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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8075)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 15.12.2012 S. 1, ber. 2014 L 101 S. 15;
Beschl. 2013/710/EU - ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 35 Gültig ab
VO (EU) 2015/995 - ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2015 S. 1, ber. 2017 L 98 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/773 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 5 Gültig bis *

A;
Beschl. (EU) 2020/783 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 16)




aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 der VO (EU) 2019/773 - Ausnahmen

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/231/EG und Beschl. 2011/314/EU

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur") die Anpassung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ("TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Geltungsbereich der TSI für das Hochgeschwindigkeitssystem und für das konventionelle Eisenbahnsystem hinsichtlich des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zusammenzuführen und zu erweitern. Die entsprechenden TSI wurden mit der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission 3 und mit dem Beschluss 2011/314/EU der Kommission 4 angenommen.

(3) Am 5. September 2011 legte die Agentur eine Empfehlung vor, die die Zusammenführung der TSI zu Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für konventionelle Eisenbahnsysteme und für Hochgeschwindigkeitseisenbahnsysteme, die Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs dieser TSI und die Aufnahme von Einzelheiten der europäischen Fahrzeugnummer (EVN) in die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 5 zum Gegenstand hatte.

(4) Die Umsetzung der in Anhang I enthaltenen TSI und die Konformität mit den einschlägigen Punkten dieser TSI sollten im Einklang mit einem Umsetzungsplan bestimmt werden, den jeder Mitgliedstaat für die in seiner Verantwortung liegenden Strecken zu aktualisieren hat.

(5) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit durch bestehende nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Übereinkünfte geregelt. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Verbesserungen der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Daher sollte ein Verfahren zur Notifizierung dieser Übereinkünfte durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden.

(6) Eisenbahnfahrzeuge werden auf der Grundlage des Artikels 33 der Richtlinie 2008/57/EG von den Stellen registriert, die die nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG führen.

(7) Das Format der europäischen Fahrzeugnummer und die Verpflichtung, sie am Fahrzeug anzubringen, sind Voraussetzung für die Identifizierung des Fahrzeugs und sollten daher Gegenstand der TSI zu Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung bleiben.

(8) Im Interesse einer besseren Verständlichkeit des nationalen Einstellungsregisters und der Fahrzeugregistrierungsverfahren sollten die Details der technischen Codes, aus denen sich die europäische Fahrzeugnummer zusammensetzt, in die Entscheidung 2007/756/EG aufgenommen werden. Die Entscheidung 2007/756/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 29

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