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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme - Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung -

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 172)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 51;
Beschl. 2012/696/EU - ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2012 S. 3 Gültig;
Beschl. 2015/14 - ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 44 Gültig;
VO (EU) 2016/919 - ABl. Nr. L 158 vom 15.06.2016 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2016/919 - Übergangsbestimmungen

Hinweis der Red.: Liste der TSI
s. Art. 5 Bezugnahmen der VO (EU) 2017/6

Ersetzt die Entsch."en 2006/679/EG und 2006/860/EG - Ausnahme Anwenden


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 2 wurden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.

(2) In der Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 wurden die TSI des Teilsystems "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems festgelegt.

(3) Die grundlegenden Anforderungen an das konventionelle und das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz müssen identisch sein, ebenso wie ihre funktionalen und technischen Spezifikationen, ihre Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen sowie die Verfahren für die Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten und die EG-Prüfung ihrer Teilsysteme "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung".

(4) Die jeweiligen Umsetzungsstrategien sollten weiterhin netzspezifisch sein und die bestehenden Anforderungen an das konventionelle transeuropäische Bahnnetz und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz sollten unverändert gelten. Zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wurde der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend "Agentur") ein Rahmenmandat erteilt.

(5) Am 31. Januar 2011 gab die Agentur ihre Empfehlung zur technischen Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 ab. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf diese Empfehlung.

(6) Aus Gründen der Klarheit sollten die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(7) Den Änderungen bei den Sicherheitsanforderungen (Anhang III Abschnitt 4.2.1.) liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Wortlaut in den geltenden TSI ZZS unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die vorgenommenen Änderungen beeinträchtigen nicht das allgemeine Sicherheitsniveau.

(8) Bei der Neuinstallation oder Umrüstung der Zugsicherungskomponente von ZZS-Baugruppen sollte die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS obligatorisch sein, wenn es sich um EU-geförderte Eisenbahninfrastrukturvorhaben handelt. Diese Ausrüstung sollte grundsätzlich im Rahmen des von der EU geförderten Projekts erfolgen. In bestimmten Fällen müssen allerdings Abweichungen von dieser Umsetzungsregel zugelassen werden. Solche Abweichungen bleiben auf die Umsetzungsstrategie der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" beschränkt.

(9) In der technischen Unterlage "List of CCS class B systems" hat die Agentur die bestehenden nationalen ZZS-Systeme (Klasse-B-Systeme) aufgeführt. Für das Befahren bestimmter Strecken können solche Systeme in Lokomotiven und Triebfahrzeugen weiterhin notwendig sein.

(10) Klasse-B-Systeme behindern die Interoperabilität von Lokomotiven und Triebfahrzeugen in erheblichem Maße, sind aber für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im transeuropäischen Bahnnetz von großer Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Entstehung zusätzlicher Interoperabilitätsbarrieren, etwa durch Änderungen dieser bestehenden nationalen Systeme oder die Einführung neuer Systeme, zu vermeiden.

(11) Zur Vermeidung zusätzlicher Interoperabilitätshindernisse sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Funktionalität der vorhandenen Klasse-B-Systeme und ihre Schnittstellen ihrer derzeitigen Spezifikation entsprechend beibehalten werden, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch gewährleisten, dass durch Systeme, die nicht in der Liste der Klasse-B-Systeme aufgeführt sind, keine zusätzlichen Interoperabilitätshindernisse entstehen.

(12) Die Verfügbarkeit der GSM-R-Frequenzen ist für einen sicheren und interoperablen Bahnbetrieb unverzichtbar.

(13) Die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG sollten deshalb aufgehoben werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die in Anhang III beschriebene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) der Teilsysteme " streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" und "fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems wird hiermit beschlossen.

(2) Die TSI in Anhang III dieses Beschlusses gilt für die Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Nummer 2.3 sowie fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Nummer 2.4 von Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG.

Artikel 2

(1) Muss ein Fahrzeug für das Befahren einer bestimmten Strecke oder eines Abschnitts des transeuropäischen Netzes mit einem nationalen Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystem ausgerüstet sein, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses System in der Liste der Klasse-B-Systeme aufgeführt ist, deren rechtlicher Stellenwert dem von TSI-Anhängen entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen, Leistungen und Schnittstellen der Klasse-B-Systeme ihrer derzeitigen Spezifikation entsprechend beibehalten werden, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.

Artikel 3

In Bezug auf Klasse-B-Systeme und die in Anhang G der mit diesem Beschluss angenommenen TSI als "offene Punkte" eingestuften Fragen notifiziert jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses

  1. die Aufstellung der anzuwendenden technischen Vorschriften,
  2. die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die zur Gewährleistung der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuwenden sind,
  3. die von ihm für die Durchführung dieser Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren bestimmten Stellen.

Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Notifizierungen bereits im Zusammenhang mit den Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG erfolgt sind.

Artikel 4

(1) Bei von der EU geförderten Vorhaben kann die Kommission von der obligatorischen Ausrüstung von Strecken mit dem Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungssystem (ETCS) gemäß Anhang III Abschnitt 7.3.2.4 absehen, wenn die Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Abschnitten erneuert und das ETCS spätestens bis zum jeweils früheren der beiden folgenden Zeitpunkte installiert wird:

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Projektdossier. Dieses umfasst eine wirtschaftliche Analyse, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS zum früheren der beiden in Absatz 1 genannten Termine statt während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.

(3) Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis. Bei Gewährung einer Ausnahme sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass das ERTMS bis spätestens zum früheren der beiden in Absatz 1 genannten Termine installiert ist.

Artikel 5

Der Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems "Lokomotiven und Personenwagen" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 5 wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang Abschnitt 1.4 "Referenzdokumente" wird unter der Überschrift "Geltende Rechtsvorschriften" der zweite Gedankenstrich ersetzt durch "TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" ".

2. Abschnitt 4.2.3.3.1 wird durch Anhang I ersetzt.

3. In Abschnitt 4.3.4 wird die Tabelle 10 durch Anhang II ersetzt.

Artikel 6 - gestrichen - 12

Artikel 6a 12

Bei der Anwendung der TSI in Anhang III dieses Beschlusses ist eine der beiden in Anhang a Tabelle a 2 angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden. Die Spezifikationen der baseline 3 bleiben erhalten, damit mit ERTMS/ETCS-baseline 3 ausgerüstete Züge auch Strecken, die mit ERTMS/ETCS- baseline 2 ausgerüstet sind, ohne technische oder betriebliche Einschränkungen befahren können.

Artikel 7

Die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der TSI im Anhang jener Entscheidungen genehmigt wurden, und, sofern nicht die Anwendung des vorliegenden Beschlusses beantragt wird, für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder die Umrüstung von Teilsystemen betreffen und die zum Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.

Artikel 7a 15

(1) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 1. Juli 2015 die verbindlichen Spezifikationen, auf die in Anhang a Tabelle A2 dieses Beschlusses unter den Ziffern 37b und 37c in der Spalte "Spezifikationsgruppe #2" verwiesen wird.

Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang a Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.

(2) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Spezifikationen für die Zugschnittstelle (FFFIS - Form Fit Functional Interface Specification - Anhang a Tabelle A2 Ziffern 81 und 82 dieses Beschlusses), sobald sie diese für stabil erachtet. Die Europäische Eisenbahnagentur erstattet dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Beurteilung dieser Stabilität. Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang a Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird sechs Monate nach seiner Notifizierung an die Mitgliedstaaten wirksam.

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2012

_________

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 284 vom 16.10.2006 S. 1.

3) ABl. Nr. L 342 vom 07.12.2006, S. 1.

4) ERA/REC/2011-03/ERTMS.

5) ABl. Nr. L 139 vom 26.05.2011 S. 1.

.

Anhang I

" 4.2.3.3.1. Die Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen betreffende Fahrzeugmerkmale

Die Fahrzeugmerkmale, die die Kompatibilität mit den Zielsystemen für Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen betreffen, sind in den Abschnitten 4.2.3.3.1.1, 4.2.3.3.1.2 und 4.2.3.3.1.3 aufgeführt.

Dabei wird auf Bestimmungen in der in Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS genannten Spezifikation Bezug genommen.

Die Merkmale, mit denen die Fahrzeuge kompatibel sind, werden in das Fahrzeugregister gemäß Abschnitt 4.8 dieser TSI eingetragen.

4.2.3.3.1.1. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen

4.2.3.3.1.2. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Achszählern

4.2.3.3.1.3 Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen

.

Anhang II


" Tabelle 10 Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"

Bezug zur TSI LOC & PAS CR Bezug zur TSI ZZS
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen 4.2.3.3.1.1 Fahrzeuggeometrie Fahrzeugkonstruktion Isolierende Einbringungen EMV Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen auf der Basis von Achszählern 4.2.3.3.1.2 Fahrzeuggeometrie Radgeometrie Fahrzeugkonstruktion EMV Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen 4.2.3.3.1.3 Fahrzeugkonstruktion Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS
Schnellbremsbefehl 4.2.4.4.1 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 4.2.2
Schnellbremsleistung 4.2.4.5.2 Garantierte Bremsleistung und Bremseigenschaften des Zuges 4.2.2
Äußere Erkennbarkeit 4.2.9.1.3 Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15"

.

Anhang III 15

1. Einleitung

1.1. Technischer Anwendungsbereich

Die vorliegende TSI gilt für die beiden Teilsysteme streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung.

Diese TSI gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) definierten Bahnnetzes und die bordseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden typen zuzurechnen (gemäß Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG):

  1. Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
  2. Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
  3. Reisezugwagen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind,
  4. mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind und im Beförderungsmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.

1.2. Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus

  1. dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 1.1 "Netz" der Richtlinie 2008/57/EG,
  2. dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 "Netz" der Richtlinie 2008/57/EG,
  3. sonstigen Teilen des Netzes des gesamten Eisenbahnsystems nach der Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2008/57/EG,

unter Ausschluss der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1.520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.

1.3. Inhalt der TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Interoperabilitätsrichtlinie werden in der vorliegenden TSI

  1. der vorgesehene Anwendungsbereich angegeben - Kapitel 2 (Definition des Teilsystems und Anwendungsbereich);
  2. für die ZZS-Teilsysteme und ihre Schnittstellen mit anderen Teilsystemen die grundlegenden Anforderungen festgelegt - Kapitel 3 (Grundlegende Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme);
  3. die funktionalen und technischen Spezifikationen festgelegt, denen die Teilsysteme und ihre Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen - Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems);
  4. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen bestimmt, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen und zugehörigen europäischen Normen sein müssen und die zur Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems erforderlich sind - Kapitel 5 (Interoperabilitätskomponenten);
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen - Kapitel 6 (Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Prüfung des Teilsystems);
  6. die Strategie zur Umsetzung der TSI angegeben - Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme);
  7. die erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie die Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz genannt für das Personal, das für Betrieb und Instandhaltung der Teilsysteme sowie die Umsetzung der TSI zuständig ist - Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems).

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Interoperabilitätsrichtlinie sind in Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme) Sonderfälle vorgesehen.

Zudem umfasst diese TSI in Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems) die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften insbesondere für den in 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.

2. Definition der Teilsysteme und Anwendungsbereich

2.1. Einleitung

In Anhang II der Interoperabilitätsrichtlinie werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert: "Alle erforderlichen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind."

Die ZZS-Teilsysteme sind gekennzeichnet durch

  1. die grundlegenden, inklusive der für Störungsfälle 1 erforderlichen Funktionen für die sichere Steuerung des Zugverkehrs und für den Betrieb,
  2. die Schnittstellen,
  3. die Leistungsmerkmale, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind.

2.2. Anwendungsbereich

Die TSI für die ZZS-Teilsysteme legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind.

Die ZZS-Teilsysteme bestehen aus folgenden Teilen:

  1. Zugsicherung,
  2. Funkkommunikation,
  3. Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen.

Das Zugsicherungssystem der Klasse a ist ERTMS/ETCS, und das System für die Funkkommunikation der Klasse a ist GSM-R.

Für die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen der Klasse a enthält diese TSI nur die Anforderungen hinsichtlich der Schnittstelle zu anderen Teilsystemen.

Klasse-B-Systeme für das transeuropäische Eisenbahnsystem sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/ Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.

Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.

Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur "List of CCS class B systems", ERA/TD/2011-11, Version 2.0.

Die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf mobile Funkgeräte und Zugsicherungssysteme der Klasse A.

Die Anforderungen an die streckenseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf Folgendes:

  1. Funknetz der Klasse A,
  2. Zugsicherung der Klasse A,
  3. Schnittstellenanforderungen für Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, um deren Kompatibilität mit den Fahrzeugen sicherzustellen.

2.3. Anwendungsstufen (ERTMS/ETCS)

Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ERTMS/ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen.

Ein Zug mit der Klasse-A-Ausrüstung einer bestimmten Anwendungsstufe muss auf dieser oder einer niedrigeren Stufe verkehren können. Daraus folgt:

3. Grundlegende Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme

3.1. Allgemeines

Gemäß der Interoperabilitätsrichtlinie müssen die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Die grundlegenden Anforderungen sind:

  1. Sicherheit,
  2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit,
  3. Gesundheitsschutz,
  4. Umweltschutz,
  5. technische Kompatibilität.

Im Folgenden werden die grundlegenden Anforderungen an Klasse-A-Systeme beschrieben.

Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

3.2. Besondere Aspekte der ZZS-Teilsysteme

3.2.1. Sicherheit

Bei jedem Projekt, auf das diese Spezifikation angewandt wird, sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt. Zu diesem Zweck gilt die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Gemeinsame Sicherheitsmethode).

Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden.

Für das Klasse-A-System (ERTMS/ETCS) wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung muss zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit erfüllt sein.

3.2.2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit

Für das Klasse-A-System werden die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsziele auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert.

Die durch Alterung und Verschleiß der Teilsystemkomponenten entstehenden Risiken sind zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.

3.2.3. Gesundheit

Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Werkstoffe und die Konstruktion der ZZS-Teilsysteme die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, nicht gefährden.

3.2.4. Umweltschutz

Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. Die ZZS-Ausrüstung darf, wenn sie extremer Hitze oder Feuer ausgesetzt ist, über die Grenzwerte hinaus keine umweltschädlichen Gase oder Rauch freisetzen.
  2. Die ZZS-Ausrüstung darf keine Stoffe enthalten, die im Normalbetrieb die Umwelt übermäßig belasten.
  3. Die ZZS-Ausrüstung unterliegt den geltenden europäischen Rechtsvorschriften, die die Grenzwerte für die Emission elektromagnetischer Störungen und die Empfindlichkeit gegenüber solchen Störungen entlang des Bahngeländes festlegen.
  4. Die ZZS-Ausrüstung muss den geltenden Lärmschutzverordnungen entsprechen.
  5. Die ZZS-Ausrüstung darf keine unzulässigen Schwingungen verursachen, die die Integrität der Infrastruktur (in korrektem Instandhaltungszustand) gefährden könnten.

3.2.5. Technische Kompatibilität

Die technische Kompatibilität umfasst die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen, die zur Gewährleistung der Interoperabilität notwendig sind.

Die Anforderungen an die technische Kompatibilität sind in drei Kategorien unterteilt:

  1. Die erste Kategorie umfasst die allgemeinen Konstruktionsanforderungen für die Interoperabilität, d. h. in Bezug auf Umgebungsbedingungen, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) innerhalb des Bahngeländes und Installation. Diese Anforderungen werden in diesem Kapitel festgelegt.
  2. In der zweiten Kategorie wird beschrieben, wie die ZZS-Teilsysteme technisch anzuwenden und welche Funktionen auszuführen sind, um die Interoperabilität zu verwirklichen. Diese Kategorie wird in Kapitel 4 beschrieben.
  3. Die dritte Kategorie beschreibt, wie die ZZS-Teilsysteme zu betreiben sind, um die Interoperabilität zu verwirklichen. Diese Kategorie wird in Kapitel 4 beschrieben.

3.2.5.1. Konstruktive Kompatibilität

3.2.5.1.1. Physikalische Umgebungsbedingungen

Die ZZS-Ausrüstung muss unter den klimatischen und physikalischen Bedingungen, die im betreffenden Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems vorherrschen, funktionsfähig sein.

Die Anforderungen des Eckwerts 4.2.16 (Umgebungsbedingungen) müssen erfüllt sein.

3.2.5.1.2. Eisenbahninterne elektromagnetische Verträglichkeit

Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen darf die ZZS-Ausrüstung weder andere ZZS-Ausrüstungen oder andere Teilsysteme störend beeinflussen noch darf sie von diesen störend beeinflusst werden.

Der Eckwert für die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung ist in Abschnitt 4.2.11 (Elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben.

3.2.5.2. Kompatibilität der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung

In Kapitel 4 werden die Interoperabilitätsanforderungen an die ZZS-Teilsysteme festgelegt.

Zudem gewährleistet diese TSI die technische Interoperabilität der ZZS-Teilsysteme zwischen dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und dem konventionellen transeuropäischen Bahnsystem, wenn beide mit Klasse-A-Systemen ausgestattet sind.

4. Beschreibung der Teilsysteme

4.1. Einleitung

Unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen sind die ZZS-Teilsysteme durch folgende Eckwerte gekennzeichnet:

  1. Für die Interoperabilität relevante ZZS-Sicherheitsmerkmale (Abschnitt 4.2.1)
  2. Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (Abschnitt 4.2.2)
  3. Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (Abschnitt 4.2.3)
  4. Mobile Kommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R (Abschnitt 4.2.4)
  5. ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen (Abschnitt 4.2.5)
  6. Fahrzeugseitige interne Schnittstellen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (Abschnitt 4.2.6)
  7. Streckenseitige interne Schnittstellen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (Abschnitt 4.2.7)
  8. Schlüsselmanagement (Abschnitt 4.2.8)
  9. ETCS-ID-Management (Abschnitt 4.2.9)
  10. Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen (Abschnitt 4.2.10)
  11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung (Abschnitt 4.2.11)
  12. ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (Abschnitt 4.2.12)
  13. GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (Abschnitt 4.2.13)
  14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung (Abschnitt 4.2.14)
  15. Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten (Abschnitt 4.2.15)
  16. Umgebungsbedingungen (Abschnitt 4.2.16)

Alle für diese Eckwerte geltenden Anforderungen in Abschnitt 4.2 (Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme) sind auf das Klasse-A-System anzuwenden.

Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme und die spezifischen Übertragungsmodule (STM) (die den Betrieb von Fahrzeugen mit Klasse-A-System auf Strecken der Klasse B ermöglichen) fallen in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaats.

Der vorliegenden TSI liegt der Grundsatz zugrunde, die Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ZZS- Teilsystem und TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck

  1. werden die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems so weit genormt, dass alle Züge in vorhersehbarer Weise auf die von der Strecke empfangenen Daten reagieren;
  2. wird in dieser TSI für das streckenseitige ZZS-Teilsystem die Kommunikation Strecke/Zug und Zug/Strecke vollständig genormt. Die Spezifikationen in den nachstehenden Abschnitten ermöglichen eine flexible Anwendung der streckenseitigen ZZS-Funktionen und damit ihre optimale Eingliederung in das Eisenbahnsystem. Diese Flexibilität muss so genutzt werden, dass dabei die Bewegung von TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.

Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungsfunktionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, je nachdem, ob es sich um optionale (O) oder verbindliche (M = mandatory) Funktionen handelt. Die Kategorien sind in Anhang A 4.1a (ERTMS/ETCS) und 4.1b (GSM-R) festgelegt; im jeweiligen Text erfolgt auch eine Klassifizierung der jeweiligen Funktionen.

Anhang a 4.1c enthält ein Glossar der ERTMS-/ETCS-Begriffe und -Definitionen, die in den Spezifikationen in Anhang A verwendet werden.

Gemäß Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) umfassen die ZZS-Teilsysteme drei Teile.

In folgender Tabelle sind die Eckwerte angegeben, die für die einzelnen Teilsysteme und Teile maßgeblich sind.

Teilsystem Teil Eckwerte
Fahrzeugseitige
Zugsteuerung/
Zugsicherung und
Signalgebung
Zugsicherung 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16
Funkkommunikation 4.2.1, 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.13, 4.2.14, 4.2.16
Streckenseitige
Zugsteuerung/
Zugsicherung und
Signalgebung
Zugsicherung 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16
Funkkommunikation 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.16
Zugortung 4.2.10, 4.2.11, 4.2.16

Im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen von Kapitel 3 gelten für die ZZS-Teilsysteme die nachstehenden funktionalen und technischen Spezifikationen.

4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme

4.2.1. Für die Interoperabilität relevante Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung

Dieser Eckwert beschreibt die für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem geltenden Anforderungen in Bezug auf Abschnitt 3.2.1 (Sicherheit) und Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit).

Zur Gewährleistung der Interoperabilität sind bei der Implementierung der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme die folgenden Bestimmungen zu beachten:

  1. Konstruktion, Implementierung und Verwendung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems dürfen implizit keine Anforderungen
    1. zusätzlich zu denen der vorliegenden TSI über die Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem und streckenseitigem ZZS-Teilsystem,
    2. für andere Teilsysteme zusätzlich zu denen der entsprechenden TSI exportieren.
  2. Die Anforderungen der Abschnitte 4.2.1.1 und 4.2.1.2 sind zu beachten.

4.2.1.1. Sicherheit

Das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen die in dieser TSI genannten Anforderungen an ERTMS/ETCS-Ausrüstungen und -Einrichtungen erfüllen.

Für die Gefährdung, Überschreitung der für ERTMS/ETCS angegebenen Höchstgeschwindigkeit und/oder Unterschreitung der Mindestabstände beträgt die zulässige Gefährdungsrate für die fahrzeug- und die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung 10-9 h-1 für zufällige Ausfälle. Siehe Anhang a 4.2.1a.

Zur Erreichung der Interoperabilität muss die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung sämtliche Anforderungen in Anhang a 4.2.1a erfüllen. Für die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung sind allerdings auch weniger strenge Sicherheitsanforderungen zulässig, sofern in Verbindung mit TSI-konformen ZZS-Teilsystemen das für den Betrieb erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird.

Anforderungen, die sich auf Gefährdungen im Zusammenhang mit Fehlern an der Schnittstelle zwischen Fahrer und fahrzeugseitiger ERTMS/ETCS-Ausrüstung beziehen, sind ein offener Punkt.

4.2.1.2. Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Fehlermodi, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte.

Bezogen auf diesen Parameter bedeutet "Fehler", dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und , Fehlermodus" bezeichnet den Effekt, durch den der Fehler festgestellt wird.

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Fehlermodi aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können.

Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden:

  1. mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die eine Abschaltung der Zugsicherungsfunktion erfordern: [offener Punkt];
  2. mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer unmöglich machen: [offener Punkt].

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) einzuhalten.

4.2.2. Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität

Der Eckwert für die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:

  1. Einstellung der Zugeigenschaften (z.B. Höchstgeschwindigkeit, Bremsleistung),
  2. Wahl des Überwachungsmodus auf der Grundlage streckenseitiger Informationen,
  3. Ausführung von Weg- und Geschwindigkeitsfunktionen,
  4. Zugortung in einem Koordinatensystem anhand von Eurobalise-Ortsangaben,
  5. Berechnung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils für die Fahrt anhand von Zugmerkmalen und streckenseitigen Informationen,
  6. Überwachung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils während der Fahrt,
  7. Bereitstellung der Überwachungskurve.

Diese Funktionen sind gemäß Anhang a 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang a 4.2.2a entsprechen.

Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.2c festgelegt.

Die ETCS-Identitäten für Ausrüstungen sind gemäß Abschnitt 4.2.9 (ETCS-ID-Management) zu verwalten.

Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang a 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:

  1. Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem
    1. Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug).
    2. Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist Euroloop in ERTMS/ETCS der Stufe (Level) 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z.B. Schutz von Gefahrpunkten).
    3. Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang a 4.2.2d, Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ERTMS/ ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist die Funkdatenübertragung für Radio-Infill in ERTMS/ETCS Level 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z.B. Schutz von Gefahrpunkten).
    4. Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ERTMS/ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Fahrzeugseitig nur obligatorisch bei den Anwendungen für ERTMS/ETCS Level 2 oder ETCS Level 3.
  2. Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anhang a 4.2.2e und Abschnitt 4.2.12 (ERTMS/ETCS Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine).
  3. Kommunikation mit dem STM. Siehe Abschnitt 4.2.6.1 (Schnittstelle zwischen ERTMS/ETCS und STM). Diese Funktion umfasst:
    1. Management der STM-Ausgangssignale,
    2. Bereitstellung von Daten für die STM,
    3. Management der STM-Übergänge.
  4. Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (Zugintegrität) - obligatorisch für Level 3, nicht erforderlich für Level 1 und 2.
  5. Systemdiagnose und Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb. Diese Funktion umfasst:
    1. Initialisierung der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Funktionalität,
    2. Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb,
    3. Abtrennung der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Funktionalität.
  6. Unterstützung der gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung. Siehe Abschnitt 4.2.14 (Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung).
  7. Übermittlung von Informationen/Anweisungen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge:
    1. zur Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine. Siehe Abschnitt 4.2.12 (ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine),
    2. zu/von der Zugschnittstelle. Siehe Anhang a 4.2.2f.

4.2.3. Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität

Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ERTMS/ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen.

Die Hauptfunktion ist:

  1. Ortung eines bestimmten Zuges in einem auf Eurobalise-Ortsangaben basierenden Koordinatensystem (Level 2 und 3),
  2. Umsetzung der Information von der streckenseitigen Signaltechnik in ein Standardformat für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem,
  3. Übermittlung von Fahraufträgen, einschließlich Streckenbeschreibung und zugbezogener Anweisungen.

Diese Funktionen sind gemäß Anhang a 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang a 4.2.3a entsprechen.

Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.3c festgelegt.

Die ETCS-Identitäten für Ausrüstungen sind gemäß Abschnitt 4.2.9 (ETCS-ID-Management) zu verwalten.

Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang a 4.2.3a und 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:

  1. Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem. Dies umfasst:
    1. Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.4 [Eurobalise/streckenseitige Elektronik (Lineside Electronic Unit - LEU) ].
    2. Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.5 (Euroloop/LEU). Euroloop betrifft nur Level 1 und ist hier optional.
    3. Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang a 4.2.3d Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Radio-Infill betrifft nur Level 1 und ist hier optional.
    4. Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Die Funkdatenübertragung betrifft nur Level 2 und Level 3.
  2. Generierung von Informationen an das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS, z.B. Informationen zum Öffnen/ Schließen der Luftklappen, Anheben/Absenken des Stromabnehmers, Öffnen/Schließen des Hauptschalters und Umschalten von Traktionssystem a auf Traktionssystem B. Die Implementierung dieser Funktion ist für die streckenseitige Anlage optional.
  3. Management der Übergänge zwischen Bereichen, die von unterschiedlichen ETCS-Streckenzentralen (Radio Block Centres, RBC) überwacht werden (nur relevant für Level 2 und Level 3). Siehe Abschnitt 4.2.7.1 (Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen) und 4.2.7.2 (Technische Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen).

4.2.4. Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R

Dieser Eckwert beschreibt die Funkkommunikationsfunktionen. Diese Funktionen sind im fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystem gemäß den nachstehenden Spezifikationen zu implementieren.

4.2.4.1. Grundlegende Kommunikationsfunktion

Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4a beschrieben.

Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:

  1. ASCI-Merkmale; Anhang a 4.2.4b,
  2. SIM-Karte; Anhang a 4.2.4c,
  3. Teilnehmerzu-Teilnehmer-Zeichengabe; Anhang a 4.2.4d,
  4. ortsabhängige Adressierung; Anhang a 4.2.4e.

4.2.4.2. Sprach - und Betriebskommunikationsanwendungen

Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4f festgelegt.

Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.4g beschrieben.

Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:

  1. Bestätigung von Rufen hoher Priorität; Anhang a 4.2.4h,
  2. funktionale Adressierung; Anhang a 4.2.4j,
  3. Anzeige der funktionellen Nummern; Anhang a 4.2.4k.

4.2.4.3. Datenkommunikationsanwendungen für ETCS

Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4f festgelegt.

Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.4g beschrieben.

Diese Funktion ist nur im Fall von ETCS Level 2 und 3 und bei Radio-Infill-Anwendungen obligatorisch.

4.2.5. ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen

Dieser Eckwert legt die Anforderungen an die Luftschnittstelle zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ZZS-Teilsystem fest und muss in Verbindung mit den Anforderungen an die Schnittstellen zwischen ERTMS- /ETCS- und GSM-R-Einrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6 (Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen) und 4.2.7 (Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen) beachtet werden.

Dieser Eckwert umfasst:

  1. die physikalischen, elektrischen und elektromagnetischen Werte, die für einen sicheren Betrieb einzuhalten sind,
  2. das zu verwendende Kommunikationsprotokoll,
  3. die Verfügbarkeit des Kommunikationskanals.

Die geltenden Spezifikationen sind unten aufgeführt.

4.2.5.1. Funkkommunikation mit dem Zug

Die Funkkommunikationsschnittstellen der Klasse a sind im GSM-R-Frequenzband zu betreiben - siehe Anhang a 4.2.5a.

Die Protokolle müssen Anhang a 4.2.5b entsprechen.

Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang a 4.2.5c erfüllt werden.

4.2.5.2. Eurobalise - Kommunikation mit dem Zug

Für die Eurobalise-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang a 4.2.5d.

4.2.5.3. Euroloop - Kommunikation mit dem Zug

Für die Euroloop-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang a 4.2.5e.

4.2.6. Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen

Dieser Eckwert besteht aus drei Teilen.

4.2.6.1. ERTM S/ETCS - und Klasse - B - Zugsicherung

Bei fahrzeugseitiger Installation von ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Zugsicherungsfunktionen können die Übergänge zwischen diesen Systemen durch eine Standardschnittstelle gemäß Anhang a 4.2.6a hergestellt werden.

Anhang a 4.2.6b legt die K-Schnittstelle fest (damit bestimmte STM Informationen von Klasse-B-Balisen über die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Antenne auslesen können) und Anhang a 4.2.6c die G-Schnittstelle (Luftschnittstelle zwischen fahrzeugseitiger ETCS-Antenne und Klasse-B-Balisen).

Die Implementierung der K-Schnittstelle ist optional, muss aber im Realisierungsfall gemäß Anhang a 4.2.6b erfolgen.

Ferner muss im Realisierungsfall der K-Schnittstelle der fahrzeugseitige Übertragungskanal mit den Merkmalen in Anhang a 4.2.6c kompatibel sein.

Falls die Übergänge zwischen fahrzeugseitigem ERTMS/ETCS und Klasse-B-Zugsicherungen nicht nach der in Anhang a 4.2.6a festgelegten Standardschnittstelle verwaltet werden, ist dafür zu sorgen, dass die verwendete Lösung keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem mit sich bringt.

4.2.6.2. Schnittstelle zwischen GSM - R - Datenfunkkommunikation und ERTMS/ETCS

Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Funktionalität sind in Anhang a 4.2.6d festgelegt.

Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang a 4.2.6e erfüllt werden.

4.2.6.3. Weg - und Geschwindigkeitsmessung

Die Schnittstelle zwischen Weg- und Geschwindigkeitsmessfunktion und fahrzeugseitigem ETCS muss den Anforderungen in Anhang a 4.2.6f entsprechen. Sie ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn die Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung als separate Interoperabilitätskomponente geliefert wird (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").

4.2.7. Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen

Dieser Eckwert besteht aus fünf Teilen.

4.2.7.1. Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS - Streckenzentralen (RBC)

Diese Schnittstelle dient zur Festlegung der Daten, die zwischen benachbarten ETCS-Streckenzentralen auszutauschen sind, um die sichere Fahrt eines Zuges von einem RBC-Bereich in den nächsten zu gewährleisten:

  1. Informationen vom "Übergabe-RBC" zum "Übernahme-RBC",
  2. Informationen vom "Übernahme-RBC" zum "Übergabe-RBC".

Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7a beschrieben.

4.2.7.2. RBC/RBC

Dies bezeichnet die technische Schnittstelle zwischen zwei RBC. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7b beschrieben.

4.2.7.3. GSM - R/streckenseitiges ETCS

Dies ist die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der streckenseitigen ETCS-Funktionalität. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7c beschrieben.

4.2.7.4. Eurobalise/LEU

Dies ist die Schnittstelle zwischen Eurobalise und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7d beschrieben.

Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Eurobalise und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").

4.2.7.5. Euroloop/LEU

Dies ist die Schnittstelle zwischen Euroloop und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7e beschrieben.

Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Euroloop und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").

4.2.8. Schlüsselmanagement

Dieser Eckwert legt die Anforderungen für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel fest, die für den Schutz von per Funk übermittelten Daten verwendet werden.

Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.8a beschrieben. Nur die sich auf die ZZS-Schnittstellen beziehenden Anforderungen fallen in den Anwendungsbereich dieser TSI.

4.2.9. ETCS-ID-Management

Dieser Eckwert betrifft die ETCS-Identitäten (ETCS-IDs) für die Geräte des streckenseitigen und des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems.

Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.9a beschrieben.

4.2.10. Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Dieser Eckwert beschreibt die Schnittstelle zwischen streckenseitigen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen und Fahrzeugen.

Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang a 4.2.10a angegeben.

4.2.11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung

Dieser Eckwert gibt die Anforderungen an die elektromagnetische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung an.

Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang a 4.2.11a angegeben.

4.2.12. ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom ERTMS/ETCS erhält und in das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS eingibt. Siehe Anhang a 4.2.12a.

Er umfasst:

  1. Ergonomie (einschließlich Sichtbarkeit),
  2. anzuzeigende ERTMS/ETCS-Funktionen,
  3. durch Eingaben des Triebfahrzeugführers ausgelöste ERTMS/ETCS-Funktionen.

4.2.13. GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom GSM-R erhält und in das fahrzeugseitige GSM-R eingibt. Siehe Anhang a 4.2.13a.

Er umfasst:

  1. Ergonomie (einschließlich Sichtbarkeit),
  2. anzuzeigende GSM-R-Funktionen,
  3. rufbezogene ausgehende Informationen,
  4. rufbezogene eingehende Informationen.

4.2.14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung

Dieser Eckwert beschreibt

  1. den Datenaustausch zwischen fahrzeugseitigem ERTMS/ETCS und dem Fahrzeug-Aufzeichnungsgerät,
  2. die Kommunikationsprotokolle,
  3. die physische Schnittstelle.

Siehe Anhang a 4.2.14a.

4.2.15. Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten

Dieser Eckwert beschreibt

  1. die Eigenschaften retroreflektierender Zeichen zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Sichtbarkeit,
  2. die Merkmale interoperabler Kenntafeln. Siehe Anhang a 4.2.15a.

Außerdem muss die Installation streckenseitiger ZZS-Objekte dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers sowie den Anforderungen der Infrastruktur entsprechen.

4.2.16. Umweltbedingungen

Die Umgebungsbedingungen gemäß den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, müssen eingehalten werden.

4.3. Funktionale und technische Spezifikationen für die Schnittstellen zu anderen Teilsystemen

4.3.1 Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"

Schnittstelle zur TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Betriebsvorschriften(normaler und gestörter Betrieb) 4.4 Triebfahrzeugführerheft

Betriebsvorschriften

4.2.1.2.1 4.4
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15 Erkennung von streckenseitigen Signalen 4.2.2.8
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 Bremsleistung 4.2.2.6
Verwendung der Sandstreuanlage

Fahrzeugseitige Flanschschmierung

Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

4.2.10 Triebfahrzeugführerheft 4.2.1.2.1
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 4.2.14 Borddatenaufzeichnung 4.2.3.5
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer- Maschine 4.2.12 Zugnummer 4.2.3.2.1
GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer- Maschine 4.2.13 Zugnummer 4.2.3.2.1

4.3.2 Schnittstelle zum Teilsystem "Fahrzeuge"

Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge"
Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Fahrzeuge"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen: Fahrzeugkonstruktion 4.2.10 Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen TSI "Fahrzeuge" Hochgeschwindigkeit (HS)
Radsatzlage 4.2.7.9.2
Achslast 4.2.3.2
Sandstreuanlage 4.2.3.10
elektrischer Widerstand zwischen den Rädern 4.2.3.3.1
TSI "LOC & PAS" 4.2.3.3.1.1
TSI "Güterwagen" 4.2.3.2
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Achszählern TSI "Fahrzeuge" HS
Radsatzgeometrie 4.2.7.9.2
Räder 4.2.7.9.3
TSI "LOC & PAS" 4.2.3.3.1.2
TSI "Güterwagen" 4.2.3.3.1
Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge"
Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Fahrzeuge"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen TSI "Fahrzeuge" HS entfällt
TSI "LOC & PAS" 4.2.3.3.1.3
TSI "Güterwagen" entfällt
Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung 4.2.11 Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen TSI "Fahrzeuge"
HS
TSI "LOC & PAS"
TSI "Güterwagen"
4.2.6.6.1
4.2.3.3.1.1
entfällt
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern TSI "Fahrzeuge"
HS
TSI "LOC & PAS"
TSI "Güterwagen"
4.2.6.6.1
4.2.3.3.1.2
entfällt
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 Schnellbremsleistung TSI "Fahrzeuge" HS Schnellbremsung Betriebsbremsung
4.2.4.1
4.2.4.4
TSI "LOC & PAS" Schnellbremsung Betriebsbremsung
4.2.4.5.2
4.2.4.5.3
TSI "Güterwagen" 4.2.4.1.2
Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS 4.2.2 Kinematische Begrenzungslinie TSI "Fahrzeuge" HS 4.2.3.1
TSI "LOC & PAS" 4.2.3.1
TSI "Güterwagen" entfällt
Trennung der fahr- zeugseitigen ERTMS/ ETCS-Funktionalität 4.2.2 Betriebsvorschriften TSI "Fahrzeuge" HS 4.2.7.9.1
TSI "LOC & PAS" 4.2.12.3
TSI "Güterwagen" entfällt
Datenschnittstellen 4.2.2 Überwachungs- und Diagnosekonzepte TSI "Fahrzeuge" 4.2.7.10
HS TSI "LOC & PAS" 4.2.1.1
TSI "Güterwagen" entfällt
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15 Äußere Erkennbarkeit

Scheinwerfer

TSI "Fahrzeuge" HS 4.2.7.4.1.1
TSI "LOC & PAS" 4.2.7.1.1
TSI "Güterwagen" entfällt
Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge"
Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Fahrzeuge"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers TSI "Fahrzeuge" HS
Sichtlinie
Windschutzscheibe

4.2.2.6 b
4.2.2.7
TSI "LOC & PAS"
Sichtlinie
Windschutzscheibe

4.2.9.1.3.1
4.2.9.2
TSI "Güterwagen" entfällt
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenraufzeichnung 4.2.14 Aufzeichnungsgerät TSI "Fahrzeuge" HS 4.2.7.10
TSI "LOC & PAS" 4.2.9.6
TSI "Güterwagen" entfällt
Befehle an die Fahrzeugausrüstung 4.2.2 Phasentrennung TSI "Fahrzeuge" HS 4.2.8.3.6.7
4.2.3 TSI "LOC & PAS" 4.2.8.2.9.8
TSI "Güterwagen" entfällt
Schnellbremsbefehl 4.2.2 Schnellbremsbefehl TSI "Fahrzeuge" HS entfällt
TSI "LOC & PAS" 4.2.4.4.1
TSI "Güterwagen" entfällt

4.3.3. Schnittstellen zum Teilsystem "Infrastruktur"

Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Infrastruktur"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen (Platzbedarf) 4.2.10 Begrenzungslinie ortsfester Anlagen HS 4.2.3
Lichtraumprofil CR 4.2.4.1
Eurobalise-Kommunikation (Platzbedarf) 4.2.5.2 Begrenzungslinie ortsfester Anlagen HS 4.2.3
Lichtraumprofil CR 4.2.4.1
Euroloop-Kommunikation (Platzbedarf) 4.2.5.3 Begrenzungslinie ortsfester Anlagen HS 4.2.3
Lichtraumprofil CR 4.2.4.1

Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Infrastruktur"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15 Begrenzungslinie ortsfester Anlagen HS 4.2.3
Lichtraumprofil CR 4.2.4.1

4.3.4. Schnittstellen zum Teilsystem "Energie"

Schnittstelle zum Teilsystem "Energie"

Verweis TSI "ZZS" Verweis TSI "Energie"
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Befehle an die Fahrzeugausrüstung 4.2.2 Phasentrennstrecken TSI "Energie" HS 4.2.21
4.2.3 Systemtrennstrecken 4.2.22
Phasentrennstrecken TSI "Energie" CR 4.2.19
Systemtrennstrecken 4.2.20

4.4. Betriebsvorschriften

Die Vorschriften für die Durchführung von Eisenbahndiensten mit ERTMS/ETCS werden in der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" beschrieben.

4.5. Instandhaltungsvorschriften

Die Instandhaltungsvorschriften für die in dieser TSI behandelten Teilsysteme müssen sicherstellen, dass die in den Eckwerten in Kapitel 4 genannten Werte über die gesamte Nutzungsdauer der Ausrüstungen eingehalten werden. Im Zuge von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten kann es jedoch vorkommen, dass ein Teilsystem die Vorgaben der Eckwerte nicht erfüllt. Die Instandhaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass die Sicherheit während solcher Arbeiten nicht beeinträchtigt wird.

Die für die ZZS-Teilsysteme verantwortliche Stelle muss Instandhaltungsvorschriften erstellen, um die obigen Ziele zu erreichen. Für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen.

4.5.1. Verantwortung des Ausrüstungsherstellers

Der Hersteller der im Teilsystem integrierten Ausrüstung muss Folgendes angeben:

  1. sämtliche Instandhaltungsvorschriften und -verfahren (einschließlich Funktionsüberwachung, Diagnose von Vorkommnissen, Prüfmethoden und -instrumente, erforderliche berufliche Qualifikationen), die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und der in dieser TSI vorgegebenen Sollwerte über die gesamte Nutzungsdauer der Ausrüstung (Transport und Lagerung vor dem Einbau, Normalbetrieb, Ausfälle, Reparaturen, Überprüfungs- und Instandhaltungsarbeiten, Außerbetriebsetzung usw.) erforderlich sind,
  2. die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, denen die Öffentlichkeit und das Instandhaltungspersonal ausgesetzt sein können,
  3. die Bedingungen für die Vor-Ort-Instandhaltung (d. h. Definition der vor Ort auswechselbaren Einheiten (Line Replaceable Units - LRU), Definition der zugelassenen kompatiblen Hardware- und Software-Versionen, Austausch der ausgefallenen LRU sowie die Bedingungen für die Lagerung von LRU und die Reparatur defekter Einheiten),
  4. die nach außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Überschreiten zulässiger Umgebungswerte oder übermäßige Stoßbelastung) notwendigen Überprüfungen,
  5. durchzuführende Überprüfungen im Fall von Instandhaltungsarbeiten an Ausrüstungen außerhalb der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die sich auf die ZZS-Teilsysteme auswirken (z.B. Änderung des Raddurchmessers).

4.5.2. Verantwortung des Antragstellers für die Überprüfung des Teilsystems

Der Antragsteller muss

  1. sicherstellen, dass die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5.1 (Verantwortung des Ausrüstungsherstellers) für alle Komponenten im Rahmen dieser TSI definiert sind, unabhängig davon, ob es sich um Interoperabilitätskomponenten handelt oder nicht,
  2. die obigen Anforderungen erfüllen und dabei die Risiken berücksichtigen, die sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Komponenten des Teilsystems und der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen ergeben.

4.6. Berufliche Qualifikationen

Die Hersteller der Ausrüstung und des Teilsystems müssen ausreichende Informationen zur Bestimmung der beruflichen Qualifikationen vorlegen, die für die Installation, die Abschlussinspektion und die Instandhaltung der ZZS-Teilsysteme erforderlich sind. Siehe Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).

4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz

Es müssen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden.

Die Hersteller müssen die Risiken für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz angeben, die sich aus der Verwendung ihrer Ausrüstungen und Geräte und der Teilsysteme ergeben. Siehe Abschnitte 4.4 (Betriebsvorschriften) und 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).

4.8. Register

Die in die Register gemäß den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission 3 und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission 4.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1. Definition

Gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Interoperabilitätsrichtlinie sind Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Der Begriff "Komponenten" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software".

5.2. Liste der Interoperabilitätskomponenten

5.2.1. Grundlegende Interoperabilitätskomponenten

Die grundlegenden Interoperabilitätskomponenten der ZZS-Teilsysteme sind an folgenden Stellen definiert:

  1. Tabelle 5.1.a (fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung),
  2. Tabelle 5.2.a (streckenseitige ZZS-Ausrüstung).

5.2.2. Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten

Die Funktionen der grundlegenden Interoperabilitätskomponenten können zu einer größeren Einheit zusammengefasst werden. Die Gruppe ist dann durch diese Funktionen und ihre übrigen Schnittstellen nach außen definiert. Eine derart gebildete Gruppe gilt dann als Interoperabilitätskomponente.

  1. In Tabelle 5.1.b sind die Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems aufgeführt.
  2. In Tabelle 5.2.b sind die Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems aufgeführt.

5.3. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten

Die Tabellen in Kapitel 5 enthalten für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten folgende Angaben:

  1. in Spalte 3 die Funktionen und Schnittstellen. Hierbei ist zu beachten, dass einige Interoperabilitätskomponenten Funktionen und/oder Schnittstellen besitzen, die optional sind;
  2. in Spalte 4 die obligatorischen Spezifikationen für die Konformitätsbewertung der einzelnen Funktionen bzw. Schnittstellen, gegebenenfalls mit Hinweis auf den betreffenden Abschnitt in Kapitel 4.

Tabelle 5.1.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

N Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4
1 ERTMS/ETCS (Fahrzeug) Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (Reliability, Availability, Maintainability, Safety - RAMS) 4.2.1
4.5.1
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung) 4.2.2
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen 4.2.5
  • RBC (Level 2 und 3)
4.2.5.1
  • Radio-Infill-Unit (optional für Level 1)
4.2.5.1
  • Eurobalise-Luftschnittstelle
4.2.5.2
  • Euroloop-Luftschnittstelle (optional für Level 1)
4.2.5.3
Schnittstellen
  • STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)
4.2.6.1
  • ERTMS/ETCS GSM-R (Fahrzeug)
4.2.6.2
  • Weg- und Geschwindigkeitsmessung
4.2.6.3
  • Schlüsselmanagement
4.2.8
  • ETCS-ID-Management
4.2.9
  • ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
4.2.12
  • Zugschnittstelle
4.2.2
  • Fahrdatenaufzeichnung
4.2.14
Physische Umgebungsbedingungen 4.2.16
2 Weg- und Geschwindigkeitsmessung Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung 4.2.2
Schnittstellen
  • ERTMS/ETCS (Fahrzeug)
4.2.6.3
Umgebungsbedingungen 4.2.16
3 Schnittstelledesexternen STM Schnittstellen
  • ERTMS/ETCS (Fahrzeug)
4.2.6.1
4 GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

Hinweis: Keine Sicherheitsanforderung

4.2.1
4.5.1
Hinweis: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen 4.2.4.2
N Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische
Anforderungen,
zu bewerten nach
Kapitel 4
Schnittstellen
  • GSM-R-Luftschnittstelle
4.2.5.1
  • GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
4.2.13
Umgebungsbedingungen 4.2.16
5 GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen
Hinweis: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

Hinweis: Keine Sicherheitsanforderung

4.2.1
4.5.1
Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
ETCS-Datenkommunikationsanwendungen 4.2.4.3
Schnittstellen
  • ERTMS/ETCS (Fahrzeug)
4.2.6.2
  • GSM-R-Luftschnittstelle
4.2.5.1
Umgebungsbedingungen 4.2.16
6 SIM-Karte für GSM-R Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
Umgebungsbedingungen 4.2.16

Tabelle 5.1.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus. Andere Gruppen sind zulässig.

N Gruppe von
Interoperabilitäts-
komponenten
Merkmale Spezifische
Anforderungen, zu
bewerten nach
Kapitel 4
1 ERTMS/ETCS (Fahrzeug) Weg- und Geschwindigkeitsmessung Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität 4.2.2
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen 4.2.5
  • RBC (Level 2 und 3)
4.2.5.1
  • Radio-Infill-Unit (optional für Level 1)
4.2.5.1
  • Eurobalise-Luftschnittstelle
4.2.5.2
  • Euroloop-Luftschnittstelle (optional für Level 1)
4.2.5.3
Schnittstellen
  • STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)
4.2.6.1
  • ERTMS/ETCS - GSM-R (Fahrzeug)
4.2.6.2
  • Schlüsselmanagement
4.2.8
  • ETCS-ID-Management
4.2.9
  • ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
4.2.12
  • Zugschnittstelle
4.2.2
  • Fahrdatenaufzeichnung
4.2.14
Physische Umgebungsbedingungen 4.2.16

Tabelle 5.2.a Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems

N Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4
1 RBC Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop) 4.2.3
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug 4.2.5.1
Schnittstellen
  • Benachbartes RBC
4.2.7.1, 4.2.7.2
  • ERTMS/ETCS - GSM-R (Strecke)
4.2.7.3
  • Schlüsselmanagement
4.2.8
  • ETCS-ID-Management
4.2.9
Umgebungsbedingungen 4.2.16
2 Radio-Infill-Unit Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug 4.2.5.1
Schnittstellen
  • ERTMS/ETCS - GSM-R (Strecke)
4.2.7.3
  • Schlüsselmanagement
4.2.8
  • ETCS-ID-Management
4.2.9
  • Stellwerk und LEU
4.2.3
Umgebungsbedingungen 4.2.16
3 Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.2
Schnittstellen
  • LEU - Eurobalise
4.2.7.4
Umgebungsbedingungen 4.2.16
4 Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euro- loop-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.3
N Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische
Anforderungen,
zu bewerten
nach Kapitel 4
Schnittstellen
  • LEU - Euroloop
4.2.7.5
Umgebungsbedingungen 4.2.16
5 LEU Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
Schnittstellen
  • LEU - Eurobalise
4.2.7.4
Umgebungsbedingungen 4.2.16
6 LEU Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
Schnittstellen
  • LEU - Euroloop
4.2.7.5
Umgebungsbedingungen 4.2.16

Tabelle 5.2.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems

Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus. Weitere Gruppen sind zulässig.

N Gruppe von
Interoperabilitäts-
komponenten
Merkmale Spezifische
Anforderungen, zu
bewerten nach
Kapitel 4
1 Eurobalise

LEU Eurobalise

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.2
Umgebungsbedingungen 4.2.16
2 Euroloop

LEU Euroloop

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) 4.2.1
4.5.1
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise und Level-2- und Level-3- Funktionen) 4.2.3
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.3
Umgebungsbedingungen 4.2.16

6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Überprüfung der Teilsysteme

6.1. Einleitung

6.1.1. Allgemeine Grundsätze

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet.

Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch

  1. die Konformitätsbewertung der in Kapitel 5 genannten Interoperabilitätskomponenten (siehe Abschnitt 6.2),
  2. die Überprüfung der Teilsysteme (siehe Abschnitt 6.3).

Allerdings können in bestimmten Fällen einige der grundlegenden Anforderungen aufgrund nationaler Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei

  1. der Verwendung von Klasse-B-Systemen,
  2. offenen Punkten in der TSI,
  3. Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Interoperabilitätsrichtlinie,
  4. Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.2.9.

In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten.

Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.
  2. Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS- Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Bedingungen und Beschränkungen zu informieren.
  3. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahmegenehmigung für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Bedingungen und Beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.
  4. Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt oder verfügt ein ZZS- Teilsystem oder eine ZZS-Interoperabilitätskomponente nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.2.

6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ERTMS/ETCS und GSM-R

Fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung sollten unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden können.

Die Erfüllung dieser Zielvorgabe wird erreicht durch

  1. Vorschriften für Konstruktion und Einbau der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme,
  2. Prüfspezifikationen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS- Teilsystem die Anforderungen dieser TSI erfüllen und miteinander kompatibel sind.

Um die Wirksamkeit der Konformitätsbewertung von ERTMS/ETCS- und GSM-R-Ausrüstung im Hinblick auf das oben beschriebene Ziel zu fördern, muss jeder Mitgliedstaat die betrieblichen Prüfszenarien für den ERTMS- /ETCS- und GSM-R-Teil des streckenseitigen ZZS-Teilsystems und für seine Wechselwirkung mit dem entsprechenden Teil des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems der Europäischen Kommission zugänglich machen. Die betreffenden Prüfszenarien

  1. müssen mit den Spezifikationen übereinstimmen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, und eine technische Beschreibung der Funktionen und Leistungen (z.B. Reaktionszeiten) bereitstellen, soweit diese für die Interaktion zwischen fahrzeugseitigem und streckenseitigem Teilsystem maßgeblich sind;
  2. sind in einem Standardformat vorzulegen.
  3. müssen mindestens, den Beginn der Fahrt, den Übergang zwischen Anwendungsstufen, den Übergang zwischen auf der Strecke zulässigen Betriebsarten, die wichtigsten eingeschränkten Betriebsarten, das Senden von Notrufen und jegliche sonstigen streckenspezifischen Merkmale beschreiben.

Die Europäische Eisenbahnagentur muss:

  1. die betriebstechnischen Prüfszenarien im Voraus veröffentlichen, damit alle Akteure bezüglich der Übereinstimmung mit den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, und ihrer Auswirkungen auf andere Umsetzungsvarianten oder Entwicklungen Stellung nehmen können. Die Frist zur Stellungnahme ist für jede Veröffentlichung festzulegen und darf nicht mehr als 6 Monate betragen;
  2. bei ablehnenden Stellungnahmen die Bemühungen der Akteure koordinieren, um eine Vereinbarung herbeizuführen, beispielsweise durch eine Änderung der betriebstechnischen Prüfszenarien;
  3. schrittweise eine Datenbank aufbauen und öffentlich zugänglich machen für diejenigen Testszenarien, die das obige Verfahren erfolgreich durchlaufen haben und die in den verschiedenen Umsetzungsvarianten vorkommenden Gegebenheiten darstellen;
  4. anhand der oben genannten Datenbank feststellen, ob weitere verbindliche Prüfspezifikationen erforderlich sind und zusätzliche Konstruktionsvorschriften für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem erstellt werden müssen.

6.2. Interoperabilitätskomponenten

6.2.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Interoperabilitätskomponenten

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente und/oder von Gruppen von Interoperabilitätskomponenten oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter erstellt vor deren Inverkehrbringen eine EG- Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Interoperabilitätsrichtlinie.

Das Konformitätsbewertungsverfahren muss unter Verwendung der Module gemäß Kapitel 6.2.2 (Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten) ausgeführt werden.

Eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ist für ZZS-Interoperabilitätskomponenten nicht erforderlich, da diese alle maßgeblichen Eckwerte in vollem Umfang erfüllen müssen. Dieser Nachweis wird durch die EG-Konformitätserklärung erbracht und ist für das Inverkehrbringen ausreichend 5.

6.2.2. Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten

Für die Bewertung der Interoperabilitätskomponenten innerhalb der ZZS-Teilsysteme kann der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter unter folgenden Modulen wählen:

  1. entweder das Baumusterprüfverfahren (Modul CB) für die Planungs-, Entwurfs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul CD), oder
  2. das Baumusterprüfverfahren (Modul CB) für die Planungs-, Entwurfs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul CF), oder
  3. das Verfahren zur vollständigen Qualitätssicherung mit Planungs- und Entwurfsprüfung (Modul CH1).

Zusätzlich und ausschließlich für die Interoperabilitätskomponente SIM-Karte darf das Modul Ca gewählt werden.

Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind 6.

Für die Verwendung einiger Module gelten folgende Präzisierungen:

  1. Kapitel 2
    von "Modul CB": Die EG-Baumusterprüfung ist durch eine Kombination von Produktionsbaumuster und Entwicklungsbaumuster durchzuführen.
  2. Kapitel 3
    von "Modul CF" (Produktprüfung): Statistische Kontrollen sind nicht zulässig, d. h. alle Interoperabilitätskomponenten sind einzeln zu prüfen.

6.2.3. Bewertungsanforderungen

Unabhängig vom ausgewählten Modul

  1. sind die Anforderungen in Abschnitt 6.2.4.1 dieser TSI für die Interoperabilitätskomponente "ERTMS/ETCS (Fahrzeug) " zu erfüllen,
  2. sind bei der Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten gemäß Kapitel 5 die in Tabelle 6.1 genannten Maßnahmen durchzuführen. Sämtliche Überprüfungen sind anhand der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 und der dort angegebenen Eckwerte durchzuführen.

Tabelle 6.1

Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Funktionen, Schnittstellen und Leistungen Prüfung, ob alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen. Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfszenarien gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.
Welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, wurden um- gesetzt und erfüllen die Anforderungen dieser TSI? Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfszenarien gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.
Überprüfung, welche zusätzlichen Funktionen und Schnittstellen (die nicht in dieser TSI festgelegt wurden) implementiert wurden und dass diese nicht zu Konflikten mit den gemäß dieser TSI spezifizierten eingebauten Funktionen führen. Folgenabschätzung
Umgebung Einhaltung der vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden. Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden.
Außerdem die einwandfreie Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist. Prüfungen nach den Spezifikationen des Antragstellers.
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, d. h.
  1. Einhaltung quantitativer zulässiger Gefährdungsraten (THR) durch zufällige Ausfälle,
  2. der Entwicklungsprozess ist so gestaltet, dass systematische Fehler entdeckt und beseitigt werden können.
1. Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten anhand belegbarer Quellen von Zuverlässigkeitsdaten.

2.1 Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Hinweis).

2.2 Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Hinweis).

2.3 Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Hinweis) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden.

2.4. Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit(einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Hinweis).

Hinweis: Der Standard muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Allgemeine Anerkennung im Eisenbahnbereich. Andernfalls ist der Standard zu rechtfertigen und muss von der benannten Stelle akzeptiert werden.
  2. Relevanz für die Beherrschung der untersuchten Risiken innerhalb des bewerteten Systems.
  3. Öffentlich zugänglich für alle Akteure, die ihn verwenden wollen.

Siehe Anhang A, Tabelle A3.

Wird das vom Antragsteller angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? Berechnungen
Werden die Instandhaltungsanforderungen eingehalten? - Abschnitt 4.5.1. Prüfung der Unterlagen

6.2.4. Sonderaspekte

6.2.4.1. ERTMS/ETCS (Fahrzeug)

Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Interoperabilitätskomponente gelten, da diese besonders komplex und von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung der Interoperabilität ist.

Unabhängig von der Auswahl von Modul CB oder CH1 muss die benannte Stelle überprüfen, ob ein Muster der Interoperabilitätskomponente den gesamten Bestand der verbindlich vorgeschriebenen Prüfabläufe erfolgreich durchlaufen hat, auf den in Abschnitt 4.2.2 (fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität) verwiesen wird, und ob diese Prüfungen in einem dafür zugelassenen Labor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates 7 durchgeführt wurden.

Um darüber hinaus das Vertrauen in die einwandfreie Funktion des fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS mit unterschiedlichen streckenseitigen Anwendungen zu erhöhen, wird empfohlen, das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS anhand von Szenarien aus der von der Agentur verwalteten Datenbank zu testen, die nicht Teil der verbindlichen Prüfspezifikationen sind; siehe Abschnitt 6.1.2 (Grundsätze für die Prüfung von ERTMS/ETCS und GSM-R). Aus den Begleitunterlagen der Bescheinigung muss hervorgehen, anhand welcher Szenarien der Datenbank die Interoperabilitätskomponente überprüft wurde.

6.2.4.2. Spezifisches Übertragungsmodul (STM)

Für die Prüfung der Konformität der STM mit den nationalen Anforderungen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Die Prüfung der STM-Schnittstelle zum fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS erfordert eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchgeführt werden muss.

6.2.4.3. Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Interoperabilitätsrichtlinie muss folgende Angaben zu der Interoperabilitätskomponente enthalten:

  1. welche optionalen und zusätzlichen Funktionen umgesetzt wurden,
  2. die zutreffenden Umgebungsbedingungen.

6.3. ZZS-Teilsysteme

6.3.1. Bewertungsverfahren für die ZZS-Teilsysteme

Dieses Kapitel behandelt die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem.

Auf Verlangen des Antragstellers führt die benannte Stelle gemäß Anhang VI der Interoperabilitätsrichtlinie eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durch.

Der Antragsteller erstellt die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Interoperabilitätsrichtlinie.

Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Anhang V der Interoperabilitätsrichtlinie im Einklang stehen.

Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der Module gemäß Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) ausgeführt werden.

Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätserklärungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

6.3.2. Module für ZZS-Teilsysteme

Alle unten aufgeführten Module sind im Beschluss 2010/713/EU festgelegt.

6.3.2.1. Fahrzeugseitiges Teilsystem

Für die Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:

  1. Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul SD), oder
  2. Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul SF) oder
  3. Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul SH1).

6.3.2.2. Streckenseitiges Teilsystem

Für die Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:

  1. Einzelprüfungsverfahren (Modul SG) oder
  2. Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul SD) oder
  3. Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul SF) oder
  4. Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul SH1).

6.3.2.3. Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem

In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt.

In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine Baumusterprüfung verlangt.

6.3.3. Bewertungsanforderungen an das fahrzeugseitige Teilsystem

In Tabelle 6.2 sind die zur Überprüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Kontrollen sowie die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt.

Unabhängig vom ausgewählten Modul

  1. muss durch die Prüfung nachgewiesen werden, dass das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem beim Einbau in das Fahrzeug den Eckwerten entspricht;
  2. sind für die Funktionen und Leistungen von Interoperabilitätskomponenten, die bereits eine EG-Konformitätserklärung erhalten haben, keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich.

Tabelle 6.2

Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Gibt es für die in das Teilsystem zu integrieren- den Interoperabilitätskomponenten eine EG- Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen? Unterlagen und deren Inhalt
Gibt es aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Nutzungsbeschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Prüfung anhand der Unterlagen
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand älterer Versionen der TSI ZZS zertifiziert wurden, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung noch die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen gewährleistet ist. Folgenabschätzung anhand der Unterlagen
Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwerte 4.2.6 Kontrollen anhand von Spezifikationen
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte)Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. Folgenabschätzung
Die Werte der ETCS-ID liegen im zulässigen Bereich - Eckwert 4.2.9. Kontrolle der Entwurfsspezifikationen
Einbau in die Fahrzeuge Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)
Kompatibilität des ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)
Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Sind die Parameter (z.B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich? Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)
Integration mit Klasse B Sind externes STM und fahrzeugseitiges ERTMS/ETCS über TSI-konforme Schnittstellen mit- einander verbunden? Keine Prüfung erforderlich. Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Eingliederung der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem.
Die im fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen - Eckwert 4.2.6.1 - dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. Keine Prüfung erforderlich. Umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten.
Getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ERTMS/ ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung - Eckwert 4.2.6.1 - darf aufgrund von System- Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. Keine Prüfung erforderlich. Keine Schnittstelle1
Getrennte, an das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen - Eckwert 4.2.6.1 - darf aufgrund von System- Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. Auch die ERTMS/ETCS-Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Folgenabschätzung
Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Können Eurobalise-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen müssen nicht wiederholt werden) - Eckwert 4.2.5 Prüfung mit geprüfter Eurobalise: die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.
Können Euroloop-Telegramme empfangen werden (falls zutreffend) ? - Eckwert 4.2.5 Prüfung mit geprüfter Euroloop: die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.
Kann mit der Ausrüstung ein GSM-R-Ruf für Sprache und Daten (falls zutreffend) ausgeführt werden? - Eckwert 4.2.5 Prüfung mit einem zertifizierten GSM-R-Netz zur Feststellung, ob eine Verbindung eingerichtet, aufrechterhalten und getrennt werden kann.
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? - Eckwert 4.2.1 Anwendung der in der Gemeinsamen Sicherheitsmethode festgelegten Verfahren.
Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? - Eckwert 4.2.1 Berechnungen
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? - Abschnitt 4.5.2 Prüfung der Unterlagen
Integration mit streckenseitigen ZZS- und sonstigen Teilsystemen:

Prüfungen unter Betriebsbedingungen

Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Betriebsbedingungen wie vernünftigerweise möglich (z.B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:
  1. Funktionen der Weg- und Geschwindigkeitsmessung - Eckwert 4.2.2
  2. Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung - Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen müssen auch das Vertrauen stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen.

Prüfungen, die bereits in früheren Stadien durchgeführt wurden, sind nicht in diesen Prüfungen enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Für die fahrzeugseitige GSM-R-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Betriebsbedingungen erforderlich.

Berichte der Prüfläufe.

Hinweis: In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden und aufgrund welcher Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen gelten.

1) In diesem Fall muss die Bewertung des Managements von Übergabestellen gemäß den nationalen Spezifikationen erfolgen.

6.3.4. Bewertungsanforderungen an das streckenseitige Teilsystem

Bei den im Rahmen dieser TSI durchgeführten Bewertungen soll geprüft werden, ob die Ausrüstung den Anforderungen in Kapitel 4 entspricht.

Für die Planung und Entwicklung der ERTMS/ETCS-Komponente des streckenseitigen ZZS-Teilsystems sind jedoch anwendungsspezifische Informationen notwendig, u. a.

  1. Streckenmerkmale wie Steigungen/Gefälle, Entfernungen, Positionen der Streckenelemente und Eurobalisen/Euroloops, zu schützende Bereiche usw.,
  2. vom ERTMS/ETCS zu verarbeitende Daten und Regeln für die Signalgebung.

Prüfungen zur Bewertung der Richtigkeit der anwendungsspezifischen Informationen sind nicht Gegenstand dieser TSI.

Unabhängig vom ausgewählten Modul

  1. sind in Tabelle 6.3 die zur Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Kontrollen sowie die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt;
  2. sind für die Funktionen und Leistungen, die bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten überprüft wurden, keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich.

Tabelle 6.3

Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen Unterlagen und deren Inhalt
Gibt es aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Nutzungsbeschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Folgenabschätzung anhand der Unterlagen
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand älterer Versionen der TSI ZZS zertifiziert wurden, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung noch die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen gewährleistet ist. Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird
Verwendung von Zugortungsanlagen/Gleis- freimeldeeinrichtungen Entsprechen die ausgewählten Baumuster den Anforderungen der TSI ZZS? - Eckwerte 4.2.10, 4.2.11 Prüfung der Unterlagen
Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 Kontrollen anhand der Spezifikationen
Zusätzliche(nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. Folgenabschätzung
Die Werte der ETCS-ID liegen im zulässigen Bereich - Eckwert 4.2.9 Kontrolle der Entwurfsspezifikationen
Integration in die Infrastruktur Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)
Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale)
Integration in die streckenseitige Signalgebung Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwert 4.2.3 Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten)
Vorschriftsgemäße Konfiguration der Parameter (Eurobalise-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.) Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung)
Aspekt Gegenstand der Bewertung Unterstützende Nachweise
Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der Schnittstellen Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers
Einwandfreier Betrieb des streckenseitigen ZZS- Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z.B. Generierung von Eurobalise-Telegrammen durch LEU oder von Mitteilungen durch RBC) Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers
Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen GSM-R-Abdeckung - Eckwert 4.2.4 Messungen vor Ort
Entsprechen die Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen den Anforderungen dieser TSI? - Eckwert 4.2.10 Messungen vor Ort
Erfüllen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen die Kompatibilitätsanforderungen dieser TSI? - Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11 Überprüfung der Nachweise aus bestehenden Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Systeme); Durchführung der Prüfungen nach Normen für neue Baumuster
Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 Prüfberichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten Betriebsszenarien mit verschiedenen zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen. In den Berichten ist anzugeben, welche Betriebsszenarien geprüft wurden, welche Fahrzeugausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben.
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt - Eckwert 4.2.1 Anwendung der in der Gemeinsamen Sicherheitsmethode festgelegten Verfahren
Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? - Eckwert 4.2.1 Berechnungen
Werden die Instandhaltungsanforderungen er- füllt? - Abschnitt 4.5.2 Prüfung der Unterlagen
Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen:

Prüfungen unter Betriebsbedingungen

Verhalten des Teilsystems unter möglichst unterschiedlichen Betriebsbedingungen (z.B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgen- des zu prüfen:
  1. Funktionen der Zugortungssysteme - Eckwerte 4.2.10, 4.2.11
  2. Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung - Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen stärken zudem das Vertrauen, dass keine Systemmängel vorliegen.

Prüfungen, die bereits in früheren Stadien durchgeführt wurden, sind nicht in diesen Prüfungen enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Berichte der Prüfläufe

Hinweis: In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden und aufgrund welcher Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen gelten.

6.4. Bestimmungen zur TSI-Teilkonformität

6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahninteroperabilität kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.

Laut Abschnitt 2.2 (Geltungsbereich) dieser TSI umfasst das streckenseitige ZZS-Teilsystem drei Teile und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem zwei Teile, die jeweils in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.

Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. Die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.

Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob

  1. die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden,
  2. die für die bereits geprüften Teile geltenden TSI-Anforderungen weiterhin erfüllt werden.

6.4.2. Teilkonformität von ZZS-Teilsystemen wegen beschränkter TSI-Anwendung

Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt, so sind in der EG- Konformitätsbescheinigung für eine Interoperabilitätskomponente und in der EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem ausdrücklich die Abschnitte dieser TSI anzugeben, nach denen die Konformität bewertet wurde und nach welchen nicht.

Weist eine Interoperabilitätskomponente nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf, so darf nur dann eine EG-Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale nicht erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponente in ein Teilsystem zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck zu integrieren, zum Beispiel 14

  1. die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Schnittstelle zum STM, wenn die Interoperabilitätskomponente in Fahrzeuge eingebaut werden soll, die kein externes STM benötigen;
  2. die RBC-Schnittstelle zu anderen RBC, wenn die RBC in Anwendungen eingesetzt werden soll, in denen keine benachbarten RBC vorgesehen sind.

Die EG-Konformitätsbescheinigung (oder die Begleitunterlagen) für die Interoperabilitätskomponente muss Folgendes enthalten:

  1. Angabe der nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale;
  2. hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen bestimmen lassen, unter denen die Interoperabilitätskomponente verwendet werden kann;
  3. hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen und Beschränkungen für die Interoperabilität des Teilsystems bestimmen lassen, in das die Komponente integriert ist.

Weist ein ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf (z.B., weil sie nicht durch eine darin integrierte Interoperabilitätskomponente implementiert sind), so ist in der EG-Prüfbescheinigung anzugeben, welche Anforderungen bewertet wurden, einschließlich der entsprechenden Einsatzbedingungen und -beschränkungen des Teilsystems und dessen Kompatibilität mit anderen Teilsystemen.

Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.

6.4.3. Zwischenprüfbescheinigung

Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.

7. Umsetzung der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"

7.1. Einleitung

In diesem Kapitel werden die Strategie und die zugehörigen technischen Maßnahmen zur Umsetzung der TSI dargelegt, insbesondere die Bedingungen für den Übergang zu Klasse-A-Systemen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung einer TSI mitunter mit der Umsetzung anderer TSI koordiniert werden muss.

7.2. Allgemein geltende Vorschriften

7.2.1. Umrüstung oder Erneuerung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems oder von Teilen davon

Die Umrüstung oder Erneuerung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann sich auf sämtliche oder einzelne der folgenden Bereiche erstrecken:

  1. Zugsicherung,
  2. Funkkommunikation,
  3. Zugortung.

Diese verschiedenen Teile des streckenseitigen ZZS-Teilsystems können somit getrennt voneinander umgerüstet oder erneuert werden, sofern dies die Interoperabilität nicht beeinträchtigt. Die entsprechenden Arbeiten betreffen

  1. GSM-R-Funktionen und -Schnittstellen,
  2. ERTMS/ETCS-Funktionen und -Schnittstellen,
  3. Kompatibilität der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung mit den Fahrzeugen. Die für die einzelnen Teile geltenden Eckwerte sind in Kapitel 4.1 (Einleitung) festgelegt.

7.2.2. Bestehende Systeme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen und Schnittstellen der bestehenden Systeme unverändert bleiben, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.

7.2.3. Verfügbarkeit der spezifischen Übertragungsmodule

Sind unter diese TSI fallende Strecken nicht mit Klasse-A-Zugsicherungssystemen ausgerüstet, so unternimmt der Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ein externes spezifisches Übertragungsmodul (STM) für sein Klasse-B-System bzw. seine Klasse-B-Systeme zur Verfügung steht.

Dabei ist darauf zu achten, dass für STM ein offener Markt zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Kann beispielsweise aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Gründe 10 die Verfügbarkeit eines STM nicht sichergestellt werden, so informiert der betreffende Mitgliedstaat den Ausschuss über die Gründe und die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um insbesondere auch ausländischen Betreibern den Zugang zu seiner Infrastruktur zu ermöglichen.

7.2.4. Zusätzliche Klasse-B-Ausrüstung auf Klasse-A-Strecken

Auf einer mit ETCS und/oder GSM-R ausgerüsteten Strecke kann zusätzlich Klasse-B-Ausrüstung installiert sein, um während der Migrationsphase den Betrieb von Fahrzeugen zu ermöglichen, die nicht mit der Klasse a kompatibel sind. Fahrzeugseitig darf Klasse-B-Ausrüstung als Klasse-A-Rückfallebene eingesetzt werden. Der Infrastrukturbetreiber darf deswegen allerdings nicht fordern, dass auf diesen Strecken verkehrende interoperable Züge mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein müssen.

Streckenseitig müssen Übergänge zwischen Klasse-A- und Klasse-B-Systemen unterstützt werden, ohne dass dadurch zusätzliche, über diese TSI hinausgehende Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung entstehen.

7.2.5. Fahrzeuge mit Klasse-A- und Klasse-B-Ausrüstung

Fahrzeuge können sowohl mit Klasse-A- als auch mit Klasse-B-Systemen ausgestattet sein, um den Betrieb auf mehreren Strecken zu ermöglichen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann die Verwendung fahrzeugseitiger Klasse-B-Systeme auf die Strecken beschränken, auf denen die entsprechende Klasse-A-Ausrüstung nicht installiert ist.

Auf Strecken, die mit Klasse-A- und Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, kann das Klasse-B-System als Rückfallebene dienen, wenn der Zug ebenfalls über beide Systeme verfügt. Dies ist allerdings keine Interoperabilitätsanforderung.

Zugsicherungssysteme der Klasse B können wie folgt implementiert werden:

  1. Verwendung eines STM über die Standardschnittstelle ("externes STM") oder
  2. Verwendung eines in die ERTMS/ETCS-Ausrüstung integrierten oder eines über eine nicht genormte Schnittstelle verbundenen STM oder
  3. unabhängig von der ERTMS/ETCS-Ausrüstung, z.B. über ein System, das ein Umschalten zwischen den Ausrüstungen ermöglicht. Das Eisenbahnunternehmen muss in diesem Fall sicherstellen, dass die Übergänge zwischen Klasse-A- und Klasse-B-Zugsicherung den Anforderungen dieser TSI sowie den für das Klasse-B- System geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

7.2.6. Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen

Je nach den Eigenschaften des streckenseitigen ZZS-Teilsystems und seiner Schnittstellen mit anderen Teilsystemen kann es vorkommen, dass einige streckenseitige Funktionen, obwohl sie nicht als verbindlich eingestuft sind, in bestimmten Anwendungen implementiert sein müssen, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.

Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt bleibt, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:

7.2.7. GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln

7.2.7.1. Streckenseitige Einrichtungen

Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung ist verbindlich vorgeschrieben bei

  1. Neuinstallation der Funkkomponente eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems;
  2. Umrüstung der Funkkomponente eines bereits in Betrieb befindlichen streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden.

7.2.7.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen

Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung in Fahrzeuge, die auf Strecken eingesetzt werden sollen, die mindestens einen Abschnitt mit Klasse-A-Schnittstellen (auch wenn diese ein Klasse-B-System überlagern) besitzen, ist vorgeschrieben bei

  1. Neuinstallation der Funkkomponente eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems;
  2. Umrüstung der Funkkomponente eines bereits in Betrieb befindlichen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden.

7.2.8. Spezifische Umsetzungsvorschriften für Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

In Rahmen dieser TSI bezeichnet Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung die streckenseitig installierte Ausrüstung, die es ermöglicht festzustellen, ob sich auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt Fahrzeuge befinden oder nicht.

Streckenseitige Systeme (beispielsweise Stellwerke oder Bahnübergänge), die Informationen solcher Anlagen verwenden, gelten nicht als Teil der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung.

Die Anforderungen an die Schnittstelle zu den Fahrzeugen werden in dieser TSI nur in dem Umfang festgelegt, der zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen TSI-konformen Fahrzeugen und der Infrastruktur notwendig ist.

Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, die den Anforderungen der TSI für ZZS-Teilsysteme entsprechen, können unabhängig vom Einbau von ERTMS/ETCS oder GSM-R installiert werden; sie können allerdings von den Klasse-B-Signalsystemen abhängig sein oder Sonderanforderungen unterliegen, beispielsweise für Bahnübergänge.

Die Anforderungen dieser TSI in Bezug auf Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen sind in folgenden Fällen zu erfüllen:

  1. Umrüstung der Zugortungsanlage;
  2. Erneuerung der Zugortungsanlage, sofern die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI keine unbeabsichtigten Änderungen oder Umrüstungen anderer strecken- oder fahrzeugseitiger Systeme erforderlich macht;
  3. Erneuerung der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung infolge einer Umrüstung oder Erneuerung streckenseitiger Systeme, die Informationen der Anlage verwenden;
  4. Entfernung von Klasse-B-Zugsicherungssystemen (sofern die Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung in die Zugsicherung integriert ist).

Während der Migrationsphase ist darauf zu achten, dass die Installation einer TSI-konformen Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung möglichst wenig negative Auswirkungen auf den nicht TSI-konformen Fahrzeugbestand hat.

Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass der Infrastrukturbetreiber eine TSI-konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung auswählt, die mit den nicht TSI-konformen Fahrzeugen, die bereits auf der Strecke verkehren, kompatibel ist.

7.2.9. Sonderfälle

7.2.9.1. Einleitung

Für die nachstehend aufgeführten Sonderfälle gelten entsprechende Sonderbestimmungen.

Die Sonderfälle sind in zwei Kategorien unterteilt, wobei die Bestimmungen entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T") gelten.

Die Kategorie "T3" steht in dieser TSI für temporäre Fälle, die auch nach 2020 noch bestehen werden.

Die in den Abschnitten 7.2.9.2 bis 7.2.9.7 beschriebenen Sonderfälle sind in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten von Kapitel 4 und/oder den dort genannten Spezifikationen zu lesen.

Die Sonderfälle ersetzen die entsprechenden Anforderungen in Kapitel 4.

Die Anforderungen in Kapitel 4, für die keine Sonderfälle gelten, werden in den Abschnitten 7.2.9.2 bis 7.2.9.7 nicht erneut aufgeführt und gelten unverändert.

7.2.9.2 Belgien

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4:

Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen.
T3 Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecke L1

Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8:

Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen.

Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges weniger als 90 t, sollte das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen.

T3 Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecken L1, L2, L3, L4

Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.

7.2.9.3 Vereinigtes Königreich

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4:

Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2 ) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen.

T3 Gilt für L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken.

Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.

4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1:

Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 3.1.4.1 ist bei Triebzügen das Sanden zu Antriebszwecken

  1. vor der führenden Achse bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig;
  2. nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mindestens sechs weitere Achsen des Triebzuges hinter der Abwurfstelle des Sandes befinden.
T3
4.2.12 ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Ziffer 51:

Zur Eingabe der Zugnummer darf eine alphanumerische Tastatur verwendet werden, sofern die zu diesem Zweck notifizierte technische Vorschrift die Unterstützung alpha- numerischer Zugnummern vorschreibt.
T3 Dieser Sonderfall ist erforderlich, sobald der offene Punkt zur Spezifikation der Triebfahrzeugführer-Maschine- Schnittstelle geklärt ist.

Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität.

4.2.12 ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Ziffer 51:

Über die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine dürfen dynamische Geschwindigkeitsinformationen beim Betrieb auf Teilen des britischen Hauptschienennetzes in Meilen pro Stunde (Anzeige "mph") angegeben werden.
T3 Dieser Sonderfall ist erforderlich, sobald der offene Punkt zur Spezifikation der Triebfahrzeugführer-Maschine- Schnittstelle geklärt ist.

Keine Auswirkungen

auf die Interoperabilität.

4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.1:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Breite des Radkranzes (BR) mindestens 127 mm betragen.

T3 In Nordirland
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 24 mm betragen.

T3 In Nordirland

7.2.9.4 Frankreich

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4:

Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2 ) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen.
T3 Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.
Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9:

Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung).

Außerdem muss die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff.

T3 Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist.
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8:

Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen.

Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges weniger als 90 t, sollte das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen.

T3 Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.2:

Das Maß D (Abb. 2) muss mindestens 450 mm unabhängig von der Geschwindigkeit betragen.
5 Jahre

7.2.9.5 Polen

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9:

Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung).

Außerdem muss die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff.

T3 Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist.

7.2.9.6 Litauen, Lettland und Estland

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 20 mm betragen.

T3 Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangeME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren.
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.4:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (Sh) mindestens 26,25 mm betragen.

T3 Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangeME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren.

7.2.9.7 Schweden

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R

Ziffer 33, Angabe 4.2.3:

Die Inbetriebnahme fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Funkgeräten für Sprachanwendungen und Funkgeräten ausschließlich für ETCS-Datenanwendungen ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können.
P Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität

7.2.9.8 Luxemburg

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4:

  1. Die Sandstreuanlagen am Fahrzeug dürfen maximal 0,3 l Sand pro Minute pro Schiene abgeben.
  2. In den im Infrastrukturregister aufgeführten Bahnhöfen ist die Verwendung der Sandstreuanlage untersagt.
  3. In der Umgebung von Weichen ist die Verwendung der Sandstreuanlage untersagt.
  4. Für Schnellbremsungen gelten keine Beschränkungen.
T3

7.3. ERTMS-Vorschriften

7.3.1. Europäischer ERTMS-Bereitstellungsplan

In diesem Kapitel werden die Strategie zur Umsetzung der TSI (europäischer ERTMS-Bereitstellungsplan) und die Etappen dargelegt, die zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in der die Einhaltung der TSI die Regel sein soll.

Der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan bezieht sich nicht auf Strecken in Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse oder eine andere Spurweite vom Eisenbahnnetz der übrigen Union abgeschnitten ist.

7.3.2. Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung

Ziel des europäischen ERTMS-Bereitstellungsplans ist es, schrittweise dafür zu sorgen, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge eine zunehmende Zahl von Strecken, Häfen, Terminals und Rangieranlagen befahren können, ohne neben dem ERTMS noch zusätzliche nationale Ausrüstungen zu benötigen.

Der Bereitstellungsplan sieht zu diesem Zweck zwar nicht vor, die bestehenden Klasse-B-Systeme auf den in dem Plan aufgeführten Strecken zu entfernen, allerdings soll die Klasse-B-Ausrüstung zu dem in dem Umsetzungsplan genannten Termin keine Voraussetzung mehr dafür sein, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge die im Bereitstellungsplan aufgeführten Strecken befahren können.

Terminalbereiche wie Häfen oder bestimmte Strecken innerhalb von Häfen, die nicht mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, erfüllen die Anforderungen in Abschnitt 7.3.2.2, wenn Schienenfahrzeuge Zugang zu diesen Bereichen erhalten, ohne mit einem automatischen Zugsicherungssystem ausgerüstet sein zu müssen.

Zwei- oder mehrgleisige Strecken gelten als ausgerüstet, sobald zwei Gleise über ERTMS verfügen und Verkehr somit in beiden Richtungen möglich ist. Auf Korridorabschnitten mit mehr als einer Strecke ist mindestens eine dieser Strecken auszurüsten, und der gesamte Korridor gilt als ausgerüstet, sobald mindestens eine Strecke auf der gesamten Länge des Korridors über ERTMS verfügt.

7.3.2.1. Korridore

Die sechs in Abschnitt 7.3.4 beschriebenen Korridore sind nach dem dort angegebenen Zeitplan mit ERTMS auszurüsten 11.

7.3.2.2 Anschluss an die wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Gütertermin als und Güterverkehrsräume

Die in Abschnitt 7.3.5 aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume sind zu den dort genannten Terminen und Bedingungen an mindestens einen der sechs Korridore aus Abschnitt 7.3.4 anzuschließen.

7.3.2.3. Hochgeschwindigkeitsnetz

Die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung ist vorgeschrieben bei:

  1. Neuinstallation des Zugsicherungsteils streckenseitiger ZZS-Teilsysteme (mit oder ohne Klasse-B-Ausrüstung) oder
  2. Umrüstung des vorhandenen Zugsicherungsteils streckenseitiger ZZS-Teilsysteme, wenn dadurch die Funktionen, Leistungen und/oder interoperabilitätsrelevante Schnittstellen (Luftschnittstellen) des bestehenden Systems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden.

Es wird empfohlen, ERTMS/ETCS bei allen Umrüstungs-, Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten von Infrastruktur- oder von Energie-Teilsystemen einer bereits in Betrieb befindlichen Strecke zu installieren, sofern der dabei entstehende Investitionsaufwand mindestens das Zehnfache des Aufwands beträgt, der mit der Installation der ERTMS/ETCS-Einrichtungen auf der betreffenden Strecke verbunden ist.

7.3.2.4. Von der EU geförderte Vorhaben

Unbeschadet der Abschnitte 7.3.2.1, 7.3.2.2 und 7.3.2.3 ist die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:

  1. Neuinstallation der Zugsicherungskomponente eines ZZS-Teilsystems oder
  2. Umrüstung der Zugsicherung eines bereits in Betrieb befindlichen ZZS-Teilsystems, die die Funktionen oder die Leistung des Teilsystems verändert bei Schieneninfrastrukturvorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 12) und/oder mit Mitteln aus dem TEN-V-Haushalt (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ) finanziell gefördert werden.

7.3.2.5. Notifizierung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der unter 7.3.4 genannten Korridorabschnitte entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts mit oder bestätigen ihr, dass der betreffende Korridor bereits mit ERTMS ausgerüstet ist. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.4 genannten letzten Termin für die Ausrüstung des Korridorabschnitts zu notifizieren.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der in Abschnitt 7.3.5 aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume die jeweiligen Strecken mit, durch die deren Anschluss an einen der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore hergestellt wird. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.5 genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist. Die Kommission kann erforderlichenfalls Anpassungen fordern, insbesondere um die Kohärenz der ausgerüsteten Strecken an den Grenzübergängen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung dieser Anschlussstrecken mit oder bestätigen ihr, dass diese Strecken bereits mit ERTMS ausgerüstet sind. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.5 genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist.

In den ausführlichen Zeitplänen ist vor allem anzugeben, zu welchem Termin die Auftragsvergabe für die Ausrüstung der Strecke erfolgt, welche Verfahren die Interoperabilität zwischen den an dem Korridor beteiligten Ländern gewährleisten und welche Hauptmeilensteine das Vorhaben beinhaltet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwölf Monate über die bei der Ausrüstung der Strecken erzielten Fortschritte, indem sie ihr einen überarbeiteten Zeitplan übermitteln.

7.3.2.6. Verzögerungen

Ist für einen Mitgliedstaat absehbar, dass die in diesem Beschluss festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können, so setzt er die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Er übermittelt der Kommission ein Dossier mit einer technischen Beschreibung des Vorhabens und einer dem letzten Stand entsprechenden Planung. Darüber hinaus sind in dem Dossier die Gründe für die Verzögerung und die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Abhilfemaßnahmen darzulegen.

Den Mitgliedstaaten kann eine zusätzliche Fristverlängerung von bis zu drei Jahren gewährt werden, wenn die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, beispielsweise Versäumnisse von Zulieferern oder Probleme mit der Zulassung, weil keine geeigneten Testfahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können solche Ausnahmen nur dann geltend machen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Angaben gemäß Abschnitt 7.3.2.5 wurden fristgerecht und vollständig übermittelt.
  2. Aus dem Dossier gemäß Abschnitt 7.3.2.6 erster Absatz geht eindeutig hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat die Gründe für die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
  3. Eine zuständige Behörde ist für die Koordinierung zwischen den Herstellern von Strecken- und Bordausrüstungen sowie für den Einbau und die Erprobung der Produkte verantwortlich.
  4. Bestehende Laboratorien wurden in angemessener Weise genutzt.
  5. Erbringung des Nachweises, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die zusätzliche Verzögerung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis.

7.3.3. Fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung

7.3.3.1. Neufahrzeuge

Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, müssen mit ERTMS ausgerüstet sein, das entweder der Spezifikationsgruppe #1 oder Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang a Tabelle A2 entspricht.

Ab 1. Januar 2018 müssen Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, mit ERTMS ausgerüstet sein, das ausschließlich der Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang a Tabelle A2 entspricht.

Die ERTMS-Ausrüstung ist nicht vorgeschrieben für neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, neue Rangierlokomotiven oder andere, nicht für den Hochgeschwindigkeitsverkehr bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Abschnitt 7.3.5 eingesetzt werden sollen, oder wenn sie für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen.

7.3.3.2. Umrüstung und Erneuerung vorhandener Fahrzeuge

Vorhandene Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr müssen bei der Installation eines neuen Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit ERTMS/ETCS ausgerüstet werden.

7.3.3.3. Zusätzliche Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere

  1. um den Zugang zu ERTMS-Strecken den mit ERTMS ausgerüsteten Fahrzeugen vorzubehalten und so die bestehenden nationalen Systeme abschaffen zu können;
  2. dass neue, umgerüstete oder erneuerte mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, Rangierlokomotiven und/oder andere Fahrzeuge, auch wenn sie nur für den Inlandsverkehr bestimmt sind, mit ERTMS ausgerüstet werden.

7.3.4. Spezifische Strecken und die daraus gebildeten Korridore

Korridor A - Ausrüstungstermin 2015

Korridor B 1

Korridor C 2

Korridor D 3

Korridor E

Korridor F

__________
1) Unbeschadet der Vorschriften bezüglich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes können unter Nutzung von Hochgeschwindigkeitsabschnitten Verbindungen geschaffen werden, sofern für Güterzüge Trassen bereitgestellt werden. Zwischen Dänemark und Deutschland wird bis 2020 mindestens eine ERTMS-Verbindung (Flensburg-Hamburg oder Rødby-Puttgarden) geschaffen, jedoch nicht notwendigerweise beide. Der Brenner-Basistunnel wird nach Abschluss der Infrastrukturarbeiten (Zieldatum 2020) mit ERTMS ausgerüstet sein.

2) Eine Verbindung zwischen Nancy und Réding wird bis 2020 fertig gestellt

3) Bis 2020 werden zwei zusätzliche Streckenteile ausgerüstet: Montmélian-Grenoble-Valence und Lyon-Valence-Arles-Miramas (linkes Rhône-Ufer).

7.3.5. Wichtigste europäische Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume

Land Güterverkehrsraum Datum Bemerkung
Belgien Antwerpen 31.12.2015 Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Rotterdam geschaffen werden.
Gent 31.12.2020
Zeebrugge 31.12.2020
Bulgarien Burgas 31.12.2020 Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung der Abschnitte Burgas-Sofia, Sofia-Vidin- Calafat und Calafat-Curtici in Rumänien (VV22).
Tschechische Republik Prag 31.12.2015
Lovosice 31.12.2020
Dänemark Taulov 31.12.2020 Der Anschluss dieses Terminals erfordert die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts Flensburg-Padborg, siehe Fußnote zu Korridor B.
Deutschland Dresden1 31.12.2020 Bis 2020 muss auch eine direkte Verbindung zwischen den Korridoren E und F (von Dresden nach Hannover) geschaffen werden.
Lübeck 31.12.2020
Duisburg 31.12.2015
Hamburg2 31.12.2020
Köln 31.12.2015
München 31.12.2015
Hannover 31.12.2015
Rostock 31.12.2015
Ludwigshafen/ Mannheim 31.12.2015
Nürnberg 31.12.2020
Griechenland Piräus 31.12.2020 Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung des Abschnitts Kulata-Sofia in Bulgarien.
Spanien Algeciras 31.12.2020
Madrid 31.12.2020
Pamplona 31.12.2020 Drei Verbindungen sind notwendig: nach Paris über Hendaye, von Pamplona nach Madrid und von Pamplona zum Korridor D über Zaragoza.
Zaragoza 31.12.2020
Tarragona 31.12.2020
Barcelona 31.12.2015
Valencia 31.12.2020
Frankreich Marseille 31.12.2020
Perpignan 31.12.2015
Avignon 31.12.2015
Lyon 31.12.2015
Le Havre 31.12.2020
Lille 31.12.2020
Dunkerque 31.12.2020
Paris 31.12.2020 Bis 2020 werden folgende Verbindungengeschaffen:i) Hendaye, ii) Kanaltunnel, iii) Dijon, iv) Metz über Epernay und Chälonsen-Champagne.
Italien La Spezia 31.12.2020
Genua 31.12.2015
Gioia Tauro 31.12.2020
Verona 31.12.2015
Mailand 31.12.2015
Taranto 31.12.2020
Bari 31.12.2020
Padua 31.12.2015
Triest 31.12.2015
Novara 31.12.2015
Venedig 31.12.2020
Bologna 31.12.2020
Rom 31.12.2020
Luxemburg Bettembourg 31.12.2015
Ungarn Budapest 31.12.2015
Niederlande Amsterdam 31.12.2020
Rotterdam 31.12.2015 Bis 2020 muss auch eine Verbindung nach Antwerpen geschaffen werden.
Österreich Graz 31.12.2020
Wien 31.12.2020
Polen Gdynia 31.12.2015
Katowice 31.12.2020
Wroclaw 31.12.2015 Zur Schaffung einer Direktverbindung zur deutschen Grenze (Görlitz) muss bis 2020 die Strecke Breslau-Liegnitz (Wroclaw-Legnica) ausgerüstet werden.
Gliwice 31.12.2015
Poznafi 31.12.2015
Warszawa 31.12.2015
Portugal Sines 31.12.2020
Lissabon 31.12.2020
Rumänien Constanla 31.12.2015
Slowenien Koper 31.12.2015
Ljubljana 31.12.2015
Slowakei Bratislava 31.12.2015
Vereinigtes Königreich Bristol Der Anschluss dieses Terminals erfolgt, sobald der Korridor C bis zum Kanaltunnel verlängert wird.
1) Deutschland wird alle Anstrengungen unternehmen, um auf dem Korridor E den Abschnitt Dresdentschechische Grenze zu einem früheren Zeitpunkt mit ERTMS auszurüsten.

2) Deutschland wird eine Schienenverbindung nach Hamburg mit ERTMS ausrüsten, während das Hafengebiet bis 2020 eventuell nur teilweise ausgerüstet wird.

1) Betrieb im Störungsfall bzw. eingeschränkter Betrieb sind für den Fehlerfall vorgesehene Betriebsarten, die bereits beim Entwurf der ZZS-Teilsysteme berücksichtigt wurden.

2) ABl. Nr. L 108 vom 29.04.2009 S. 4.

3) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011, S. 32.

4) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011, S. 1.

5) Die Überprüfung, ob eine Interoperabilitätskomponente bestimmungsgemäß verwendet wird, ist Teil der EG-Prüfung des fahrzeugseitigen und des streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wie in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.4 erläutert.

6) ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010, S. 1.

7) ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

8) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.

9) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.

10) Wenn beispielsweise das Konzept des externen STM technisch nicht durchführbar ist oder Probleme mit den Rechten am geistigen Eigentum der Klasse-B-Systeme eine rechtzeitige Entwicklung eines STM-Produkts verhindern.

11) Im Hinblick auf den schrittweisen Aufbau eines einheitlichen ERTMS-Netzes ist in Abschnitt 7.3.4 jeweils der späteste Termin für die Ausrüstung der Korridore angegeben. In einigen Fällen sind auf freiwilliger Basis frühere Termine vereinbart worden.

12) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.

13) ABl. Nr. L 228 vom 09.09.1996 S. 1

14) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.

15) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1).

.

Anhang A 12 15

Verweise

Die nachstehende Tabelle gibt zu jedem Verweis in den Eckwerten (Kapitel 4 dieser TSI) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen (über die Ziffern in Tabelle A2) an.

Tabelle a 1

Verweis in Kapitel 4 Ziffer
(siehe Tabelle A2)
Verweis in Kapitel 4 Ziffer
(siehe Tabelle A2)
4.1
4.2.4e
73, 74
4.1a
1, 4
4.2.4f
32, 33
4.1b
32
4.2.4g
48
4.1c
3
4.2.4h
69, 70
4.2.4j
71, 72
4.2.1
4.2.4k
75, 76
4.2.1a
27, 78
4.2.1b
gestrichen 4.2.5
4.2.5a
64, 65
4.2.2
4.2.5b
10, 39, 40
4.2.2.a
14
4.2.5c
19, 20
4.2.2.b
1, 4, 13, 15, 60
4.2.5d
9, 43
4.2.2.c
31, 37b, c, d
4.2.5e
16, 50
4.2.2.d
18, 20
4.2.2.e
6, 4.2.6
4.2.2.f
7, 81, 82
4.2.6a
8, 25, 26, 36c, 49, 52
4.2.6b
29, 45
4.2.3
4.2.6c
46
4.2.3a
14
4.2.6d
34
4.2.3b
1, 4, 13, 15, 60
4.2.6e
20
4.2.3c
31, 37b, c, d
4.2.6f
44
4.2.3d
18, 21
4.2.7
4.2.4
4.2.7a
12
4.2.4a
64, 65
4.2.7b
62, 63
4.2.4b
66
4.2.7c
34
4.2.4c
67
4.2.7d
9
4.2.4d
68
4.2.7e
16
Verweis in Kapitel 4 Ziffer
(siehe Tabelle A2)
Verweis in Kapitel 4 Ziffer
(siehe Tabelle A2)
4.2.8 4.2.12
4.2.8a
11
4.2.12a
6, 51
4.2.9 4.2.13
4.2.9a
23
4.2.13a
32, 33, 51, 80
4.2.10 4.2.14
4.2.10a
77 (Abschnitt 3.1)
4.2.14a
5
4.2.11 4.2.15
4.2.11a
77 (Abschnitt 3.2)
4.2.15a
38

Spezifikationen

Es ist eine der beiden in Tabelle A2 dieses Anhangs angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden.

Unterlagen, die in einer der Spezifikationen in Tabelle A2 genannt werden, dienen lediglich zu Informationszwecken, sofern in der Tabelle nichts anderes vermerkt ist.

Anmerkung: Als "reserviert' vermerkte Spezifikationen in Tabelle a 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.

Tabelle A2 Liste der verbindlichen Spezifikationen

"Ziffer Spezifikationsgruppe # 1
(ETCS-baseline 2 und GSM-R-baseline 0)
Spezifikationsgruppe # 2
(ETCS-baseline 3 und GSM-R-baseline 0)
Quelle Bezeichnung der
Unterlage
Version Anmer-
kungen
Quelle Bezeichnung
der Unterlage
Version Anmer-
kungen
1 ERA/ERTMS/
003204
ERTMS/ETCS Functional requirement specification 5.0 Absichtlich gestrichen
2 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
3 SUBSET-023 Glossary of Terms and Abbreviations 2.0.0 SUBSET-023 Glossary of Terms and Abbreviations 3.1.0
4 SUBSET-026 System Requirements Specification 2.3.0 SUBSET-026 System Requirements Specification 3.4.0
5 SUBSET-027 FFFIS Juridical recorderdownloading tool 2.3.0 Anmerkung 1 SUBSET-027 FIS Juridical Recording 3.1.0
6 SUBSET-033 FIS for manmachine interface 2.0.0 ERA_ERTMS_015560 ETCS Driver Machine interface 3.4.0
7 SUBSET-034 FIS for the train interface 2.0.0 SUBSET-034 Train Interface FIS 3.1.0
8 SUBSET-035 Specific Transmission Module FFFIS 2.1.1 SUBSET-035 Specific Transmission Module FFFIS 3.1.0
9 SUBSET-036 FFFIS for Eurobalise 2.4.1 SUBSET-036 FFFIS for Eurobalise 3.0.0
10 SUBSET-037 EuroRadio FIS 2.3.0 SUBSET-037 EuroRadio FIS 3.1.0
11 SUBSET-038 Offline key management FIS 2.3.0 SUBSET-038 Offline key management FIS 3.0.0
12 SUBSET-039 FIS for the RBC/ RBC handover 2.3.0 SUBSET-039 FIS for the RBC/ RBC handover 3.1.0
13 SUBSET-040 Dimensioning and Engineering rules 2.3.0 SUBSET-040 Dimensioning and Engineering rules 3.3.0
14 SUBSET-041 Performance Requirements for Interoperability 2.1.0 SUBSET-041 Performance Requirements for Interoperability 3.1.0
15 SUBSET-108 Interoperability related consolidation on TSI Annex a documents 1.2.0 Absichtlich gestrichen
16 SUBSET-044 FFFIS for Euroloop 2.3.0 SUBSET-044 FFFIS for Euroloop 2.4.0
17 Absichtlich ge- strichen Absichtlich gestrichen
18 SUBSET-046 Radio infill FFFS 2.0.0 Absichtlich gestrichen
19 SUBSET-047 Trackside-Trainborne FIS for Radio infill 2.0.0 SUBSET-047 Trackside-Trainborne FIS for Radio infill 3.0.0
20 SUBSET-048 Trainborne FFFIS for Radio infill 2.0.0 SUBSET-048 Trainborne FFFIS for Radio infill 3.0.0
21 SUBSET-049 Radio infill FIS with LEU/interlocking 2.0.0 Absichtlich gestrichen
22 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
23 SUBSET-054 Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables 2.1.0 SUBSET-054 Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables 3.0.0
24 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
25 SUBSET-056 STM FFFIS SAFE time layer 2.2.0 SUBSET-056 STM FFFIS SAFE time layer 3.0.0
26 SUBSET-057 STM FFFIS SAFE link layer 2.2.0 SUBSET-057 STM FFFIS SAFE link layer 3.0.0
27 SUBSET-091 Safety Requirements for the Technical Inter- operability of ETCS in Levels 1 and 2 2.5.0 SUBSET-091 Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2 3.3.0
28 Absichtlich gestrichen Anmerkung 8 Absichtlich gestrichen Anmerkung 8
29 SUBSET-102 Test specification for interface "K" 1.0.0 SUBSET-102 Test specification for interface "K" 2.0.0
30 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
31 SUBSET-094 Functional requirements for an onboard reference test facility 2.0.2 SUBSET-094 Functional requirements for an onboard reference test facility 3.0.0
32 EIRENE FRS GSM-R Functional requirements specification 7.4.0 Anmerkung 10 EIRENE FRS GSM-R Functional requirements specification 7.4.0 Anmerkung 10
33 EIRENE SRS GSM-R System re- quirements specification 15.4.0 Anmerkung 10 EIRENE SRS GSM-R System re- quirements specification 15.4.0 Anmerkung 10
34 A11T6001 (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio 12.4 A11T6001 (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio 12.4
35 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
36a Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
36b Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
36c SUBSET-074-2 FFFIS STM Test cases document 1.0.0 SUBSET-074-2 FFFIS STM Test cases document 3.0.0
37a Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
37b SUBSET-076-5-2 Test cases related to features 2.3.3 SUBSET-076-5-2 Test cases related to features Anmerkung 11
37c SUBSET-076-6-3 Test sequences 2.3.3 Reserviert Test sequences generation: methodology and rules Anmerkung 11
37d SUBSET-076-7 Scope of the test specifications 1.0.2 SUBSET-076-7 Scope of the test specifications 3.0.0
37e Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
38 06E068 ETCS Markerboard definition 2.0 06E068 ETCS Markerboard definition 2.0
39 SUBSET-092-1 ERTMS EuroRadio Conformance Requirements 2.3.0 SUBSET-092-1 ERTMS EuroRadio Conformance Requirements 3.0.0
40 SUBSET-092-2 ERTMS EuroRadio test cases safety layer 2.3.0 SUBSET-092-2 ERTMS EuroRadio test cases safety layer 3.0.0
41 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
42 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
43 SUBSET 085 Test specification for Eurobalise FFFIS 2.2.2 SUBSET 085 Test specification for Eurobalise FFFIS 3.0.0
44 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen Anmerkung 9
45 SUBSET-101 Interface"K" Specification 1.0.0 SUBSET-101 Interface"K" Specification 2.0.0
46 SUBSET-100 Interface"G" Specification 1.0.1 SUBSET-100 Interface"G" Specification 2.0.0
47 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
48 Reserviert Test specification for mobile equipment GSM-R Anmerkung 4 Reserviert Test specification for mobile equipment GSM-R Anmerkung 4
49 SUBSET-059 Performance requirements for STM 2.1.1 SUBSET-059 Performance requirements for STM 3.0.0
50 SUBSET-103 Test specification for Euroloop 1.0.0 SUBSET-103 Test specification for Euroloop 1.1.0
51 Reserviert Ergonomic aspects of the DMI Absichtlich gestrichen
52 SUBSET-058 FFFIS STM Application layer 2.1.1 SUBSET-058 FFFIS STM Application layer 3.1.0
53 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
54 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
55 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
56 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
57 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
58 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
59 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
60 Absichtlich gestrichen SUBSET-104 ETCS System Version Management 3.2.0
61 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
62 Reserviert RBC-RBC Test specification for safe communication interface Absichtlich gestrichen
63 SUBSET-098 RBC-RBC SAFE Communication Interface 1.0.0 SUBSET-098 RBC-RBC SAFE Communication Interface 3.0.0
64 EN 301 515 Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways 2.3.0 Anmerkung 2 EN 301 515 Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways 2.3.0 Anmerkung 2
65 TS 102 281 Detailed requirements for GSM operation on railways 2.3.0 Anmerkung 3 TS 102 281 Detailed requirements for GSM operation on railways 2.3.0 Anmerkung 3
66 TS 103169 ASCI Options for Interoperability 1.1.1 TS 103169 ASCI Options for Interoperability 1.1.1
67 (MORANE) P 38 T 9001 FFFIS for GSM-R SIM Cards 4.2 (MORANE) P 38 T 9001 FFFIS for GSM-R SIM Cards 4.2
68 ETSI TS
102 610
Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways 1.3.0 ETSI TS 102 610 Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways 1.3.0
69 (MORANE) F 10
T 6002
FFFS for Confirmation of High Priority Calls 5.0 (MORANE) F 10 T 6002 FFFS for Confirmation of High Priority Calls 5.0
70 (MORANE) F 12
T 6002
FIS for Confirmation of High Priority Calls 5.0 (MORANE) F 12 T 6002 FIS for Confirmation of High Priority Calls 5.0
71 (MORANE) E 10
T 6001
FFFS for Functional Addressing 4.1 (MORANE) E 10 T 6001 FFFS for Functional Addressing 4.1
72 (MORANE) E 12
T 6001
FIS for Functional Addressing 5.1 (MORANE) E 12 T 6001 FIS for Functional Addressing 5.1
73 (MORANE) F 10
T6001
FFFS for Location Dependent Addressing 4 (MORANE) F 10 T6001 FFFS for Location Dependent Addressing 4
74 (MORANE) F 12
T6001
FIS for Location Dependent Addressing 3 (MORANE) F 12 T6001 FIS for Location Dependent Addressing 3
75 (MORANE) F 10
T 6003
FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4 (MORANE) F 10 T 6003 FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4
76 (MORANE) F 12
T 6003
FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4 (MORANE) F 12 T 6003 FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4
77 ERA/ERTMS/
033281
Interfaces between CCS trackside and other subsystems 2.0 Anmerkung 7 ERA/ERTMS/033281 Interfaces between CCS trackside and other subsystems 2.0 Anmerkung 7
78 Reserviert Safety requirements for ETCS DMI functions Absichtlich gestrichen Anmerkung 6
79 Entfällt Entfällt SUBSET-114 KMC-ETCS Entity Offline KM FIS 1.0.0
80 Entfällt Entfällt Absichtlich gestrichen Anmerkung 5
81 Entfällt Entfällt SUBSET-119 Train Interface FFFIS Anmerkung 12
82 Entfällt Entfällt SUBSET-120 FFFIS TI - Safety Analysis Anmerkung 12
Anmerkung 1: Verbindlich vorgeschrieben ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, die technischen Merkmale der Schnittstelle sind es nicht.

Anmerkung 2: Die Bestimmungen der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestuft sind, sind verbindlich.

Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestufte Bestimmungen betreffen, sind verbindlich.

Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in den Anwendungsleitfaden aufgenommen.

Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-baseline.

Anmerkung 8: Die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsanforderungen sind nun Bestandteil der TSI (Abschnitt 4.2.1.2).

Anmerkung 9: Nach Untersuchungen der ERa sind keine verbindlichen Spezifikationen für die Schnittstelle für die Geschwindigkeitsmessung notwendig.

Anmerkung 10: Nach der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 11: Spezifikationen, die durch eine technische Stellungnahme der Europäischen Eisenbahnagentur verwaltet werden müssen.

Anmerkung 12: Im Anwendungsleitfaden wird bis zur Klärung des fahrzeugseitigen Teils der Schnittstelle ein Verweis auf diese Spezifikationen veröffentlicht.

Tabelle A3 Liste der verbindlichen Normen

Unbeschadet Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI sind die in dieser Tabelle angegebenen Normen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens anzuwenden.

"Nr. Quelle Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen Version Anmerkung
1 EN 50126 Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) 1999 1
2 EN 50128 Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme 2011 oder 2001
3 EN 50129 Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik 2003 1
4 EN 50159 Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante Kommunikation in Übertragungssystemen 2010 1
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. C 345 vom 26.11.2013 S. 3), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.

.

Anhang B


Absichtlich gestrichen.

.

Anhang C

Absichtlich gestrichen.

.

Anhang D


Absichtlich gestrichen.

.

Anhang E


Absichtlich gestrichen

.

Anhang F


Absichtlich gestrichen

.

Anhang G 12 15


Offener Punkt Anmerkungen
Bremsaspekte Gilt nur für ERTMS/ETCS-baseline 2 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 15).

Geklärt für ERTMS/ETCS-baseline 3 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffern 4 und 13).

Ziffer 28 - Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit.
Mindestraddurchmesser für Geschwindigkeiten über 350 km/h Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Mindestachsabstand für Geschwindigkeiten über 350 km/h Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Kein offener Punkt für Güterwagen.
Eigenschaften von Streusand auf Schienen Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Elektromagnetische Interferenzen (Fahrstrom) Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Elektromagnetische Interferenzen (elektromagnetische Felder) Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77

Kein offener Punkt für andere als DC-Stromversorgungssysteme.

Fahrzeugimpedanz Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Einsatz von Magnetschienen-/Wirbelstrombremsen Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77


ENDE

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