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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
- TSI ENE -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 179, ber. 2015 L 13 S. 13, ber. 2016 L 154 S. 27;
VO (EU) 2018/868 - ABl. Nr. L 149 vom 14.06.2018 S. 16 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9 A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/284/EG und Beschl. 2011/274/EU - Inkrafttreten/ Gültig Ausnahmen

Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden "die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der TSI im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union. Im Rahmen dieses Mandates wurde die Agentur beauftragt, den Geltungsbereich der TSI für das Teilsystem "Energie" auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auszuweiten.

(3) Am 24. Dezember 2012 legte die Agentur eine Empfehlung für Änderungen der TSI für das Teilsystem "Energie" vor (ERA/REC/11-2012/INT).

(4) Um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und Modernisierungsanreize zu schaffen, sollten innovative Lösungen gefördert und Anwendungen solcher Lösungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so sollte der Hersteller oder sein Bevollmächtigter angeben, inwieweit von dem betreffenden Abschnitt der TSI abgewichen bzw. der betreffende Abschnitt ergänzt wird, und die innovative Lösung sollte von der Kommission geprüft werden. Fällt diese Prüfung positiv aus, sollte die Agentur die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen für die innovative Lösung ausarbeiten und die entsprechenden Bewertungsmethoden entwickeln.

(5) In der mit dieser Verordnung festgelegten TSI "Energie" werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte eindeutig als "offene Punkte" zu benennen, für die die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sind.

(6) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für bestimmte Fälle anzuwendenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren sowie die mit der Durchführung dieser Verfahren beauftragten Stellen mitteilen.

(7) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit durch bestehende nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Übereinkünfte geregelt. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Verbesserungen der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission daher über entsprechende Übereinkünfte unterrichten.

(8) Die TSI "Energie" sollte gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit zulassen, Interoperabilitätskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen.

(9) Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission 3 und der Beschluss 2011/274/EU der Kommission 4 sollten daher aufgehoben werden.

(10) Um unnötige zusätzliche Kosten und Verwaltungslasten zu vermeiden, sollten die Entscheidung 2008/284

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