Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/783 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU der hinsichtlich Maßnahmen zur Anpassung der Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchung von Eisenbahnpersonal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 16)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass es aufgrund der während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen schwierig ist, bestimmte Bescheinigungen oder Genehmigungen für Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern, zu erneuern.

(2) Infolge dieser Maßnahmen könnte die in Anhang I Nummer 4.7.2.2.1 des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission 2 vorgesehene Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchung von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern, nicht eingehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität sollte ein zusätzlicher Zeitraum von sechs Monaten für die Durchführung dieser Untersuchungen gewährt werden. Zusätzliche medizinische Untersuchungen oder häufiger vorgenommene Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand der jeweiligen Person dies erfordert, sollten davon unberührt bleiben.

(3) Der Beschluss 2012/757/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Seit dem 1. März 2020 ist Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, aufgrund der COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht in der Lage, die Häufigkeit der periodischen Untersuchungen einzuhalten. Um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte daher der Zeitraum, innerhalb dessen die periodischen medizinischen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, rückwirkend ab dem 1. März 2020 verlängert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(6) Um die Wirksamkeit der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang I des Beschlusses 2012/757/EU wird unter Nummer 4.7.2.2.1 folgender Unterabsatz angefügt:

"Unbeschadet der Nummer 4.7.2.2.3, die zusätzliche medizinische Untersuchungen und/oder psychologische Gutachten betrifft, wird für periodische medizinische Untersuchungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten durchgeführt werden sollen, der Zeitraum für die Durchführung um sechs Monate verlängert. Sofern der Mitgliedstaat nichts anderes beschließt, findet die Verlängerung keine Anwendung, wenn die Untersuchungen vom Arzt häufiger vorgenommen werden müssen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnimmt."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Juni 2020

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012 S. 1).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion