![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/458 der Kommission vom 10. März 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/458 vom 11.03.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die deutsche, französische, kroatische, litauische, maltesische, niederländische, portugiesische, rumänische und die schwedische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission 2 enthalten in Anlage B2 Vorschrift 8.2 Unterabsatz 2 einen Fehler in Bezug auf die Verpflichtung des Triebfahrzeugführers. Der Fehler wirkt sich auf den Inhalt dieser Bestimmung aus.
(2) Die deutsche, französische, kroatische, litauische, maltesische, niederländische, portugiesische, rumänische und die schwedische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 enthalten in Anlage C2 Nummer 3 Absatz 3 einen Fehler in Bezug auf die Übermittlung des Befehls. Der Fehler wirkt sich auf den Inhalt dieser Bestimmung aus.
(3) Die niederländische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 enthält Fehler unter Nummer 4.7.1.1 Absatz 1; in Anlage a Nummer 4.2 Tabelle 1 Definition des Begriffs "Trip"; in Anlage a Nummer 6.36.2 Ziffer ii; in Anlage a Nummer 7.13.2 Absatz 2; in Anlage B2 Nummer 18; in Anlage C1 Nummer 2.4; in Anlage C2 Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7; in Anlage C2 Nummer 6 Überschrift des Formulars "Europäischer Befehl 7" und in Anlage D1 Tabelle zweite Reihe zu "ETCS" Spalte 6. Die Fehler sind auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission 3 zurückzuführen und wirken sich auf den Inhalt der genannten Bestimmungen aus.
(4) Die französische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 enthält unter Nummer 4.2.2.5.1 Buchstabe B Absatz 3 Buchstabe c Absatz 1 einen Fehler in Bezug auf einen der für die Streckenkompatibilität relevanten Parameter sowie in Anlage a Nummer 3.1 Absätze 3 und 4 einen Fehler in Bezug auf die Verweise auf ETCS-Level 1 und ETCS-Level 2 in der genannten Anlage. Die Fehler sind auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 zurückzuführen und wirken sich auf den Inhalt der genannten Bestimmungen aus.
(5) Die deutsche, französische, kroatische, litauische, maltesische, niederländische, portugiesische, rumänische und die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 abgegeben wurden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt berichtigt:
1. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
2.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
3.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
4. Anlage B2 Vorschrift 8.2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Stellt der Triebfahrzeugführer einen Ausfall der primären Sprachfunkkommunikation fest, so meldet er dies dem Fahrdienstleiter so bald wie praktikabel unter Nutzung aller verfügbaren Mittel."
5.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
6.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
7. Anlage C2 wird wie folgt berichtigt:
a)(betrifft nicht die deutsche Fassung)
b) Nummer 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Ein Befehl ist so nahe wie praktikabel an dem Ort, an dem er auszuführen ist, zu übermitteln."
c)(betrifft nicht die deutsche Fassung)
8.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
(Stand: 14.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓