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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S.108, ber. 2020 L 38 S. 39)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung an die Kommission zu richten und sicherzustellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2) TSI sollten geändert werden, um anzugeben, welche Bestimmungen für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge insbesondere im Fall ihrer Umrüstung und Erneuerung gelten, welche Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und vor dessen erster Nutzung zu kontrollieren sind und welche Verfahren dabei anzuwenden sind, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(3) Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 3 enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI. Am 22. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, Empfehlungen zur Umsetzung einiger dieser Ziele auszuarbeiten.

(4) Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 sollten die TSI überarbeitet werden, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und die Normenverweise zu aktualisieren.

(5) Ein weiteres Ziel der Überarbeitung besteht in der Klärung der noch offenen Punkte. Insbesondere sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission 4 die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen für die Konstruktion von Gleisen, die mit Wirbelstrombremsen kompatibel sind, und des Mindestfaktors für die Verkehrscodes geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 5 sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu aerodynamischen Wirkungen, zur passiven Sicherheit sowie zu Umspursystemen und Bremssystemen geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 6 sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu den Versuchsbedingungen für Streckenversuche und zu Umspursystemen geklärt werden.

(6) In dem Beschluss (EU) 2017/1474 sind außerdem spezifische Ziele festgelegt, die die jeweiligen TSI der Teilsysteme "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" und "Fahrzeuge - Güterwagen" betreffen. Insbesondere sollten die Bestimmungen über automatische Umspursysteme überprüft und die Zugänglichkeit von Reisezugwagen, die Zulassung von Fahrzeugen für den Personenverkehr in großen Verwendungsgebieten sowie die Bildung von Reisezügen erleichtert werden.

(7) Bestimmte Bauteile, bei denen ein Einzelfehler unmittelbar zu einem schweren Unfall führen kann, sind für die Sicherheit des Eisenbahnsystems besonders relevant und sollten auf Einzelfallbasis als "sicherheitsrelevant" gekennzeichnet werden. Der Hersteller sollte sicherheitsrelevante Bauteile in den Instandhaltungsunterlagen der Fahrzeuge kenntlich machen.

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