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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU
- TSI OPE -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 5 A;
VO (EU) 2020/778 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 4 A;
VO (EU) 2021/2238 - ABl. L 450 vom 16.12.2021 S. 57 A;
VO (EU) 2023/1693 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/757/EU

Ergänzende Informationen
Liste der TSI


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 11 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission 2 enthält die spezifischen Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) des Eisenbahnsystems in der Union.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und f des Beschlusses (EU) 2017/1474 sind die TSI zu überarbeiten, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf Normen zu aktualisieren.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2017/1474 sollten die TSI überprüft werden, um die noch verbleibenden offenen Punkte zu schließen. Insbesondere sollte der Anwendungsbereich der offenen Punkte für den Betrieb festgelegt und eine Unterscheidung zwischen national anwendbaren Vorschriften und Vorschriften, die durch Unionsvorschriften zu vereinheitlichen sind, getroffen werden, um durch Festlegung eines optimalen Maßes an technischer Harmonisierung ein Migrieren auf ein interoperables System zu ermöglichen.

(4) Am 22. September 2017 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter spezifischer Ziele, die im Beschluss (EU) 2017/1474 festgelegt worden sind.

(5) Am 25. Oktober 2018 gab die Agentur die Empfehlung ERA-REC-125 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems der Union ab, die sich auf Artikel 11 Absätze 1 bis 6 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission bezieht.

(6) Der Beschluss 2012/757/EU der Kommission 4 wurde mehrfach geändert. Um die Lesbarkeit und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es ratsam, ihn aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(7) Der Beschluss 2012/757/EU der Kommission sollte daher aufgehoben werden.

(8) In dieser Verordnung sollten die Anwendungstermine für die verschiedenen Anforderungen der TSI des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems der Union festgelegt werden. Bei den Anwendungsterminen sollte berücksichtigt werden, dass einige Mitgliedstaaten gegenüber der Agentur und der Kommission Notifizierungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und andere Mitgliedstaaten dies nicht getan haben.

(9) Die in Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verfahren und Verantwortlichkeiten sollten von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. den Infrastrukturbetreibern durch ihr jeweiliges Sicherheitsmanagementsystem erfasst werden. Darüber hinaus sollten Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eine Aktualisierung ihrer Sicherheitsbescheinigung beantragen, wenn sich aufgrund von Artikel 23 Art oder Umfang ihres Betriebs wesentlich ändern, oder eine Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt, dies gemäß

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