spelzen in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in unverarbeiteten Haferkörnern auf unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen anwendbar sein, auch wenn die Spelzen nicht verzehrt werden.
(9) Da das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern am höchsten ist, ist es wichtig, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern weiter zu senken, und dass die Kommission über die erzielten Fortschritte und die neuen Daten zum Vorkommen informiert wird, damit in Zukunft die Höchstgehalte für T-2- und HT-2-Toxine in Haferkörnern und Haferkornerzeugnissen gesenkt werden können.
(10) Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.
(Stand: 10.04.2024)
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