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Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme - Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung -
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 172)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 51;
Beschl. 2012/696/EU - ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2012 S. 3 Gültig;
Beschl. 2015/14 - ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 44 Gültig;
VO (EU) 2016/919 - ABl. Nr. L 158 vom 15.06.2016 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2016/919 - Übergangsbestimmungen
Hinweis der Red.: | Liste der TSI |
s. Art. 5 Bezugnahmen der VO (EU) 2017/6 |
Ersetzt die Entsch."en 2006/679/EG und 2006/860/EG - Ausnahme Anwenden
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 2 wurden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.
(2) In der Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 wurden die TSI des Teilsystems "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems festgelegt.
(3) Die grundlegenden Anforderungen an das konventionelle und das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz müssen identisch sein, ebenso wie ihre funktionalen und technischen Spezifikationen, ihre Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen sowie die Verfahren für die Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten und die EG-Prüfung ihrer Teilsysteme "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung".
(4) Die jeweiligen Umsetzungsstrategien sollten weiterhin netzspezifisch sein und die bestehenden Anforderungen an das konventionelle transeuropäische Bahnnetz und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz sollten unverändert gelten. Zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wurde der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend "Agentur") ein Rahmenmandat erteilt.
(5) Am 31. Januar 2011 gab die Agentur ihre Empfehlung zur technischen Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 ab. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf diese Empfehlung.
(6) Aus Gründen der Klarheit sollten die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.
(7) Den Änderungen bei den Sicherheitsanforderungen (Anhang III Abschnitt 4.2.1.) liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Wortlaut in den geltenden TSI ZZS unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die vorgenommenen Änderungen beeinträchtigen nicht das allgemeine Sicherheitsniveau.
(8) Bei der Neuinstallation oder Umrüstung der Zugsicherungskomponente von ZZS-Baugruppen sollte die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS obligatorisch sein, wenn es sich um EU-geförderte Eisenbahninfrastrukturvorhaben handelt. Diese Ausrüstung sollte grundsätzlich im Rahmen des von der EU geförderten Projekts erfolgen. In bestimmten Fällen müssen allerdings Abweichungen von dieser Umsetzungsregel zugelassen werden. Solche Abweichungen bleiben auf die Umsetzungsstrategie der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" beschränkt.
(9) In der technischen Unterlage "List of CCS class B systems" hat die Agentur die bestehenden nationalen ZZS-Systeme (Klasse-B-Systeme) aufgeführt. Für das Befahren bestimmter Strecken können solche Systeme in Lokomotiven und Triebfahrzeugen weiterhin notwendig sein.
(10) Klasse-B-Systeme behindern die Interoperabilität von Lokomotiven und Triebfahrzeugen in erheblichem Maße, sind aber für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im transeuropäischen Bahnnetz von großer Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Entstehung zusätzlicher Interoperabilitätsbarrieren, etwa durch Änderungen dieser bestehenden nationalen Systeme oder die Einführung neuer Systeme, zu vermeiden.
(11) Zur Vermeidung zusätzlicher Interoperabilitätshindernisse sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Funktionalität der vorhandenen Klasse-B-Systeme und ihre Schnittstellen ihrer derzeitigen Spezifikation entsprechend beibehalten werden, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch gewährleisten, dass durch Systeme, die nicht in der Liste der Klasse-B-Systeme aufgeführt sind, keine zusätzlichen Interoperabilitätshindernisse entstehen.
(12) Die Verfügbarkeit der GSM-R-Frequenzen ist für einen sicheren und interoperablen Bahnbetrieb unverzichtbar.
(13) Die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG sollten deshalb aufgehoben werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die in Anhang III beschriebene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) der Teilsysteme " streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" und "fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems wird hiermit beschlossen.
(2) Die TSI in Anhang III dieses Beschlusses gilt für die Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Nummer 2.3 sowie fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Nummer 2.4 von Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG.
(1) Muss ein Fahrzeug für das Befahren einer bestimmten Strecke oder eines Abschnitts des transeuropäischen Netzes mit einem nationalen Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystem ausgerüstet sein, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses System in der Liste der Klasse-B-Systeme aufgeführt ist, deren rechtlicher Stellenwert dem von TSI-Anhängen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen, Leistungen und Schnittstellen der Klasse-B-Systeme ihrer derzeitigen Spezifikation entsprechend beibehalten werden, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.
In Bezug auf Klasse-B-Systeme und die in Anhang G der mit diesem Beschluss angenommenen TSI als "offene Punkte" eingestuften Fragen notifiziert jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses
Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Notifizierungen bereits im Zusammenhang mit den Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG erfolgt sind.
(1) Bei von der EU geförderten Vorhaben kann die Kommission von der obligatorischen Ausrüstung von Strecken mit dem Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungssystem (ETCS) gemäß Anhang III Abschnitt 7.3.2.4 absehen, wenn die Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Abschnitten erneuert und das ETCS spätestens bis zum jeweils früheren der beiden folgenden Zeitpunkte installiert wird:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Projektdossier. Dieses umfasst eine wirtschaftliche Analyse, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS zum früheren der beiden in Absatz 1 genannten Termine statt während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.
(3) Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis. Bei Gewährung einer Ausnahme sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass das ERTMS bis spätestens zum früheren der beiden in Absatz 1 genannten Termine installiert ist.
Der Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems "Lokomotiven und Personenwagen" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 5 wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang Abschnitt 1.4 "Referenzdokumente" wird unter der Überschrift "Geltende Rechtsvorschriften" der zweite Gedankenstrich ersetzt durch "TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" ".
2. Abschnitt 4.2.3.3.1 wird durch Anhang I ersetzt.
3. In Abschnitt 4.3.4 wird die Tabelle 10 durch Anhang II ersetzt.
Bei der Anwendung der TSI in Anhang III dieses Beschlusses ist eine der beiden in Anhang a Tabelle a 2 angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden. Die Spezifikationen der baseline 3 bleiben erhalten, damit mit ERTMS/ETCS-baseline 3 ausgerüstete Züge auch Strecken, die mit ERTMS/ETCS- baseline 2 ausgerüstet sind, ohne technische oder betriebliche Einschränkungen befahren können.
Die Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der TSI im Anhang jener Entscheidungen genehmigt wurden, und, sofern nicht die Anwendung des vorliegenden Beschlusses beantragt wird, für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder die Umrüstung von Teilsystemen betreffen und die zum Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.
(1) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 1. Juli 2015 die verbindlichen Spezifikationen, auf die in Anhang a Tabelle A2 dieses Beschlusses unter den Ziffern 37b und 37c in der Spalte "Spezifikationsgruppe #2" verwiesen wird.
Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang a Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.
(2) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Spezifikationen für die Zugschnittstelle (FFFIS - Form Fit Functional Interface Specification - Anhang a Tabelle A2 Ziffern 81 und 82 dieses Beschlusses), sobald sie diese für stabil erachtet. Die Europäische Eisenbahnagentur erstattet dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Beurteilung dieser Stabilität. Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang a Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.
Dieser Beschluss wird sechs Monate nach seiner Notifizierung an die Mitgliedstaaten wirksam.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Januar 2012
_________
1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
2) ABl. Nr. L 284 vom 16.10.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 342 vom 07.12.2006, S. 1.
4) ERA/REC/2011-03/ERTMS.
5) ABl. Nr. L 139 vom 26.05.2011 S. 1.
Anhang I |
" 4.2.3.3.1. Die Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen betreffende Fahrzeugmerkmale
Die Fahrzeugmerkmale, die die Kompatibilität mit den Zielsystemen für Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen betreffen, sind in den Abschnitten 4.2.3.3.1.1, 4.2.3.3.1.2 und 4.2.3.3.1.3 aufgeführt.
Dabei wird auf Bestimmungen in der in Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS genannten Spezifikation Bezug genommen.
Die Merkmale, mit denen die Fahrzeuge kompatibel sind, werden in das Fahrzeugregister gemäß Abschnitt 4.8 dieser TSI eingetragen.
4.2.3.3.1.1. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen
4.2.3.3.1.2. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Achszählern
4.2.3.3.1.3 Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen
Der Metallmasse von Fahrzeugen ist ein offener Punkt in der Spezifikation gemäß Anhang a Abschnitt 3.1.7.2 Ziffer 77 der TSI ZZS."
Anhang II |
" Tabelle 10 Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"
Bezug zur TSI LOC & PAS CR | Bezug zur TSI ZZS | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen | 4.2.3.3.1.1 | Fahrzeuggeometrie Fahrzeugkonstruktion Isolierende Einbringungen EMV | Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen auf der Basis von Achszählern | 4.2.3.3.1.2 | Fahrzeuggeometrie Radgeometrie Fahrzeugkonstruktion EMV | Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen | 4.2.3.3.1.3 | Fahrzeugkonstruktion | Spezifikation gemäß Anhang a Ziffer 77 der TSI ZZS |
Schnellbremsbefehl | 4.2.4.4.1 | Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität | 4.2.2 |
Schnellbremsleistung | 4.2.4.5.2 | Garantierte Bremsleistung und Bremseigenschaften des Zuges | 4.2.2 |
Äußere Erkennbarkeit | 4.2.9.1.3 | Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15" |
Anhang III 15 |
1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich
Die vorliegende TSI gilt für die beiden Teilsysteme streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung.
Diese TSI gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) definierten Bahnnetzes und die bordseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden typen zuzurechnen (gemäß Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG):
1.2. Geografischer Anwendungsbereich
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus
unter Ausschluss der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.
Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1.520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.
1.3. Inhalt der TSI
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Interoperabilitätsrichtlinie werden in der vorliegenden TSI
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Interoperabilitätsrichtlinie sind in Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme) Sonderfälle vorgesehen.
Zudem umfasst diese TSI in Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems) die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften insbesondere für den in 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.
2. Definition der Teilsysteme und Anwendungsbereich
2.1. Einleitung
In Anhang II der Interoperabilitätsrichtlinie werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert: "Alle erforderlichen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind."
Die ZZS-Teilsysteme sind gekennzeichnet durch
2.2. Anwendungsbereich
Die TSI für die ZZS-Teilsysteme legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind.
Die ZZS-Teilsysteme bestehen aus folgenden Teilen:
Das Zugsicherungssystem der Klasse a ist ERTMS/ETCS, und das System für die Funkkommunikation der Klasse a ist GSM-R.
Für die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen der Klasse a enthält diese TSI nur die Anforderungen hinsichtlich der Schnittstelle zu anderen Teilsystemen.
Klasse-B-Systeme für das transeuropäische Eisenbahnsystem sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/ Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.
Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.
Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur "List of CCS class B systems", ERA/TD/2011-11, Version 2.0.
Die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf mobile Funkgeräte und Zugsicherungssysteme der Klasse A.
Die Anforderungen an die streckenseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf Folgendes:
2.3. Anwendungsstufen (ERTMS/ETCS)
Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ERTMS/ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen.
Ein Zug mit der Klasse-A-Ausrüstung einer bestimmten Anwendungsstufe muss auf dieser oder einer niedrigeren Stufe verkehren können. Daraus folgt:
3. Grundlegende Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme
3.1. Allgemeines
Gemäß der Interoperabilitätsrichtlinie müssen die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Die grundlegenden Anforderungen sind:
Im Folgenden werden die grundlegenden Anforderungen an Klasse-A-Systeme beschrieben.
Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.
3.2. Besondere Aspekte der ZZS-Teilsysteme
3.2.1. Sicherheit
Bei jedem Projekt, auf das diese Spezifikation angewandt wird, sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt. Zu diesem Zweck gilt die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Gemeinsame Sicherheitsmethode).
Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden.
Für das Klasse-A-System (ERTMS/ETCS) wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung muss zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit erfüllt sein.
3.2.2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit
Für das Klasse-A-System werden die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsziele auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert.
Die durch Alterung und Verschleiß der Teilsystemkomponenten entstehenden Risiken sind zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.
3.2.3. Gesundheit
Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Werkstoffe und die Konstruktion der ZZS-Teilsysteme die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, nicht gefährden.
3.2.4. Umweltschutz
Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen gilt Folgendes:
3.2.5. Technische Kompatibilität
Die technische Kompatibilität umfasst die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen, die zur Gewährleistung der Interoperabilität notwendig sind.
Die Anforderungen an die technische Kompatibilität sind in drei Kategorien unterteilt:
3.2.5.1. Konstruktive Kompatibilität
3.2.5.1.1. Physikalische Umgebungsbedingungen
Die ZZS-Ausrüstung muss unter den klimatischen und physikalischen Bedingungen, die im betreffenden Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems vorherrschen, funktionsfähig sein.
Die Anforderungen des Eckwerts 4.2.16 (Umgebungsbedingungen) müssen erfüllt sein.
3.2.5.1.2. Eisenbahninterne elektromagnetische Verträglichkeit
Gemäß den EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen darf die ZZS-Ausrüstung weder andere ZZS-Ausrüstungen oder andere Teilsysteme störend beeinflussen noch darf sie von diesen störend beeinflusst werden.
Der Eckwert für die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung ist in Abschnitt 4.2.11 (Elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben.
3.2.5.2. Kompatibilität der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
In Kapitel 4 werden die Interoperabilitätsanforderungen an die ZZS-Teilsysteme festgelegt.
Zudem gewährleistet diese TSI die technische Interoperabilität der ZZS-Teilsysteme zwischen dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und dem konventionellen transeuropäischen Bahnsystem, wenn beide mit Klasse-A-Systemen ausgestattet sind.
4. Beschreibung der Teilsysteme
4.1. Einleitung
Unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen sind die ZZS-Teilsysteme durch folgende Eckwerte gekennzeichnet:
Alle für diese Eckwerte geltenden Anforderungen in Abschnitt 4.2 (Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme) sind auf das Klasse-A-System anzuwenden.
Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme und die spezifischen Übertragungsmodule (STM) (die den Betrieb von Fahrzeugen mit Klasse-A-System auf Strecken der Klasse B ermöglichen) fallen in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaats.
Der vorliegenden TSI liegt der Grundsatz zugrunde, die Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ZZS- Teilsystem und TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck
Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungsfunktionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, je nachdem, ob es sich um optionale (O) oder verbindliche (M = mandatory) Funktionen handelt. Die Kategorien sind in Anhang A 4.1a (ERTMS/ETCS) und 4.1b (GSM-R) festgelegt; im jeweiligen Text erfolgt auch eine Klassifizierung der jeweiligen Funktionen.
Anhang a 4.1c enthält ein Glossar der ERTMS-/ETCS-Begriffe und -Definitionen, die in den Spezifikationen in Anhang A verwendet werden.
Gemäß Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) umfassen die ZZS-Teilsysteme drei Teile.
In folgender Tabelle sind die Eckwerte angegeben, die für die einzelnen Teilsysteme und Teile maßgeblich sind.
Teilsystem | Teil | Eckwerte |
Fahrzeugseitige Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung |
Zugsicherung | 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16 |
Funkkommunikation | 4.2.1, 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.13, 4.2.14, 4.2.16 | |
Streckenseitige Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung |
Zugsicherung | 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16 |
Funkkommunikation | 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.16 | |
Zugortung | 4.2.10, 4.2.11, 4.2.16 |
Im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen von Kapitel 3 gelten für die ZZS-Teilsysteme die nachstehenden funktionalen und technischen Spezifikationen.
4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme
4.2.1. Für die Interoperabilität relevante Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Dieser Eckwert beschreibt die für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem geltenden Anforderungen in Bezug auf Abschnitt 3.2.1 (Sicherheit) und Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit).
Zur Gewährleistung der Interoperabilität sind bei der Implementierung der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme die folgenden Bestimmungen zu beachten:
4.2.1.1. Sicherheit
Das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen die in dieser TSI genannten Anforderungen an ERTMS/ETCS-Ausrüstungen und -Einrichtungen erfüllen.
Für die Gefährdung, Überschreitung der für ERTMS/ETCS angegebenen Höchstgeschwindigkeit und/oder Unterschreitung der Mindestabstände beträgt die zulässige Gefährdungsrate für die fahrzeug- und die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung 10-9 h-1 für zufällige Ausfälle. Siehe Anhang a 4.2.1a.
Zur Erreichung der Interoperabilität muss die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung sämtliche Anforderungen in Anhang a 4.2.1a erfüllen. Für die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung sind allerdings auch weniger strenge Sicherheitsanforderungen zulässig, sofern in Verbindung mit TSI-konformen ZZS-Teilsystemen das für den Betrieb erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird.
Anforderungen, die sich auf Gefährdungen im Zusammenhang mit Fehlern an der Schnittstelle zwischen Fahrer und fahrzeugseitiger ERTMS/ETCS-Ausrüstung beziehen, sind ein offener Punkt.
4.2.1.2. Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Fehlermodi, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte.
Bezogen auf diesen Parameter bedeutet "Fehler", dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und , Fehlermodus" bezeichnet den Effekt, durch den der Fehler festgestellt wird.
Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Fehlermodi aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können.
Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden:
Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) einzuhalten.
4.2.2. Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität
Der Eckwert für die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:
Diese Funktionen sind gemäß Anhang a 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang a 4.2.2a entsprechen.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.2c festgelegt.
Die ETCS-Identitäten für Ausrüstungen sind gemäß Abschnitt 4.2.9 (ETCS-ID-Management) zu verwalten.
Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang a 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
4.2.3. Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität
Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ERTMS/ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen.
Die Hauptfunktion ist:
Diese Funktionen sind gemäß Anhang a 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang a 4.2.3a entsprechen.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.3c festgelegt.
Die ETCS-Identitäten für Ausrüstungen sind gemäß Abschnitt 4.2.9 (ETCS-ID-Management) zu verwalten.
Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang a 4.2.3a und 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
4.2.4. Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
Dieser Eckwert beschreibt die Funkkommunikationsfunktionen. Diese Funktionen sind im fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystem gemäß den nachstehenden Spezifikationen zu implementieren.
4.2.4.1. Grundlegende Kommunikationsfunktion
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4a beschrieben.
Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:
4.2.4.2. Sprach - und Betriebskommunikationsanwendungen
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4f festgelegt.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.4g beschrieben.
Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:
4.2.4.3. Datenkommunikationsanwendungen für ETCS
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang a 4.2.4f festgelegt.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang a 4.2.4g beschrieben.
Diese Funktion ist nur im Fall von ETCS Level 2 und 3 und bei Radio-Infill-Anwendungen obligatorisch.
4.2.5. ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen
Dieser Eckwert legt die Anforderungen an die Luftschnittstelle zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ZZS-Teilsystem fest und muss in Verbindung mit den Anforderungen an die Schnittstellen zwischen ERTMS- /ETCS- und GSM-R-Einrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6 (Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen) und 4.2.7 (Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen) beachtet werden.
Dieser Eckwert umfasst:
Die geltenden Spezifikationen sind unten aufgeführt.
4.2.5.1. Funkkommunikation mit dem Zug
Die Funkkommunikationsschnittstellen der Klasse a sind im GSM-R-Frequenzband zu betreiben - siehe Anhang a 4.2.5a.
Die Protokolle müssen Anhang a 4.2.5b entsprechen.
Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang a 4.2.5c erfüllt werden.
4.2.5.2. Eurobalise - Kommunikation mit dem Zug
Für die Eurobalise-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang a 4.2.5d.
4.2.5.3. Euroloop - Kommunikation mit dem Zug
Für die Euroloop-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang a 4.2.5e.
4.2.6. Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen
Dieser Eckwert besteht aus drei Teilen.
4.2.6.1. ERTM S/ETCS - und Klasse - B - Zugsicherung
Bei fahrzeugseitiger Installation von ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Zugsicherungsfunktionen können die Übergänge zwischen diesen Systemen durch eine Standardschnittstelle gemäß Anhang a 4.2.6a hergestellt werden.
Anhang a 4.2.6b legt die K-Schnittstelle fest (damit bestimmte STM Informationen von Klasse-B-Balisen über die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Antenne auslesen können) und Anhang a 4.2.6c die G-Schnittstelle (Luftschnittstelle zwischen fahrzeugseitiger ETCS-Antenne und Klasse-B-Balisen).
Die Implementierung der K-Schnittstelle ist optional, muss aber im Realisierungsfall gemäß Anhang a 4.2.6b erfolgen.
Ferner muss im Realisierungsfall der K-Schnittstelle der fahrzeugseitige Übertragungskanal mit den Merkmalen in Anhang a 4.2.6c kompatibel sein.
Falls die Übergänge zwischen fahrzeugseitigem ERTMS/ETCS und Klasse-B-Zugsicherungen nicht nach der in Anhang a 4.2.6a festgelegten Standardschnittstelle verwaltet werden, ist dafür zu sorgen, dass die verwendete Lösung keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem mit sich bringt.
4.2.6.2. Schnittstelle zwischen GSM - R - Datenfunkkommunikation und ERTMS/ETCS
Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Funktionalität sind in Anhang a 4.2.6d festgelegt.
Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang a 4.2.6e erfüllt werden.
4.2.6.3. Weg - und Geschwindigkeitsmessung
Die Schnittstelle zwischen Weg- und Geschwindigkeitsmessfunktion und fahrzeugseitigem ETCS muss den Anforderungen in Anhang a 4.2.6f entsprechen. Sie ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn die Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung als separate Interoperabilitätskomponente geliefert wird (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.7. Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen
Dieser Eckwert besteht aus fünf Teilen.
4.2.7.1. Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS - Streckenzentralen (RBC)
Diese Schnittstelle dient zur Festlegung der Daten, die zwischen benachbarten ETCS-Streckenzentralen auszutauschen sind, um die sichere Fahrt eines Zuges von einem RBC-Bereich in den nächsten zu gewährleisten:
Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7a beschrieben.
4.2.7.2. RBC/RBC
Dies bezeichnet die technische Schnittstelle zwischen zwei RBC. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7b beschrieben.
4.2.7.3. GSM - R/streckenseitiges ETCS
Dies ist die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der streckenseitigen ETCS-Funktionalität. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7c beschrieben.
4.2.7.4. Eurobalise/LEU
Dies ist die Schnittstelle zwischen Eurobalise und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7d beschrieben.
Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Eurobalise und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.7.5. Euroloop/LEU
Dies ist die Schnittstelle zwischen Euroloop und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.7e beschrieben.
Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Euroloop und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.8. Schlüsselmanagement
Dieser Eckwert legt die Anforderungen für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel fest, die für den Schutz von per Funk übermittelten Daten verwendet werden.
Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.8a beschrieben. Nur die sich auf die ZZS-Schnittstellen beziehenden Anforderungen fallen in den Anwendungsbereich dieser TSI.
4.2.9. ETCS-ID-Management
Dieser Eckwert betrifft die ETCS-Identitäten (ETCS-IDs) für die Geräte des streckenseitigen und des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems.
Die Anforderungen sind in Anhang a 4.2.9a beschrieben.
4.2.10. Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Dieser Eckwert beschreibt die Schnittstelle zwischen streckenseitigen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen und Fahrzeugen.
Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang a 4.2.10a angegeben.
4.2.11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung
Dieser Eckwert gibt die Anforderungen an die elektromagnetische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung an.
Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang a 4.2.11a angegeben.
4.2.12. ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom ERTMS/ETCS erhält und in das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS eingibt. Siehe Anhang a 4.2.12a.
Er umfasst:
4.2.13. GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom GSM-R erhält und in das fahrzeugseitige GSM-R eingibt. Siehe Anhang a 4.2.13a.
Er umfasst:
4.2.14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung
Dieser Eckwert beschreibt
Siehe Anhang a 4.2.14a.
4.2.15. Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten
Dieser Eckwert beschreibt
Außerdem muss die Installation streckenseitiger ZZS-Objekte dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers sowie den Anforderungen der Infrastruktur entsprechen.
4.2.16. Umweltbedingungen
Die Umgebungsbedingungen gemäß den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, müssen eingehalten werden.
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen für die Schnittstellen zu anderen Teilsystemen
4.3.1 Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
Schnittstelle zur TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" | |||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Betriebsvorschriften(normaler und gestörter Betrieb) | 4.4 | Triebfahrzeugführerheft
Betriebsvorschriften |
4.2.1.2.1 4.4 |
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Erkennung von streckenseitigen Signalen | 4.2.2.8 |
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges | 4.2.2 | Bremsleistung | 4.2.2.6 |
Verwendung der Sandstreuanlage
Fahrzeugseitige Flanschschmierung Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen |
4.2.10 | Triebfahrzeugführerheft | 4.2.1.2.1 |
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung | 4.2.14 | Borddatenaufzeichnung | 4.2.3.5 |
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer- Maschine | 4.2.12 | Zugnummer | 4.2.3.2.1 |
GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer- Maschine | 4.2.13 | Zugnummer | 4.2.3.2.1 |
4.3.2 Schnittstelle zum Teilsystem "Fahrzeuge"
Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge" | ||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Fahrzeuge" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen: Fahrzeugkonstruktion | 4.2.10 | Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Gleisstromkreisen | TSI "Fahrzeuge" Hochgeschwindigkeit (HS) | |
Radsatzlage | 4.2.7.9.2 | |||
Achslast | 4.2.3.2 | |||
Sandstreuanlage | 4.2.3.10 | |||
elektrischer Widerstand zwischen den Rädern | 4.2.3.3.1 | |||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.1 | |||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.2 | |||
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen auf der Basis von Achszählern | TSI "Fahrzeuge" HS | |||
Radsatzgeometrie | 4.2.7.9.2 | |||
Räder | 4.2.7.9.3 | |||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.2 | |||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.3.1 |
Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge" | ||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Fahrzeuge" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Koppelschleifen | TSI "Fahrzeuge" HS | entfällt | ||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.3 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung | 4.2.11 | Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen | TSI "Fahrzeuge" HS TSI "LOC & PAS" TSI "Güterwagen" |
4.2.6.6.1 4.2.3.3.1.1 entfällt |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern | TSI "Fahrzeuge" HS TSI "LOC & PAS" TSI "Güterwagen" |
4.2.6.6.1 4.2.3.3.1.2 entfällt |
||
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges | 4.2.2 | Schnellbremsleistung | TSI "Fahrzeuge" HS Schnellbremsung Betriebsbremsung | 4.2.4.1 4.2.4.4 |
TSI "LOC & PAS" Schnellbremsung Betriebsbremsung | 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 |
|||
TSI "Güterwagen" | 4.2.4.1.2 | |||
Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS | 4.2.2 | Kinematische Begrenzungslinie | TSI "Fahrzeuge" HS | 4.2.3.1 |
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.1 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Trennung der fahr- zeugseitigen ERTMS/ ETCS-Funktionalität | 4.2.2 | Betriebsvorschriften | TSI "Fahrzeuge" HS | 4.2.7.9.1 |
TSI "LOC & PAS" | 4.2.12.3 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Datenschnittstellen | 4.2.2 | Überwachungs- und Diagnosekonzepte | TSI "Fahrzeuge" | 4.2.7.10 |
HS TSI "LOC & PAS" | 4.2.1.1 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Äußere Erkennbarkeit
Scheinwerfer |
TSI "Fahrzeuge" HS | 4.2.7.4.1.1 |
TSI "LOC & PAS" | 4.2.7.1.1 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt |
Schnittstelle zu den TSI "Fahrzeuge" | ||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Fahrzeuge" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers | TSI "Fahrzeuge" HS Sichtlinie Windschutzscheibe |
4.2.2.6 b 4.2.2.7 |
||
TSI "LOC & PAS" Sichtlinie Windschutzscheibe |
4.2.9.1.3.1 4.2.9.2 |
|||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenraufzeichnung | 4.2.14 | Aufzeichnungsgerät | TSI "Fahrzeuge" HS | 4.2.7.10 |
TSI "LOC & PAS" | 4.2.9.6 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Befehle an die Fahrzeugausrüstung | 4.2.2 | Phasentrennung | TSI "Fahrzeuge" HS | 4.2.8.3.6.7 |
4.2.3 | TSI "LOC & PAS" | 4.2.8.2.9.8 | ||
TSI "Güterwagen" | entfällt | |||
Schnellbremsbefehl | 4.2.2 | Schnellbremsbefehl | TSI "Fahrzeuge" HS | entfällt |
TSI "LOC & PAS" | 4.2.4.4.1 | |||
TSI "Güterwagen" | entfällt |
4.3.3. Schnittstellen zum Teilsystem "Infrastruktur"
Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur" |
||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Infrastruktur" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen (Platzbedarf) | 4.2.10 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | HS | 4.2.3 |
Lichtraumprofil | CR | 4.2.4.1 | ||
Eurobalise-Kommunikation (Platzbedarf) | 4.2.5.2 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | HS | 4.2.3 |
Lichtraumprofil | CR | 4.2.4.1 | ||
Euroloop-Kommunikation (Platzbedarf) | 4.2.5.3 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | HS | 4.2.3 |
Lichtraumprofil | CR | 4.2.4.1 |
Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur" |
||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Infrastruktur" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | HS | 4.2.3 |
Lichtraumprofil | CR | 4.2.4.1 |
4.3.4. Schnittstellen zum Teilsystem "Energie"
Schnittstelle zum Teilsystem "Energie" |
||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Energie" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Befehle an die Fahrzeugausrüstung | 4.2.2 | Phasentrennstrecken | TSI "Energie" HS | 4.2.21 |
4.2.3 | Systemtrennstrecken | 4.2.22 | ||
Phasentrennstrecken | TSI "Energie" CR | 4.2.19 | ||
Systemtrennstrecken | 4.2.20 |
4.4. Betriebsvorschriften
Die Vorschriften für die Durchführung von Eisenbahndiensten mit ERTMS/ETCS werden in der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" beschrieben.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
Die Instandhaltungsvorschriften für die in dieser TSI behandelten Teilsysteme müssen sicherstellen, dass die in den Eckwerten in Kapitel 4 genannten Werte über die gesamte Nutzungsdauer der Ausrüstungen eingehalten werden. Im Zuge von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten kann es jedoch vorkommen, dass ein Teilsystem die Vorgaben der Eckwerte nicht erfüllt. Die Instandhaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass die Sicherheit während solcher Arbeiten nicht beeinträchtigt wird.
Die für die ZZS-Teilsysteme verantwortliche Stelle muss Instandhaltungsvorschriften erstellen, um die obigen Ziele zu erreichen. Für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen.
4.5.1. Verantwortung des Ausrüstungsherstellers
Der Hersteller der im Teilsystem integrierten Ausrüstung muss Folgendes angeben:
4.5.2. Verantwortung des Antragstellers für die Überprüfung des Teilsystems
Der Antragsteller muss
4.6. Berufliche Qualifikationen
Die Hersteller der Ausrüstung und des Teilsystems müssen ausreichende Informationen zur Bestimmung der beruflichen Qualifikationen vorlegen, die für die Installation, die Abschlussinspektion und die Instandhaltung der ZZS-Teilsysteme erforderlich sind. Siehe Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).
4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
Es müssen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden EU-Vorschriften und den mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden.
Die Hersteller müssen die Risiken für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz angeben, die sich aus der Verwendung ihrer Ausrüstungen und Geräte und der Teilsysteme ergeben. Siehe Abschnitte 4.4 (Betriebsvorschriften) und 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).
4.8. Register
Die in die Register gemäß den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission 3 und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission 4.
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1. Definition
Gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Interoperabilitätsrichtlinie sind Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Der Begriff "Komponenten" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software".
5.2. Liste der Interoperabilitätskomponenten
5.2.1. Grundlegende Interoperabilitätskomponenten
Die grundlegenden Interoperabilitätskomponenten der ZZS-Teilsysteme sind an folgenden Stellen definiert:
5.2.2. Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten
Die Funktionen der grundlegenden Interoperabilitätskomponenten können zu einer größeren Einheit zusammengefasst werden. Die Gruppe ist dann durch diese Funktionen und ihre übrigen Schnittstellen nach außen definiert. Eine derart gebildete Gruppe gilt dann als Interoperabilitätskomponente.
5.3. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten
Die Tabellen in Kapitel 5 enthalten für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten folgende Angaben:
Tabelle 5.1.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems
N | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | ERTMS/ETCS (Fahrzeug) | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (Reliability, Availability, Maintainability, Safety - RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung) | 4.2.2 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen | 4.2.5 | ||
|
4.2.5.1 | ||
|
4.2.5.1 | ||
|
4.2.5.2 | ||
|
4.2.5.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.1 | ||
|
4.2.6.2 | ||
|
4.2.6.3 | ||
|
4.2.8 | ||
|
4.2.9 | ||
|
4.2.12 | ||
|
4.2.2 | ||
|
4.2.14 | ||
Physische Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
2 | Weg- und Geschwindigkeitsmessung | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung | 4.2.2 | ||
Schnittstellen
|
4.2.6.3 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
3 | Schnittstelledesexternen STM | Schnittstellen
|
4.2.6.1 |
4 | GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)
Hinweis: Keine Sicherheitsanforderung |
4.2.1 4.5.1 |
Hinweis: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente | Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 | |
Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen | 4.2.4.2 |
N | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
Schnittstellen | |||
|
4.2.5.1 | ||
|
4.2.13 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
5 | GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen
Hinweis: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)
Hinweis: Keine Sicherheitsanforderung |
4.2.1 4.5.1 |
Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 | ||
ETCS-Datenkommunikationsanwendungen | 4.2.4.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.2 | ||
|
4.2.5.1 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
6 | SIM-Karte für GSM-R | Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 |
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 |
Tabelle 5.1.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems
Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus. Andere Gruppen sind zulässig.
N | Gruppe von Interoperabilitäts- komponenten |
Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | ERTMS/ETCS (Fahrzeug) Weg- und Geschwindigkeitsmessung | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität | 4.2.2 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen | 4.2.5 | ||
|
4.2.5.1 | ||
|
4.2.5.1 | ||
|
4.2.5.2 | ||
|
4.2.5.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.1 | ||
|
4.2.6.2 | ||
|
4.2.8 | ||
|
4.2.9 | ||
|
4.2.12 | ||
|
4.2.2 | ||
|
4.2.14 | ||
Physische Umgebungsbedingungen | 4.2.16 |
Tabelle 5.2.a Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems
N | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | RBC | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop) | 4.2.3 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug | 4.2.5.1 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.1, 4.2.7.2 | ||
|
4.2.7.3 | ||
|
4.2.8 | ||
|
4.2.9 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
2 | Radio-Infill-Unit | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug | 4.2.5.1 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.3 | ||
|
4.2.8 | ||
|
4.2.9 | ||
|
4.2.3 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
3 | Eurobalise | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.2 | ||
Schnittstellen
|
4.2.7.4 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
4 | Euroloop | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euro- loop-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.3 |
N | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.5 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
5 | LEU Eurobalise | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.4 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
6 | LEU Euroloop | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.5 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 |
Tabelle 5.2.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems
Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus. Weitere Gruppen sind zulässig.
N | Gruppe von Interoperabilitäts- komponenten |
Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | Eurobalise
LEU Eurobalise |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.2 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 | ||
2 | Euroloop
LEU Euroloop |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise und Level-2- und Level-3- Funktionen) | 4.2.3 | ||
ERTMS/ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.3 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.16 |
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Überprüfung der Teilsysteme
6.1. Einleitung
6.1.1. Allgemeine Grundsätze
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet.
Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch
Allerdings können in bestimmten Fällen einige der grundlegenden Anforderungen aufgrund nationaler Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei
In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten.
Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:
6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ERTMS/ETCS und GSM-R
Fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung sollten unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden können.
Die Erfüllung dieser Zielvorgabe wird erreicht durch
Um die Wirksamkeit der Konformitätsbewertung von ERTMS/ETCS- und GSM-R-Ausrüstung im Hinblick auf das oben beschriebene Ziel zu fördern, muss jeder Mitgliedstaat die betrieblichen Prüfszenarien für den ERTMS- /ETCS- und GSM-R-Teil des streckenseitigen ZZS-Teilsystems und für seine Wechselwirkung mit dem entsprechenden Teil des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems der Europäischen Kommission zugänglich machen. Die betreffenden Prüfszenarien
Die Europäische Eisenbahnagentur muss:
6.2. Interoperabilitätskomponenten
6.2.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente und/oder von Gruppen von Interoperabilitätskomponenten oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter erstellt vor deren Inverkehrbringen eine EG- Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Interoperabilitätsrichtlinie.
Das Konformitätsbewertungsverfahren muss unter Verwendung der Module gemäß Kapitel 6.2.2 (Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten) ausgeführt werden.
Eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ist für ZZS-Interoperabilitätskomponenten nicht erforderlich, da diese alle maßgeblichen Eckwerte in vollem Umfang erfüllen müssen. Dieser Nachweis wird durch die EG-Konformitätserklärung erbracht und ist für das Inverkehrbringen ausreichend 5.
6.2.2. Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
Für die Bewertung der Interoperabilitätskomponenten innerhalb der ZZS-Teilsysteme kann der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter unter folgenden Modulen wählen:
Zusätzlich und ausschließlich für die Interoperabilitätskomponente SIM-Karte darf das Modul Ca gewählt werden.
Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind 6.
Für die Verwendung einiger Module gelten folgende Präzisierungen:
6.2.3. Bewertungsanforderungen
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Funktionen, Schnittstellen und Leistungen | Prüfung, ob alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen. | Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfszenarien gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird. |
Welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, wurden um- gesetzt und erfüllen die Anforderungen dieser TSI? | Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfszenarien gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird. | |
Überprüfung, welche zusätzlichen Funktionen und Schnittstellen (die nicht in dieser TSI festgelegt wurden) implementiert wurden und dass diese nicht zu Konflikten mit den gemäß dieser TSI spezifizierten eingebauten Funktionen führen. | Folgenabschätzung | |
Umgebung | Einhaltung der vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden. | Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden. |
Außerdem die einwandfreie Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist. | Prüfungen nach den Spezifikationen des Antragstellers. | |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, d. h.
|
1. Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten anhand belegbarer Quellen von Zuverlässigkeitsdaten.
2.1 Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Hinweis). 2.2 Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Hinweis). 2.3 Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Hinweis) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden. 2.4. Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit(einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Hinweis). Hinweis: Der Standard muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
Siehe Anhang A, Tabelle A3. |
Wird das vom Antragsteller angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? | Berechnungen | |
Werden die Instandhaltungsanforderungen eingehalten? - Abschnitt 4.5.1. | Prüfung der Unterlagen |
6.2.4. Sonderaspekte
6.2.4.1. ERTMS/ETCS (Fahrzeug)
Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-Interoperabilitätskomponente gelten, da diese besonders komplex und von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung der Interoperabilität ist.
Unabhängig von der Auswahl von Modul CB oder CH1 muss die benannte Stelle überprüfen, ob ein Muster der Interoperabilitätskomponente den gesamten Bestand der verbindlich vorgeschriebenen Prüfabläufe erfolgreich durchlaufen hat, auf den in Abschnitt 4.2.2 (fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität) verwiesen wird, und ob diese Prüfungen in einem dafür zugelassenen Labor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates 7 durchgeführt wurden.
Um darüber hinaus das Vertrauen in die einwandfreie Funktion des fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS mit unterschiedlichen streckenseitigen Anwendungen zu erhöhen, wird empfohlen, das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS anhand von Szenarien aus der von der Agentur verwalteten Datenbank zu testen, die nicht Teil der verbindlichen Prüfspezifikationen sind; siehe Abschnitt 6.1.2 (Grundsätze für die Prüfung von ERTMS/ETCS und GSM-R). Aus den Begleitunterlagen der Bescheinigung muss hervorgehen, anhand welcher Szenarien der Datenbank die Interoperabilitätskomponente überprüft wurde.
6.2.4.2. Spezifisches Übertragungsmodul (STM)
Für die Prüfung der Konformität der STM mit den nationalen Anforderungen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Die Prüfung der STM-Schnittstelle zum fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS erfordert eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchgeführt werden muss.
6.2.4.3. Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Interoperabilitätsrichtlinie muss folgende Angaben zu der Interoperabilitätskomponente enthalten:
6.3. ZZS-Teilsysteme
6.3.1. Bewertungsverfahren für die ZZS-Teilsysteme
Dieses Kapitel behandelt die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem.
Auf Verlangen des Antragstellers führt die benannte Stelle gemäß Anhang VI der Interoperabilitätsrichtlinie eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durch.
Der Antragsteller erstellt die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Interoperabilitätsrichtlinie.
Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Anhang V der Interoperabilitätsrichtlinie im Einklang stehen.
Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der Module gemäß Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) ausgeführt werden.
Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätserklärungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
6.3.2. Module für ZZS-Teilsysteme
Alle unten aufgeführten Module sind im Beschluss 2010/713/EU festgelegt.
6.3.2.1. Fahrzeugseitiges Teilsystem
Für die Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:
6.3.2.2. Streckenseitiges Teilsystem
Für die Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:
6.3.2.3. Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem
In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt.
In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine Baumusterprüfung verlangt.
6.3.3. Bewertungsanforderungen an das fahrzeugseitige Teilsystem
In Tabelle 6.2 sind die zur Überprüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Kontrollen sowie die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt.
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Verwendung von Interoperabilitätskomponenten | Gibt es für die in das Teilsystem zu integrieren- den Interoperabilitätskomponenten eine EG- Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen? | Unterlagen und deren Inhalt |
Gibt es aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Nutzungsbeschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? | Prüfung anhand der Unterlagen | |
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand älterer Versionen der TSI ZZS zertifiziert wurden, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung noch die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen gewährleistet ist. | Folgenabschätzung anhand der Unterlagen | |
Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem | Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwerte 4.2.6 | Kontrollen anhand von Spezifikationen |
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte)Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. | Folgenabschätzung | |
Die Werte der ETCS-ID liegen im zulässigen Bereich - Eckwert 4.2.9. | Kontrolle der Entwurfsspezifikationen | |
Einbau in die Fahrzeuge | Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben | Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) |
Kompatibilität des ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung | Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) |
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Sind die Parameter (z.B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich? | Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) | |
Integration mit Klasse B | Sind externes STM und fahrzeugseitiges ERTMS/ETCS über TSI-konforme Schnittstellen mit- einander verbunden? | Keine Prüfung erforderlich. Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Eingliederung der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem. |
Die im fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen - Eckwert 4.2.6.1 - dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. | Keine Prüfung erforderlich. Umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten. | |
Getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ERTMS/ ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung - Eckwert 4.2.6.1 - darf aufgrund von System- Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. | Keine Prüfung erforderlich. Keine Schnittstelle1 | |
Getrennte, an das fahrzeugseitige ERTMS/ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen - Eckwert 4.2.6.1 - darf aufgrund von System- Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem verursachen. Auch die ERTMS/ETCS-Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. | Folgenabschätzung | |
Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen | Können Eurobalise-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen müssen nicht wiederholt werden) - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit geprüfter Eurobalise: die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. |
Können Euroloop-Telegramme empfangen werden (falls zutreffend) ? - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit geprüfter Euroloop: die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. | |
Kann mit der Ausrüstung ein GSM-R-Ruf für Sprache und Daten (falls zutreffend) ausgeführt werden? - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit einem zertifizierten GSM-R-Netz zur Feststellung, ob eine Verbindung eingerichtet, aufrechterhalten und getrennt werden kann. | |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? - Eckwert 4.2.1 | Anwendung der in der Gemeinsamen Sicherheitsmethode festgelegten Verfahren. |
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? - Eckwert 4.2.1 | Berechnungen | |
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? - Abschnitt 4.5.2 | Prüfung der Unterlagen | |
Integration mit streckenseitigen ZZS- und sonstigen Teilsystemen:
Prüfungen unter Betriebsbedingungen |
Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Betriebsbedingungen wie vernünftigerweise möglich (z.B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:
Diese Prüfungen müssen auch das Vertrauen stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen. Prüfungen, die bereits in früheren Stadien durchgeführt wurden, sind nicht in diesen Prüfungen enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. Für die fahrzeugseitige GSM-R-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Betriebsbedingungen erforderlich. |
Berichte der Prüfläufe.
Hinweis: In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden und aufgrund welcher Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen gelten. |
1) In diesem Fall muss die Bewertung des Managements von Übergabestellen gemäß den nationalen Spezifikationen erfolgen. |
6.3.4. Bewertungsanforderungen an das streckenseitige Teilsystem
Bei den im Rahmen dieser TSI durchgeführten Bewertungen soll geprüft werden, ob die Ausrüstung den Anforderungen in Kapitel 4 entspricht.
Für die Planung und Entwicklung der ERTMS/ETCS-Komponente des streckenseitigen ZZS-Teilsystems sind jedoch anwendungsspezifische Informationen notwendig, u. a.
Prüfungen zur Bewertung der Richtigkeit der anwendungsspezifischen Informationen sind nicht Gegenstand dieser TSI.
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Verwendung von Interoperabilitätskomponenten | Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen | Unterlagen und deren Inhalt |
Gibt es aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Nutzungsbeschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? | Folgenabschätzung anhand der Unterlagen | |
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand älterer Versionen der TSI ZZS zertifiziert wurden, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung noch die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen gewährleistet ist. | Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird | |
Verwendung von Zugortungsanlagen/Gleis- freimeldeeinrichtungen | Entsprechen die ausgewählten Baumuster den Anforderungen der TSI ZZS? - Eckwerte 4.2.10, 4.2.11 | Prüfung der Unterlagen |
Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem | Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 | Kontrollen anhand der Spezifikationen |
Zusätzliche(nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. | Folgenabschätzung | |
Die Werte der ETCS-ID liegen im zulässigen Bereich - Eckwert 4.2.9 | Kontrolle der Entwurfsspezifikationen | |
Integration in die Infrastruktur | Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben | Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) |
Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung | Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale) | |
Integration in die streckenseitige Signalgebung | Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwert 4.2.3 | Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten) |
Vorschriftsgemäße Konfiguration der Parameter (Eurobalise-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.) | Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung) |
Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Unterstützende Nachweise |
Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der Schnittstellen | Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers | |
Einwandfreier Betrieb des streckenseitigen ZZS- Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z.B. Generierung von Eurobalise-Telegrammen durch LEU oder von Mitteilungen durch RBC) | Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers | |
Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen | GSM-R-Abdeckung - Eckwert 4.2.4 | Messungen vor Ort |
Entsprechen die Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen den Anforderungen dieser TSI? - Eckwert 4.2.10 | Messungen vor Ort | |
Erfüllen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimelde- einrichtungen die Kompatibilitätsanforderungen dieser TSI? - Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11 | Überprüfung der Nachweise aus bestehenden Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Systeme); Durchführung der Prüfungen nach Normen für neue Baumuster | |
Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 | Prüfberichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten Betriebsszenarien mit verschiedenen zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen. In den Berichten ist anzugeben, welche Betriebsszenarien geprüft wurden, welche Fahrzeugausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben. | |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt - Eckwert 4.2.1 | Anwendung der in der Gemeinsamen Sicherheitsmethode festgelegten Verfahren |
Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? - Eckwert 4.2.1 | Berechnungen | |
Werden die Instandhaltungsanforderungen er- füllt? - Abschnitt 4.5.2 | Prüfung der Unterlagen | |
Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen:
Prüfungen unter Betriebsbedingungen |
Verhalten des Teilsystems unter möglichst unterschiedlichen Betriebsbedingungen (z.B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgen- des zu prüfen:
Diese Prüfungen stärken zudem das Vertrauen, dass keine Systemmängel vorliegen. Prüfungen, die bereits in früheren Stadien durchgeführt wurden, sind nicht in diesen Prüfungen enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. |
Berichte der Prüfläufe
Hinweis: In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden und aufgrund welcher Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen gelten. |
6.4. Bestimmungen zur TSI-Teilkonformität
6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme
Nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahninteroperabilität kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.
Laut Abschnitt 2.2 (Geltungsbereich) dieser TSI umfasst das streckenseitige ZZS-Teilsystem drei Teile und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem zwei Teile, die jeweils in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.
Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. Die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.
Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob
6.4.2. Teilkonformität von ZZS-Teilsystemen wegen beschränkter TSI-Anwendung
Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt, so sind in der EG- Konformitätsbescheinigung für eine Interoperabilitätskomponente und in der EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem ausdrücklich die Abschnitte dieser TSI anzugeben, nach denen die Konformität bewertet wurde und nach welchen nicht.
Weist eine Interoperabilitätskomponente nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf, so darf nur dann eine EG-Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale nicht erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponente in ein Teilsystem zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck zu integrieren, zum Beispiel 14
Die EG-Konformitätsbescheinigung (oder die Begleitunterlagen) für die Interoperabilitätskomponente muss Folgendes enthalten:
Weist ein ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf (z.B., weil sie nicht durch eine darin integrierte Interoperabilitätskomponente implementiert sind), so ist in der EG-Prüfbescheinigung anzugeben, welche Anforderungen bewertet wurden, einschließlich der entsprechenden Einsatzbedingungen und -beschränkungen des Teilsystems und dessen Kompatibilität mit anderen Teilsystemen.
Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.
6.4.3. Zwischenprüfbescheinigung
Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.
7. Umsetzung der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"
7.1. Einleitung
In diesem Kapitel werden die Strategie und die zugehörigen technischen Maßnahmen zur Umsetzung der TSI dargelegt, insbesondere die Bedingungen für den Übergang zu Klasse-A-Systemen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung einer TSI mitunter mit der Umsetzung anderer TSI koordiniert werden muss.
7.2. Allgemein geltende Vorschriften
7.2.1. Umrüstung oder Erneuerung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems oder von Teilen davon
Die Umrüstung oder Erneuerung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann sich auf sämtliche oder einzelne der folgenden Bereiche erstrecken:
Diese verschiedenen Teile des streckenseitigen ZZS-Teilsystems können somit getrennt voneinander umgerüstet oder erneuert werden, sofern dies die Interoperabilität nicht beeinträchtigt. Die entsprechenden Arbeiten betreffen
7.2.2. Bestehende Systeme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen und Schnittstellen der bestehenden Systeme unverändert bleiben, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.
7.2.3. Verfügbarkeit der spezifischen Übertragungsmodule
Sind unter diese TSI fallende Strecken nicht mit Klasse-A-Zugsicherungssystemen ausgerüstet, so unternimmt der Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ein externes spezifisches Übertragungsmodul (STM) für sein Klasse-B-System bzw. seine Klasse-B-Systeme zur Verfügung steht.
Dabei ist darauf zu achten, dass für STM ein offener Markt zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Kann beispielsweise aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Gründe 10 die Verfügbarkeit eines STM nicht sichergestellt werden, so informiert der betreffende Mitgliedstaat den Ausschuss über die Gründe und die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um insbesondere auch ausländischen Betreibern den Zugang zu seiner Infrastruktur zu ermöglichen.
7.2.4. Zusätzliche Klasse-B-Ausrüstung auf Klasse-A-Strecken
Auf einer mit ETCS und/oder GSM-R ausgerüsteten Strecke kann zusätzlich Klasse-B-Ausrüstung installiert sein, um während der Migrationsphase den Betrieb von Fahrzeugen zu ermöglichen, die nicht mit der Klasse a kompatibel sind. Fahrzeugseitig darf Klasse-B-Ausrüstung als Klasse-A-Rückfallebene eingesetzt werden. Der Infrastrukturbetreiber darf deswegen allerdings nicht fordern, dass auf diesen Strecken verkehrende interoperable Züge mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein müssen.
Streckenseitig müssen Übergänge zwischen Klasse-A- und Klasse-B-Systemen unterstützt werden, ohne dass dadurch zusätzliche, über diese TSI hinausgehende Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung entstehen.
7.2.5. Fahrzeuge mit Klasse-A- und Klasse-B-Ausrüstung
Fahrzeuge können sowohl mit Klasse-A- als auch mit Klasse-B-Systemen ausgestattet sein, um den Betrieb auf mehreren Strecken zu ermöglichen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann die Verwendung fahrzeugseitiger Klasse-B-Systeme auf die Strecken beschränken, auf denen die entsprechende Klasse-A-Ausrüstung nicht installiert ist.
Auf Strecken, die mit Klasse-A- und Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, kann das Klasse-B-System als Rückfallebene dienen, wenn der Zug ebenfalls über beide Systeme verfügt. Dies ist allerdings keine Interoperabilitätsanforderung.
Zugsicherungssysteme der Klasse B können wie folgt implementiert werden:
7.2.6. Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen
Je nach den Eigenschaften des streckenseitigen ZZS-Teilsystems und seiner Schnittstellen mit anderen Teilsystemen kann es vorkommen, dass einige streckenseitige Funktionen, obwohl sie nicht als verbindlich eingestuft sind, in bestimmten Anwendungen implementiert sein müssen, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.
Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt bleibt, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:
7.2.7. GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln
7.2.7.1. Streckenseitige Einrichtungen
Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung ist verbindlich vorgeschrieben bei
7.2.7.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen
Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung in Fahrzeuge, die auf Strecken eingesetzt werden sollen, die mindestens einen Abschnitt mit Klasse-A-Schnittstellen (auch wenn diese ein Klasse-B-System überlagern) besitzen, ist vorgeschrieben bei
7.2.8. Spezifische Umsetzungsvorschriften für Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
In Rahmen dieser TSI bezeichnet Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung die streckenseitig installierte Ausrüstung, die es ermöglicht festzustellen, ob sich auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt Fahrzeuge befinden oder nicht.
Streckenseitige Systeme (beispielsweise Stellwerke oder Bahnübergänge), die Informationen solcher Anlagen verwenden, gelten nicht als Teil der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung.
Die Anforderungen an die Schnittstelle zu den Fahrzeugen werden in dieser TSI nur in dem Umfang festgelegt, der zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen TSI-konformen Fahrzeugen und der Infrastruktur notwendig ist.
Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, die den Anforderungen der TSI für ZZS-Teilsysteme entsprechen, können unabhängig vom Einbau von ERTMS/ETCS oder GSM-R installiert werden; sie können allerdings von den Klasse-B-Signalsystemen abhängig sein oder Sonderanforderungen unterliegen, beispielsweise für Bahnübergänge.
Die Anforderungen dieser TSI in Bezug auf Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen sind in folgenden Fällen zu erfüllen:
Während der Migrationsphase ist darauf zu achten, dass die Installation einer TSI-konformen Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung möglichst wenig negative Auswirkungen auf den nicht TSI-konformen Fahrzeugbestand hat.
Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass der Infrastrukturbetreiber eine TSI-konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung auswählt, die mit den nicht TSI-konformen Fahrzeugen, die bereits auf der Strecke verkehren, kompatibel ist.
7.2.9. Sonderfälle
7.2.9.1. Einleitung
Für die nachstehend aufgeführten Sonderfälle gelten entsprechende Sonderbestimmungen.
Die Sonderfälle sind in zwei Kategorien unterteilt, wobei die Bestimmungen entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T") gelten.
Die Kategorie "T3" steht in dieser TSI für temporäre Fälle, die auch nach 2020 noch bestehen werden.
Die in den Abschnitten 7.2.9.2 bis 7.2.9.7 beschriebenen Sonderfälle sind in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten von Kapitel 4 und/oder den dort genannten Spezifikationen zu lesen.
Die Sonderfälle ersetzen die entsprechenden Anforderungen in Kapitel 4.
Die Anforderungen in Kapitel 4, für die keine Sonderfälle gelten, werden in den Abschnitten 7.2.9.2 bis 7.2.9.7 nicht erneut aufgeführt und gelten unverändert.
7.2.9.2 Belgien
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4: Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
T3 | Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecke L1
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. |
T3 | Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecken L1, L2, L3, L4
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
7.2.9.3 Vereinigtes Königreich
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4: Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2 ) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
T3 | Gilt für L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken.
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1: Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 3.1.4.1 ist bei Triebzügen das Sanden zu Antriebszwecken
|
T3 | |
4.2.12 ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Ziffer 51: Zur Eingabe der Zugnummer darf eine alphanumerische Tastatur verwendet werden, sofern die zu diesem Zweck notifizierte technische Vorschrift die Unterstützung alpha- numerischer Zugnummern vorschreibt. |
T3 | Dieser Sonderfall ist erforderlich, sobald der offene Punkt zur Spezifikation der Triebfahrzeugführer-Maschine- Schnittstelle geklärt ist.
Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. |
4.2.12 ERTMS/ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Ziffer 51: Über die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine dürfen dynamische Geschwindigkeitsinformationen beim Betrieb auf Teilen des britischen Hauptschienennetzes in Meilen pro Stunde (Anzeige "mph") angegeben werden. |
T3 | Dieser Sonderfall ist erforderlich, sobald der offene Punkt zur Spezifikation der Triebfahrzeugführer-Maschine- Schnittstelle geklärt ist.
Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.1: In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Breite des Radkranzes (BR) mindestens 127 mm betragen. |
T3 | In Nordirland |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 24 mm betragen. |
T3 | In Nordirland |
7.2.9.4 Frankreich
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4: Der Abstand L zwischen erster und letzter Achse (b1 + b2 ) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). |
T3 | Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.2: Das Maß D (Abb. 2) muss mindestens 450 mm unabhängig von der Geschwindigkeit betragen. |
5 Jahre |
7.2.9.5 Polen
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). |
T3 | Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. |
7.2.9.6 Litauen, Lettland und Estland
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 20 mm betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangeME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.4: In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (Sh) mindestens 26,25 mm betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangeME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren. |
7.2.9.7 Schweden
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
Ziffer 33, Angabe 4.2.3: Die Inbetriebnahme fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Funkgeräten für Sprachanwendungen und Funkgeräten ausschließlich für ETCS-Datenanwendungen ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können. |
P | Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität |
7.2.9.8 Luxemburg
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4:
|
T3 |
7.3. ERTMS-Vorschriften
7.3.1. Europäischer ERTMS-Bereitstellungsplan
In diesem Kapitel werden die Strategie zur Umsetzung der TSI (europäischer ERTMS-Bereitstellungsplan) und die Etappen dargelegt, die zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in der die Einhaltung der TSI die Regel sein soll.
Der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan bezieht sich nicht auf Strecken in Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse oder eine andere Spurweite vom Eisenbahnnetz der übrigen Union abgeschnitten ist.
7.3.2. Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung
Ziel des europäischen ERTMS-Bereitstellungsplans ist es, schrittweise dafür zu sorgen, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge eine zunehmende Zahl von Strecken, Häfen, Terminals und Rangieranlagen befahren können, ohne neben dem ERTMS noch zusätzliche nationale Ausrüstungen zu benötigen.
Der Bereitstellungsplan sieht zu diesem Zweck zwar nicht vor, die bestehenden Klasse-B-Systeme auf den in dem Plan aufgeführten Strecken zu entfernen, allerdings soll die Klasse-B-Ausrüstung zu dem in dem Umsetzungsplan genannten Termin keine Voraussetzung mehr dafür sein, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge die im Bereitstellungsplan aufgeführten Strecken befahren können.
Terminalbereiche wie Häfen oder bestimmte Strecken innerhalb von Häfen, die nicht mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, erfüllen die Anforderungen in Abschnitt 7.3.2.2, wenn Schienenfahrzeuge Zugang zu diesen Bereichen erhalten, ohne mit einem automatischen Zugsicherungssystem ausgerüstet sein zu müssen.
Zwei- oder mehrgleisige Strecken gelten als ausgerüstet, sobald zwei Gleise über ERTMS verfügen und Verkehr somit in beiden Richtungen möglich ist. Auf Korridorabschnitten mit mehr als einer Strecke ist mindestens eine dieser Strecken auszurüsten, und der gesamte Korridor gilt als ausgerüstet, sobald mindestens eine Strecke auf der gesamten Länge des Korridors über ERTMS verfügt.
7.3.2.1. Korridore
Die sechs in Abschnitt 7.3.4 beschriebenen Korridore sind nach dem dort angegebenen Zeitplan mit ERTMS auszurüsten 11.
7.3.2.2 Anschluss an die wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Gütertermin als und Güterverkehrsräume
Die in Abschnitt 7.3.5 aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume sind zu den dort genannten Terminen und Bedingungen an mindestens einen der sechs Korridore aus Abschnitt 7.3.4 anzuschließen.
7.3.2.3. Hochgeschwindigkeitsnetz
Die streckenseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung ist vorgeschrieben bei:
Es wird empfohlen, ERTMS/ETCS bei allen Umrüstungs-, Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten von Infrastruktur- oder von Energie-Teilsystemen einer bereits in Betrieb befindlichen Strecke zu installieren, sofern der dabei entstehende Investitionsaufwand mindestens das Zehnfache des Aufwands beträgt, der mit der Installation der ERTMS/ETCS-Einrichtungen auf der betreffenden Strecke verbunden ist.
7.3.2.4. Von der EU geförderte Vorhaben
Unbeschadet der Abschnitte 7.3.2.1, 7.3.2.2 und 7.3.2.3 ist die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:
7.3.2.5. Notifizierung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der unter 7.3.4 genannten Korridorabschnitte entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts mit oder bestätigen ihr, dass der betreffende Korridor bereits mit ERTMS ausgerüstet ist. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.4 genannten letzten Termin für die Ausrüstung des Korridorabschnitts zu notifizieren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der in Abschnitt 7.3.5 aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume die jeweiligen Strecken mit, durch die deren Anschluss an einen der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore hergestellt wird. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.5 genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist. Die Kommission kann erforderlichenfalls Anpassungen fordern, insbesondere um die Kohärenz der ausgerüsteten Strecken an den Grenzübergängen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung dieser Anschlussstrecken mit oder bestätigen ihr, dass diese Strecken bereits mit ERTMS ausgerüstet sind. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Abschnitt 7.3.5 genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist.
In den ausführlichen Zeitplänen ist vor allem anzugeben, zu welchem Termin die Auftragsvergabe für die Ausrüstung der Strecke erfolgt, welche Verfahren die Interoperabilität zwischen den an dem Korridor beteiligten Ländern gewährleisten und welche Hauptmeilensteine das Vorhaben beinhaltet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwölf Monate über die bei der Ausrüstung der Strecken erzielten Fortschritte, indem sie ihr einen überarbeiteten Zeitplan übermitteln.
7.3.2.6. Verzögerungen
Ist für einen Mitgliedstaat absehbar, dass die in diesem Beschluss festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können, so setzt er die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Er übermittelt der Kommission ein Dossier mit einer technischen Beschreibung des Vorhabens und einer dem letzten Stand entsprechenden Planung. Darüber hinaus sind in dem Dossier die Gründe für die Verzögerung und die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Abhilfemaßnahmen darzulegen.
Den Mitgliedstaaten kann eine zusätzliche Fristverlängerung von bis zu drei Jahren gewährt werden, wenn die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, beispielsweise Versäumnisse von Zulieferern oder Probleme mit der Zulassung, weil keine geeigneten Testfahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können solche Ausnahmen nur dann geltend machen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis.
7.3.3. Fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung
7.3.3.1. Neufahrzeuge
Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, müssen mit ERTMS ausgerüstet sein, das entweder der Spezifikationsgruppe #1 oder Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang a Tabelle A2 entspricht.
Ab 1. Januar 2018 müssen Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, mit ERTMS ausgerüstet sein, das ausschließlich der Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang a Tabelle A2 entspricht.
Die ERTMS-Ausrüstung ist nicht vorgeschrieben für neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, neue Rangierlokomotiven oder andere, nicht für den Hochgeschwindigkeitsverkehr bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Abschnitt 7.3.5 eingesetzt werden sollen, oder wenn sie für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen.
7.3.3.2. Umrüstung und Erneuerung vorhandener Fahrzeuge
Vorhandene Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr müssen bei der Installation eines neuen Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit ERTMS/ETCS ausgerüstet werden.
7.3.3.3. Zusätzliche Anforderungen
Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere
7.3.4. Spezifische Strecken und die daraus gebildeten Korridore
Korridor A - Ausrüstungstermin 2015
__________
1) Unbeschadet der Vorschriften bezüglich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes können unter Nutzung von Hochgeschwindigkeitsabschnitten Verbindungen geschaffen werden, sofern für Güterzüge Trassen bereitgestellt werden. Zwischen Dänemark und Deutschland wird bis 2020 mindestens eine ERTMS-Verbindung (Flensburg-Hamburg oder Rødby-Puttgarden) geschaffen, jedoch nicht notwendigerweise beide. Der Brenner-Basistunnel wird nach Abschluss der Infrastrukturarbeiten (Zieldatum 2020) mit ERTMS ausgerüstet sein.
2) Eine Verbindung zwischen Nancy und Réding wird bis 2020 fertig gestellt
3) Bis 2020 werden zwei zusätzliche Streckenteile ausgerüstet: Montmélian-Grenoble-Valence und Lyon-Valence-Arles-Miramas (linkes Rhône-Ufer).
7.3.5. Wichtigste europäische Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume
Land | Güterverkehrsraum | Datum | Bemerkung |
Belgien | Antwerpen | 31.12.2015 | Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Rotterdam geschaffen werden. |
Gent | 31.12.2020 | ||
Zeebrugge | 31.12.2020 | ||
Bulgarien | Burgas | 31.12.2020 | Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung der Abschnitte Burgas-Sofia, Sofia-Vidin- Calafat und Calafat-Curtici in Rumänien (VV22). |
Tschechische Republik | Prag | 31.12.2015 | |
Lovosice | 31.12.2020 | ||
Dänemark | Taulov | 31.12.2020 | Der Anschluss dieses Terminals erfordert die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts Flensburg-Padborg, siehe Fußnote zu Korridor B. |
Deutschland | Dresden1 | 31.12.2020 | Bis 2020 muss auch eine direkte Verbindung zwischen den Korridoren E und F (von Dresden nach Hannover) geschaffen werden. |
Lübeck | 31.12.2020 | ||
Duisburg | 31.12.2015 | ||
Hamburg2 | 31.12.2020 | ||
Köln | 31.12.2015 | ||
München | 31.12.2015 | ||
Hannover | 31.12.2015 | ||
Rostock | 31.12.2015 | ||
Ludwigshafen/ Mannheim | 31.12.2015 | ||
Nürnberg | 31.12.2020 | ||
Griechenland | Piräus | 31.12.2020 | Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung des Abschnitts Kulata-Sofia in Bulgarien. |
Spanien | Algeciras | 31.12.2020 | |
Madrid | 31.12.2020 | ||
Pamplona | 31.12.2020 | Drei Verbindungen sind notwendig: nach Paris über Hendaye, von Pamplona nach Madrid und von Pamplona zum Korridor D über Zaragoza. | |
Zaragoza | 31.12.2020 | ||
Tarragona | 31.12.2020 | ||
Barcelona | 31.12.2015 | ||
Valencia | 31.12.2020 | ||
Frankreich | Marseille | 31.12.2020 | |
Perpignan | 31.12.2015 | ||
Avignon | 31.12.2015 | ||
Lyon | 31.12.2015 | ||
Le Havre | 31.12.2020 | ||
Lille | 31.12.2020 | ||
Dunkerque | 31.12.2020 | ||
Paris | 31.12.2020 | Bis 2020 werden folgende Verbindungengeschaffen:i) Hendaye, ii) Kanaltunnel, iii) Dijon, iv) Metz über Epernay und Chälonsen-Champagne. | |
Italien | La Spezia | 31.12.2020 | |
Genua | 31.12.2015 | ||
Gioia Tauro | 31.12.2020 | ||
Verona | 31.12.2015 | ||
Mailand | 31.12.2015 | ||
Taranto | 31.12.2020 | ||
Bari | 31.12.2020 | ||
Padua | 31.12.2015 | ||
Triest | 31.12.2015 | ||
Novara | 31.12.2015 | ||
Venedig | 31.12.2020 | ||
Bologna | 31.12.2020 | ||
Rom | 31.12.2020 | ||
Luxemburg | Bettembourg | 31.12.2015 | |
Ungarn | Budapest | 31.12.2015 | |
Niederlande | Amsterdam | 31.12.2020 | |
Rotterdam | 31.12.2015 | Bis 2020 muss auch eine Verbindung nach Antwerpen geschaffen werden. | |
Österreich | Graz | 31.12.2020 | |
Wien | 31.12.2020 | ||
Polen | Gdynia | 31.12.2015 | |
Katowice | 31.12.2020 | ||
Wroclaw | 31.12.2015 | Zur Schaffung einer Direktverbindung zur deutschen Grenze (Görlitz) muss bis 2020 die Strecke Breslau-Liegnitz (Wroclaw-Legnica) ausgerüstet werden. | |
Gliwice | 31.12.2015 | ||
Poznafi | 31.12.2015 | ||
Warszawa | 31.12.2015 | ||
Portugal | Sines | 31.12.2020 | |
Lissabon | 31.12.2020 | ||
Rumänien | Constanla | 31.12.2015 | |
Slowenien | Koper | 31.12.2015 | |
Ljubljana | 31.12.2015 | ||
Slowakei | Bratislava | 31.12.2015 | |
Vereinigtes Königreich | Bristol | Der Anschluss dieses Terminals erfolgt, sobald der Korridor C bis zum Kanaltunnel verlängert wird. | |
1) Deutschland wird alle Anstrengungen unternehmen, um auf dem Korridor E den Abschnitt Dresdentschechische Grenze zu einem früheren Zeitpunkt mit ERTMS auszurüsten.
2) Deutschland wird eine Schienenverbindung nach Hamburg mit ERTMS ausrüsten, während das Hafengebiet bis 2020 eventuell nur teilweise ausgerüstet wird. |
2) ABl. Nr. L 108 vom 29.04.2009 S. 4.
3) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011, S. 32.
4) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011, S. 1.
5) Die Überprüfung, ob eine Interoperabilitätskomponente bestimmungsgemäß verwendet wird, ist Teil der EG-Prüfung des fahrzeugseitigen und des streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wie in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.4 erläutert.
6) ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010, S. 1.
7) ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
8) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.
9) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.
10) Wenn beispielsweise das Konzept des externen STM technisch nicht durchführbar ist oder Probleme mit den Rechten am geistigen Eigentum der Klasse-B-Systeme eine rechtzeitige Entwicklung eines STM-Produkts verhindern.
11) Im Hinblick auf den schrittweisen Aufbau eines einheitlichen ERTMS-Netzes ist in Abschnitt 7.3.4 jeweils der späteste Termin für die Ausrüstung der Korridore angegeben. In einigen Fällen sind auf freiwilliger Basis frühere Termine vereinbart worden.
12) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
13) ABl. Nr. L 228 vom 09.09.1996 S. 1
14) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.
15) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1).
Anhang A 12 15 |
Die nachstehende Tabelle gibt zu jedem Verweis in den Eckwerten (Kapitel 4 dieser TSI) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen (über die Ziffern in Tabelle A2) an.
Verweis in Kapitel 4 | Ziffer (siehe Tabelle A2) |
Verweis in Kapitel 4 | Ziffer (siehe Tabelle A2) |
|
4.1 |
4.2.4e |
73, 74 | ||
4.1a |
1, 4 |
4.2.4f |
32, 33 | |
4.1b |
32 |
4.2.4g |
48 | |
4.1c |
3 |
4.2.4h |
69, 70 | |
4.2.4j |
71, 72 | |||
4.2.1 |
4.2.4k |
75, 76 | ||
4.2.1a |
27, 78 | |||
4.2.1b |
gestrichen | 4.2.5 | ||
4.2.5a |
64, 65 | |||
4.2.2 |
4.2.5b |
10, 39, 40 | ||
4.2.2.a |
14 |
4.2.5c |
19, 20 | |
4.2.2.b |
1, 4, 13, 15, 60 |
4.2.5d |
9, 43 | |
4.2.2.c |
31, 37b, c, d |
4.2.5e |
16, 50 | |
4.2.2.d |
18, 20 | |||
4.2.2.e |
6, | 4.2.6 | ||
4.2.2.f |
7, 81, 82 |
4.2.6a |
8, 25, 26, 36c, 49, 52 | |
4.2.6b |
29, 45 | |||
4.2.3 |
4.2.6c |
46 | ||
4.2.3a |
14 |
4.2.6d |
34 | |
4.2.3b |
1, 4, 13, 15, 60 |
4.2.6e |
20 | |
4.2.3c |
31, 37b, c, d |
4.2.6f |
44 | |
4.2.3d |
18, 21 | |||
4.2.7 | ||||
4.2.4 |
4.2.7a |
12 | ||
4.2.4a |
64, 65 |
4.2.7b |
62, 63 | |
4.2.4b |
66 |
4.2.7c |
34 | |
4.2.4c |
67 |
4.2.7d |
9 | |
4.2.4d |
68 |
4.2.7e |
16 |
Verweis in Kapitel 4 | Ziffer (siehe Tabelle A2) |
Verweis in Kapitel 4 | Ziffer (siehe Tabelle A2) |
|
4.2.8 | 4.2.12 | |||
4.2.8a |
11 |
4.2.12a |
6, 51 | |
4.2.9 | 4.2.13 | |||
4.2.9a |
23 |
4.2.13a |
32, 33, 51, 80 | |
4.2.10 | 4.2.14 | |||
4.2.10a |
77 (Abschnitt 3.1) |
4.2.14a |
5 | |
4.2.11 | 4.2.15 | |||
4.2.11a |
77 (Abschnitt 3.2) |
4.2.15a |
38 |
Es ist eine der beiden in Tabelle A2 dieses Anhangs angegebenen Spezifikationsgruppen anzuwenden.
Unterlagen, die in einer der Spezifikationen in Tabelle A2 genannt werden, dienen lediglich zu Informationszwecken, sofern in der Tabelle nichts anderes vermerkt ist.
Anmerkung: Als "reserviert' vermerkte Spezifikationen in Tabelle a 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.
Tabelle A2 Liste der verbindlichen Spezifikationen
"Ziffer | Spezifikationsgruppe # 1 (ETCS-baseline 2 und GSM-R-baseline 0) |
Spezifikationsgruppe # 2 (ETCS-baseline 3 und GSM-R-baseline 0) |
||||||
Quelle | Bezeichnung der Unterlage |
Version | Anmer- kungen |
Quelle | Bezeichnung der Unterlage |
Version | Anmer- kungen |
|
1 | ERA/ERTMS/ 003204 |
ERTMS/ETCS Functional requirement specification | 5.0 | Absichtlich gestrichen | ||||
2 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
3 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 2.0.0 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 3.1.0 | ||
4 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 2.3.0 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 3.4.0 | ||
5 | SUBSET-027 | FFFIS Juridical recorderdownloading tool | 2.3.0 | Anmerkung 1 | SUBSET-027 | FIS Juridical Recording | 3.1.0 | |
6 | SUBSET-033 | FIS for manmachine interface | 2.0.0 | ERA_ERTMS_015560 | ETCS Driver Machine interface | 3.4.0 | ||
7 | SUBSET-034 | FIS for the train interface | 2.0.0 | SUBSET-034 | Train Interface FIS | 3.1.0 | ||
8 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 2.1.1 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 3.1.0 | ||
9 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 2.4.1 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 3.0.0 | ||
10 | SUBSET-037 | EuroRadio FIS | 2.3.0 | SUBSET-037 | EuroRadio FIS | 3.1.0 | ||
11 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 2.3.0 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 3.0.0 | ||
12 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/ RBC handover | 2.3.0 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/ RBC handover | 3.1.0 | ||
13 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 2.3.0 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 3.3.0 | ||
14 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 2.1.0 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 3.1.0 | ||
15 | SUBSET-108 | Interoperability related consolidation on TSI Annex a documents | 1.2.0 | Absichtlich gestrichen | ||||
16 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.3.0 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.4.0 | ||
17 | Absichtlich ge- strichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
18 | SUBSET-046 | Radio infill FFFS | 2.0.0 | Absichtlich gestrichen | ||||
19 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 2.0.0 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 3.0.0 | ||
20 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 2.0.0 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 3.0.0 | ||
21 | SUBSET-049 | Radio infill FIS with LEU/interlocking | 2.0.0 | Absichtlich gestrichen | ||||
22 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
23 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 2.1.0 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 3.0.0 | ||
24 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
25 | SUBSET-056 | STM FFFIS SAFE time layer | 2.2.0 | SUBSET-056 | STM FFFIS SAFE time layer | 3.0.0 | ||
26 | SUBSET-057 | STM FFFIS SAFE link layer | 2.2.0 | SUBSET-057 | STM FFFIS SAFE link layer | 3.0.0 | ||
27 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Inter- operability of ETCS in Levels 1 and 2 | 2.5.0 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2 | 3.3.0 | ||
28 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 8 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 8 | ||||
29 | SUBSET-102 | Test specification for interface "K" | 1.0.0 | SUBSET-102 | Test specification for interface "K" | 2.0.0 | ||
30 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
31 | SUBSET-094 | Functional requirements for an onboard reference test facility | 2.0.2 | SUBSET-094 | Functional requirements for an onboard reference test facility | 3.0.0 | ||
32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 7.4.0 | Anmerkung 10 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 7.4.0 | Anmerkung 10 |
33 | EIRENE SRS | GSM-R System re- quirements specification | 15.4.0 | Anmerkung 10 | EIRENE SRS | GSM-R System re- quirements specification | 15.4.0 | Anmerkung 10 |
34 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 12.4 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 12.4 | ||
35 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
36a | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
36b | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
36c | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 1.0.0 | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 3.0.0 | ||
37a | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
37b | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 2.3.3 | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | Anmerkung 11 | ||
37c | SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 2.3.3 | Reserviert | Test sequences generation: methodology and rules | Anmerkung 11 | ||
37d | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 1.0.2 | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 3.0.0 | ||
37e | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
38 | 06E068 | ETCS Markerboard definition | 2.0 | 06E068 | ETCS Markerboard definition | 2.0 | ||
39 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 2.3.0 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 3.0.0 | ||
40 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 2.3.0 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 3.0.0 | ||
41 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
42 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
43 | SUBSET 085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 2.2.2 | SUBSET 085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 3.0.0 | ||
44 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 9 | |||||
45 | SUBSET-101 | Interface"K" Specification | 1.0.0 | SUBSET-101 | Interface"K" Specification | 2.0.0 | ||
46 | SUBSET-100 | Interface"G" Specification | 1.0.1 | SUBSET-100 | Interface"G" Specification | 2.0.0 | ||
47 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 4 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 4 | ||
49 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 2.1.1 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 3.0.0 | ||
50 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.0.0 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.1.0 | ||
51 | Reserviert | Ergonomic aspects of the DMI | Absichtlich gestrichen | |||||
52 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 2.1.1 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 3.1.0 | ||
53 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
54 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
55 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
56 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
57 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
58 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
59 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
60 | Absichtlich gestrichen | SUBSET-104 | ETCS System Version Management | 3.2.0 | ||||
61 | Absichtlich gestrichen | Absichtlich gestrichen | ||||||
62 | Reserviert | RBC-RBC Test specification for safe communication interface | Absichtlich gestrichen | |||||
63 | SUBSET-098 | RBC-RBC SAFE Communication Interface | 1.0.0 | SUBSET-098 | RBC-RBC SAFE Communication Interface | 3.0.0 | ||
64 | EN 301 515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 2 | EN 301 515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 2 |
65 | TS 102 281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 3 | TS 102 281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 3 |
66 | TS 103169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | TS 103169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | ||
67 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 4.2 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 4.2 | ||
68 | ETSI TS 102 610 |
Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | ETSI TS 102 610 | Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | ||
69 | (MORANE) F 10 T 6002 |
FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | (MORANE) F 10 T 6002 | FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | ||
70 | (MORANE) F 12 T 6002 |
FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | (MORANE) F 12 T 6002 | FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | ||
71 | (MORANE) E 10 T 6001 |
FFFS for Functional Addressing | 4.1 | (MORANE) E 10 T 6001 | FFFS for Functional Addressing | 4.1 | ||
72 | (MORANE) E 12 T 6001 |
FIS for Functional Addressing | 5.1 | (MORANE) E 12 T 6001 | FIS for Functional Addressing | 5.1 | ||
73 | (MORANE) F 10 T6001 |
FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | (MORANE) F 10 T6001 | FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | ||
74 | (MORANE) F 12 T6001 |
FIS for Location Dependent Addressing | 3 | (MORANE) F 12 T6001 | FIS for Location Dependent Addressing | 3 | ||
75 | (MORANE) F 10 T 6003 |
FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | (MORANE) F 10 T 6003 | FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | ||
76 | (MORANE) F 12 T 6003 |
FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | (MORANE) F 12 T 6003 | FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | ||
77 | ERA/ERTMS/ 033281 |
Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 2.0 | Anmerkung 7 | ERA/ERTMS/033281 | Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 2.0 | Anmerkung 7 |
78 | Reserviert | Safety requirements for ETCS DMI functions | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 6 | ||||
79 | Entfällt | Entfällt | SUBSET-114 | KMC-ETCS Entity Offline KM FIS | 1.0.0 | |||
80 | Entfällt | Entfällt | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 5 | ||||
81 | Entfällt | Entfällt | SUBSET-119 | Train Interface FFFIS | Anmerkung 12 | |||
82 | Entfällt | Entfällt | SUBSET-120 | FFFIS TI - Safety Analysis | Anmerkung 12 | |||
Anmerkung 1: Verbindlich vorgeschrieben ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, die technischen Merkmale der Schnittstelle sind es nicht.
Anmerkung 2: Die Bestimmungen der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestuft sind, sind verbindlich. Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestufte Bestimmungen betreffen, sind verbindlich. Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in den Anwendungsleitfaden aufgenommen. Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss. Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen. Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-baseline. Anmerkung 8: Die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsanforderungen sind nun Bestandteil der TSI (Abschnitt 4.2.1.2). Anmerkung 9: Nach Untersuchungen der ERa sind keine verbindlichen Spezifikationen für die Schnittstelle für die Geschwindigkeitsmessung notwendig. Anmerkung 10: Nach der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend. Anmerkung 11: Spezifikationen, die durch eine technische Stellungnahme der Europäischen Eisenbahnagentur verwaltet werden müssen. Anmerkung 12: Im Anwendungsleitfaden wird bis zur Klärung des fahrzeugseitigen Teils der Schnittstelle ein Verweis auf diese Spezifikationen veröffentlicht. |
Tabelle A3 Liste der verbindlichen Normen
Unbeschadet Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI sind die in dieser Tabelle angegebenen Normen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens anzuwenden.
"Nr. | Quelle | Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen | Version | Anmerkung |
1 | EN 50126 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) | 1999 | 1 |
2 | EN 50128 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme | 2011 oder 2001 | |
3 | EN 50129 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik | 2003 | 1 |
4 | EN 50159 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante Kommunikation in Übertragungssystemen | 2010 | 1 |
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. C 345 vom 26.11.2013 S. 3), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird. |
Anhang B |
Absichtlich gestrichen.
Anhang C |
Absichtlich gestrichen.
Anhang D |
Absichtlich gestrichen.
Anhang E |
Absichtlich gestrichen
Anhang F |
Absichtlich gestrichen
Anhang G 12 15 |
Offener Punkt | Anmerkungen |
Bremsaspekte | Gilt nur für ERTMS/ETCS-baseline 2 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 15).
Geklärt für ERTMS/ETCS-baseline 3 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffern 4 und 13). |
Ziffer 28 - Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen | Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit. |
Mindestraddurchmesser für Geschwindigkeiten über 350 km/h | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Mindestachsabstand für Geschwindigkeiten über 350 km/h | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 Kein offener Punkt für Güterwagen. |
Eigenschaften von Streusand auf Schienen | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Elektromagnetische Interferenzen (Fahrstrom) | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Elektromagnetische Interferenzen (elektromagnetische Felder) | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Kein offener Punkt für andere als DC-Stromversorgungssysteme. |
Fahrzeugimpedanz | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Einsatz von Magnetschienen-/Wirbelstrombremsen | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
ENDE |
(Stand: 10.10.2023)
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