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Durchführungsanweisung

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3:

Fahrbare Traggerüste sind meist auf Schienen verfahrbar, können aber auch auf Rädern oder Raupenfahrzeugen freibeweglich sein, z.B. Absetzer, Schiffsbe- und -entlader, Förderbandbrücken, selbstfahrende Bandübergaben, Bandbrücken zur Kreisbettbeschickung, Abbaukratzer.

Zu § 1 Abs. 2:

Für die aus dem Geltungsbereich ausgenommenen Anlagen wird im folgenden auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1/484).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe "Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen", Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV), Fockeristeinstraße 1, 8000 München 90.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe UVV "Walzwerke" (BGV C18).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Siehe UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D13).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Siehe UVV "Schienenbahnen" (BGV D30).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7:

Siehe UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Zu § 2 Abs. 1:

Begriffsbestimmungen sind enthalten in DIN 15201 "Stetigförderer".

Für Stetigförderer können je nach Lage des Einzelfalles, z.B. in Abhängigkeit vom Einsatzort und vom Fördergut, neben dieser Unfallverhütungsvorschrift noch von Bedeutung sein:

"Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104)

"Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

In diesem Zusammenhang wird noch auf das Bestehen folgender Verordnungen hingewiesen:

Arbeitsstättenverordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

Hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik für fahrbare Traggerüste von Stetigförderern siehe auch:

DIN 4132 "Kranbahnen; Stahltragwerke"
DIN 15018 "Krane; Stahltragwerke"
DIN 15019 "Krane; Standsicherheit"
DIN 15020 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe"
DIN VDE 0100 Teil 726 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V; Hebezeuge".

Zu § 2a Abs. 2

Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen z.B. nicht

Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 2, §§ 19, 29 Abs. 3 und § 42.

Zu § 3:

Diese Forderung ist bei Anlagen, die aus mehreren Förderern bestehen, erfüllt, wenn z.B. die Gesamtanlage gekennzeichnet ist.

Zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.:

  1. bei Stetigförderern mit Gurten (nähere Erläuterungen und Abbildungen siehe auch DIN 15220 "Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen")
    1. Füllstücke die Auflaufstelle über die gesamte Gurtbreite abdecken, für Stabtrommeln bei einer Förderrichtung jedoch nur als Blechformstück mit ausreichendem unteren Abstand,
    2. das Gerüst in geschlossener Kastenbauweise ausgeführt und die obere Gleitbahn ausreichend bis in die Auflaufstelle vorgezogen ist,
    3. Muldenbleche, deren vorderes Ende bis in die Auflaufstelle vorgeschoben ist, eingebaut sind,
    4. Bänder - als Teile von Maschinen - völlig abgedeckt eingebaut sind,
    5. ausreichend breite und lange Abdeckungen oder Abdeckhauben vorhanden sind, deren offene Endkanten abgerundet oder abgewinkelt sind (Abstand Abdeckkante - Trommelachse siehe DIN 15220),
    6. kurze Seitenabdeckungen durch eine Querabdeckung ergänzt werden, welche die Fläche zwischen den Gurten weitgehend ausfüllt,
    7. durch- und übergriffsichere Umwehrungen vorhanden sind; siehe DIN 31 001 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen",
    8. die Förderbahn in einem allseitig geschlossenen, nicht betretbaren Gehäuse verläuft und
    9. Abdeckungen zusätzlich von oben her sichern, sobald der Abstand zwischen der Tragkonstruktion und dem Gurt einen Eingriff in die Auflaufstelle zuläßt,
    10. eine feste Gurtabdeckung gleichzeitig die Auflaufstelle mit abgedeckt hält (z.B. Abdeckung des Untertrums, Aufgabetrichter mit ausreichend heruntergezogenen Seitenteilen, Abdeckbleche in Verbindung mit Abstreifern) und zusätzliche Abdeckungen oder Füllstücke von hinten und unten sichern, wenn von dort her ein Zugang möglich ist,
    11. an Knickrollen Abdeckungen, Füllstücke, Schutzabdeckungen oder Schrägabweiser über die gesamte Gurtbreite vorhanden sind; siehe DIN 15220,
    12. an Ablenkrollensätzen eine seitliche Abdeckung oder eine Auskleidung zwischen den Rollen vorhanden ist,
  2. bei Stetigförderern mit Ketten (nähere Erläuterungen und Abbildungen siehe auch DIN 15221 "Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen")
    1. Auskleidungen oder Führungsschienen bis in die Auflaufstelle vorgezogen sind und gegen Zugriff abdecken,
    2. Umlenk- und Spannlager so ausgebildet sind, dass sie die Auflaufstellen mit abgedeckt halten,
    3. eng am Kettenrad anliegende Abdeckungen den freien Bereich zwischen den Ketten ausfüllen,
    4. die Förderstrecke in geschlossenem, nicht betretbarem Gehäuse oder Schacht verläuft,
    5. die gesamte Umlenkstelle eingriffsicher verkleidet ist,
    6. die Auflaufstellen durch Füllstücke gesichert sind,
    7. die Auflaufstellen seitlich ausreichend weit (siehe DIN 15220) und eingriffsicher abgedeckt sind,
    8. in Reparatur- und Wartungsgruben oder -gängen, welche während des Betriebes begangen werden, die Auflaufstellen unmittelbar, z.B. durch Abdeckbügel, gesichert sind,
    9. Rollenbögen bis auf die Kettenlaufseite geschlossen sind und der Einlauf zur ersten Rolle mit einem Abweiser versehen ist,
  3. bei Stetigförderern mit Zugelementen geringen Querschnitts, z.B. Seilen, Keilriemen, Drahtspiralen, die Auflaufstelle abgedeckt ist, z.B. durch
    1. Füllstücke,
    2. Querbretter an untenliegenden Auflaufstellen,
    3. bis in die Auflaufstelle vorgezogene Führungsschienen, oder
    4. Hauben, welche die Auflaufstellen auch von der Einlaufseite her ausreichend abdecken,
  4. bei Spannelementen, z.B. Spanntrommeln, -rädern und -rollen, die jeweilige Schutzeinrichtung dem Spannweg dadurch angepaßt ist, dass
    1. feste Abdeckungen den größtmöglichen Spannweg berücksichtigen,
    2. bewegliche Sicherungen nachstellbar (selten benutzt, kurzer Spannweg) oder zwangsläufig mit der Spanneinrichtung verbunden sind (häufige oder ständige Anpassung).

Zugorgane sind z.B. Gurte, Ketten, Riemen, Seile; sie können auch gleichzeitig Tragorgane sein.

Diese Forderung wird unabhängig von der Lage der Gefahrstelle erhoben. Eine Um- oder Ablenkung liegt vor, wenn die Richtungsänderung mehr als 3° beträgt; siehe auch DIN 15220.

Zu § 5:

Begriffe und Sicherheitsabstände siehe auch DIN 31001, DIN 15222 "Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern; Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen durch Mitnehmer oder Querwände" und DIN 15223 "Stetigförderer Bandförderer, Beispielhafte Lösungen für die Sicherung von Engstellen an Tragrollen".

Zu § 5 Nr. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Vermeidung von Einzugstellen zwischen Förderelementen und Teilen der Umgebung erfüllt, wenn z.B.

  1. bei der Möglichkeit des Einziehens oder Mitreißens ganzer Körper im Verkehrsbereich bis mindestens 2 m Höhe ein Sicherheitsabstand von 0,5 m gewahrt ist,
  2. bei der Gefahr des Erfassens von Füßen oder Armen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,12m eingehalten ist,
  3. bei Einzugsgefahr der Finger und Hände ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,05m vorhanden ist.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Einzugstellen erfüllt, wenn z.B.

  1. Abdeckungen jeglichen Zugang von Personen verhindern,
  2. Abschrankungen gefährdete Körperteile fernhalten,
  3. Auskleidungen im Förderweg Scherstellen in den Bereich von Abdeckungen verlegen,
  4. Schaltleisten die Förderbewegung mit so geringem Nachlauf abschalten, dass keine Quetschung mehr stattfindet.

Feste Teile des Stetigförderers sind z.B. Querstreben im Förderer oder außenliegende Querstreben des Bandrahmens sowie Übergabeeinrichtungen in Verbindung mit Mitnehmern.

Teile der Umgebung sind z.B. Fußböden, Unterzüge, Gebäudedecken, Kanten an Decken- und Wanddurchbrüchen.

Zu § 5 Nr. 2

Diese Forderung ist hinsichtlich der Vermeidung von Einzugstellen im Bereich der Umlenkungen erfüllt, wenn z.B.

  1. Platten zwischen den Rollenachsen mit gelenkartiger Überlappung angeordnet sind,
  2. Seitenbleche überlappt sind,
  3. kreisförmige Stöße mit Kettenanlenkung im Mittelpunkt vorhanden sind,
  4. Abstände zwischen den Bandgliedern mehr als 0,12m betragen,
  5. Querstreben in das Bandinnere verlegt sind,
  6. bei außen liegenden Querstreben ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Einzugstellen erfüllt, wenn z.B.

  1. eine scherstellenfreie Abdeckung, eventuell als Klappe ausgebildet,
  2. eine Abschrankung oder Übertunnelung der Gefahrstelle oder
  3. eine Schaltleiste, welche die Förderbewegung mit so geringem Nachlauf abschaltet, dass keine Quetschung mehr stattfindet,

vorhanden ist.

Einzugstellen sowie Quetsch- und Scherstellen im Bereich der Umlenkstellen entstehen z.B. durch Auseinanderklaffen der Bandglieder untereinander im Umlenkstück und durch Schließen bei Gradlauf.

Zu § 5 Nr. 3:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Vermeidung von Einzugstellen von Mitnehmern erfüllt, wenn z.B. eine einzug- und quetschstellenfreie Führung der Mitnehmer auf den Gleitflächen von Kettenförderern im zugänglichen Teil vorhanden ist. Dabei gelten Abstände fester Mitnehmer als quetschungsfrei, wenn sie weniger als 5 mm oder mehr als 0,12 m, bei Walzenmitnehmern mehr als 0,12 m betragen; siehe auch DIN 15222.

Zu § 5 Nr. 4:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Vermeidung von Einzugstellen erfüllt, wenn z.B.

  1. bei Einzuggefahr für Arme und Beine ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,12m vorhanden ist,
  2. bei Einzuggefahr für Finger und Hände ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,08 m vorhanden ist,
  3. ein genügendes Ausweichen leichter Fördergeräte möglich ist.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Einzugstellen erfüllt, wenn z.B.

  1. die Gefahrstelle bei glatten Gurten ausgekleidet ist, z.B. durch Gleitstücke mit starren Kanten, Füllstücke, wobei Abstände zum Gurt so gering wie möglich gehalten werden müssen; dies betrifft auch den Übergang zu Rutschen und Ablauftischen,
  2. beim Einziehen von Körperteilen der Abstand der Rollen an der Einzugstelle zwangsläufig vergrößert wird, z.B. durch
  3. beim Einziehen von Körperteilen eine zwangsläufige Unterbrechung der Förderbewegung erfolgt, z.B. durch
  4. bei dem in Förderrichtung nachgeschalteten Stetigförderer die Rollen und Bänder mit gleicher oder höherer Ablaufgeschwindigkeit angetrieben werden als im vorgeschalteten Förderer, wobei im ablaufenden Teil
      1. der Reibungsbeiwert der Bänder an der Oberfläche gleich oder größer sein muss als im auflaufenden Teil und
      2. der Antrieb ausreichend stark sein muss und nicht durchrutschen darf,
  5. Schutzabdeckung oder Übertunnelung vorhanden sind, bei denen der Abstand von deren Kante bis zur Gefahrstelle mindestens 0,85m sein muss, so dass diese nicht mit ausgestrecktem Arm erreicht werden kann,
  6. bei hintereinanderliegenden, reversierbaren Bändern mit glatten Gurten die einheitliche Förderrichtung durch eine elektrische Schaltung zwangsläufig sichergestellt ist.

Zu § 5 Nr. 5:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Einzugstellen erfüllt, wenn z.B.

  1. der obere Strang federnd gelagert ist,
  2. die Umlenkrolle des oberen Stranges an der Einzugstelle gelenkig angeordnet ist und beim Anheben den Antrieb abschaltet,
  3. die Umlenkrolle des oberen Stranges an der Einzugstelle durch eine begrenzt bewegliche Schutzhaube verdeckt ist,
  4. die Umlenkstelle des oberen Stranges an der Einzugstelle starr abgedeckt und eine selbsttätige Abschalteinrichtung vorhanden ist, die den Vorschubantrieb so rechtzeitig abschaltet, dass keine Quetschung erfolgt.

Einzugeinrichtung oder Vorschubgerät bestehen aus zwei waagerecht oder senkrecht gegenüberliegenden, gegenläufigen Fördersträngen, z.B. Gurten, Gliederbändern, Ketten oder Keilriemen, bei denen auch Mitnehmer aufgesetzt sein können. Das Werkstück wird eingezogen, gehalten und dabei an Werkzeugen zur Bearbeitung vorbeigeführt und am Ende des Förderstranges abgegeben. An der Auflaufstelle des oberen Stranges auf das Werkstück, bei geringem Abstand auch gegen über dem unteren Strang, entstehen gefährliche Einzugstellen, wenn das System starr ist.

Zu § 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. bis zu einer Höhe von 2,5m über Flur Verdeckungen (siehe DIN 31001) vorhanden sind,
  2. bei Sackförderern im Bereich der Ladestellen außer der Verdeckung bis zu einer Höhe von 2,5m über Flur eine breite Abdeckung auf der Vorderseite vorhanden ist,
  3. bei Einschienen-Kreisförderern Schienenräumer vorhanden sind.

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Zuführungen von ausreichender Länge vorhanden sind, z.B. Rohrstutzen, Aufgabe- oder Absacktrichter, Schutzkörbe, Zuführtrichter, wobei die Länge der Zuführungen so bemessen sein muss, dass diese größer ist als derjenigen Körperteile, welche durch den einengenden Querschnitt der Zuführung nicht zurückgehalten werden (siehe DIN 31 001),
  2. durchgriffsichere, fest angebrachte Gitter oder Schutzstäbe den Zugang zur Gefahrstelle versperren, eventuell in Verbindung mit trichterförmigen Erweiterungen,
  3. Abweisplatten in dem Öffnung den Zugang zur Gefahrstelle versperren.

Gefahrstellen entstehen z.B. an Kanten von Öffnungen oder Einläufen, ferner durch größere Stücke im Transportgut pneumatischer Förderer. Sie können entschärft sein, z.B. durch im Durchmesser abgesetzte Schneckengänge im Ein- und Auslaufbereich.

Zu § 7 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. ein Hineingreifen in die Gefahrstellen durch festangebrachte Gitter oder Schutzstäbe verhindert ist,
  2. ein Hineingreifen in die Gefahrstellen durch Deckel verhindert ist, die
    1. durch Schlösser gesichert sind,
    2. durch Verschraubungen gesichert sind, die sich nur mit einem Werkzeug bewegen lassen, wobei der Verschlußdeckel erst nach Herausdrehen der Schrauben geöffnet werden kann,
    3. zwangsläufig mit dem Antrieb des Stetigförderers verriegelt sind, wobei ein eventuellem Nachlauf berücksichtigt werden muss,
  3. bei pneumatischen Förderern die Fühlöffnungen
    1. einen Mindestabstand von 0,85 m von den Gefahrstellen haben,
    2. durch Gitter oder Schutzstäbe gesichert sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. selbsthemmende Getriebe, Rücklaufsperren oder Bremsmotoren vorhanden sind.

Auslegbare Rücklaufsperren und Bremsen erfüllen die Forderung nicht, wenn ein Förderbetrieb bei gelöster Sperre möglich ist.

Diese Forderung ist bei Kreisförderern erfüllt, wenn z.B. Fallsperren an dem in Förderrichtung steigenden Strang und dynamische Sperren an dem in Förderrichtung fallenden Strang vorhanden sind und auf je 4 m Stranglänge eine Sperre angeordnet ist.

Ein ungewollter Rücklauf entsteht z.B. durch das einseitig wirkende Gewicht des Fördergutes bei stromlosem Antriebsmotor, durch Bruch der Zugorgane. Eine Gefährdung ist z.B. möglich durch bei Rücklauf ungesicherte Auflaufstellen, durch bei Rücklauf abgeworfenes Fördergut, durch zusätzlich wirksam werdende Scherstellen.

Zu § 8 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. die Eigenwiderstände des Gerätes ohne Antrieb ein Weiterlaufen durch die Last verhindern,
  2. selbsttätig wirkende Bremsen vorhanden sind.

Zu § 9 Abs. 1:

Die Forderung nach Vorhandensein von Not-Abschalteinrichtungen ist erfüllt, wenn sie z.B. bei

  1. ortsveränderlichen Anlagen am Gerät selbst,
  2. ortsfesten Anlagen gut erreichbar angeordnet sind.

Die Forderung nach einer schnellen Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn z.B. die Abschalteinrichtungen

  1. an den handbedienten Ladestellen gut erreichbar für das Personal angeordnet sind,
  2. bei selbsttätig wirkenden Übergabestellen in deren Bereich angeordnet sind,
  3. bei langen Stetigförderern nicht mehr als 20m auseinanderliegen. Bei vollständig geschlossenen Förderern sowie bei Fördergeschwindigkeiten unter 0,1 m/s können die Abstände entsprechend größer gewählt werden,
  4. an Bändern mit starker Personalkonzentration, z.B. Montagebänder, als Schaltknöpfe oder -hebel an besonders ausgewählten, ständig besetzten Stellen angeordnet sind,
  5. an Förderanlagen großer Ausdehnung, in deren Bereich nur wenig Personal beschäftigt ist, über längs des Stetigförderers angeordnete Reißleinen betätigt werden können.

Not-Abschalteinrichtungen sind bei elektrischem Antrieb z.B. Drucktaster, Hebelschalter oder Reißleinen, bei Antrieb mit Verbrennungsmotor z.B. Reißleinen oder Züge zur Dekompression.

Zu § 9 Abs. 2

Von einer Schaltstelle aus sind Förderer nicht mehr überblickbar, wenn

  1. sie durch Mauer- oder Stockwerksdurchbrüche und Anlagenteile hindurchgeführt sind,
  2. sie unmittelbar an oder unter Maschinengruppen verlaufen, welche die Sicht verstellen oder einengen,
  3. sie in begehbaren Bandkanälen verlegt sind,
  4. mehrere Geräte hintereinandergeschaltet sind,
  5. mehrere Geräte in verschiedenen Ebenen angeordnet sind.

Zu § 9 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. bei Einzelgeräten ein abschließbarer Schalter vorhanden ist, mit dem die gesamte elektrische Einrichtung des Gerätes allpolig spannungslos gemacht werden kann,
  2. bei kurzen ortsveränderlichen Geräten ein abziehbarer Stecker als Ersatz für das Schaltschloß vorhanden ist; siehe DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V".

Zu § 10:

Gefahren durch das Anlaufen entstehen z.B. bei

  1. allen Geräten, deren Förderstrang ganz oder teilweise in Schächten verläuft, die durch Ladestellen unterbrochen sind, z.B. Schaukel- und Umlaufförderer, Sackförderer,
  2. Doppelanlagen, deren ruhender Teil selbsttätig bei Ausfall des anderen anläuft, z.B. in Bekohlungsanlagen.

Zu § 11:

Diese Forderung ist für Band-, Gliederband- und Kettenförderer erfüllt, wenn z.B.

  1. eine Überfüllung des Förderers an der Aufgabe vermieden ist, z.B. durch sorgfältige Abstimmung der Leistungen von Aufgabe und Förderer und Vorhandensein von geeigneten Aufgebern oder Führungsrinnen,
  2. eine Stauung an Übergabestellen vermieden ist, z.B. durch ausreichende Führung an Leit- oder Umlenkblechen, durch zusätzliche Beschleunigungs- oder Zwischenbänder, durch genügend lange Ablauftische oder Rollenbahnen,
  3. gegen Fördergut-Rücklauf ein nicht zu steiler Anstellwinkel gewählt und das Band dem natürlichen Böschungswinkel des Transportgutes angepaßt oder das Band abgedeckt ist und Bremsschürzen, bogenförmige Gleitbahnen oder überhöhte Mitnehmer vorgesehen sind,
  4. ein Gurt-Rücklauf in belastetem Zustand verhindert ist, z.B. durch Sicherungen gegen unbeabsichtigten Rücklauf, wie Rücklaufsperren, Bremsmotore, selbsthemmende Schnecken,
  5. bei hintereinandergeschalteten Stetigförderern eine Stauung infolge Ausfall eines Gerätes durch eine Zwangsschaltung verhindert ist,
  6. gefährliche Auswirkungen von Stauungen infolge von Hindernissen durch verkantete Stückgüter durch Führungen vermieden sind, wobei zu beachten ist, dass diese Führungen nur so lange Schutz gegen Herabfallen von Gütern bieten, als sie deren Kraftwirkungen standhalten,
  7. an Deckendurchbrüchen ein Abstreifen und Abstürzen von zu hohem Ladegut verhindert ist durch Führungen oberhalb des Durchbruches und unterhalb durch seitliche Verkleidung gegenüber dem Raum,
  8. gegen Abwurf durch Wind, z.B. Mitreißen grober Stücke oder einseitiges Anheben des Gurtes durch Wind, Sicherungen durch vollständige Abdeckung oder Windfangbleche in Verbindung mit Fangbügeln vorgesehen sind.

Über Arbeitsplätze und Verkehrswege hinaus können auch im engeren Bereich der Förderer Gefahren durch herabfallendes Material entstehen, z.B. auf allen begehbaren Teilen unterhalb oder neben den Förderern. Eventuell abspringende und abgelenkte Stücke sind dabei zu berücksichtigen.

Die Schutzmaßnahmen sind abhängig von den zu erwartenden Ursachen für das Herabfallen von Ladegut. Solche können z.B. sein: Überfüllung des Förderers, Stauung an Übergabestellen oder Hindernissen, Fördergutrücklauf bei zu steil gestelltem Förderer, Gurtrücklauf unter zu großer Belastung, Windeinfluß bei Förderern im Freien.

Diese Forderung ist für Becherwerke erfüllt, wenn z.B.

  1. die Rücklaufseiten offener Becherwerke oberhalb von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so verkleidet sind, dass aus den Bechern austretendes Material in die Aufgabegrube zurückfällt,
  2. Pendelbecherwerke unterfangen sind,
  3. Übergabestellen mit ausreichend hoher seitlicher Verkleidung oder vollständig geschlossen ausgeführt sind.

Eine Gefährdung durch abspringende Teile des Fördergutes besteht an offenen Becherwerken, z.B. bei Überfüllung, während des Entleerungsvorganges, bei schlechter Materialführung, bei mangelhafter Entleerung und bei Pendelbecherwerken.

Diese Forderung ist für Kreisförderer, Schaukel- und Umlaufförderer erfüllt, wenn z.B.

  1. über Verkehrswege und Arbeitsplätze führende Teile des Förderstranges unterfangen sind, wobei die Unterfangungen in ausreichendem Abstand von den Gehängen oder der Last angeordnet sein müssen, damit sie nicht zerstört werden,
  2. Gehänge mit Sicherungen gegen Herabfallen vorhanden sind,
  3. festangebrachte Transportgefäße vorhanden sind, z.B. Kästen, Körbe, die nicht über den Rand hinaus beladen sind.

Diese Forderung ist für Sackförderer erfüllt, wenn z.B.

  1. Verkehrswege parallel zur Abwurfrichtung am Förderer vorbeigeführt sind,
  2. Förderer geneigt angeordnet sind und
  3. bei einer Stockwerkshöhe über 3,5 m oder mehr als einem Mitnehmer je Strang im Stockwerk eine Verkleidung der Vorderseite des Förderers ab 2 m Höhe vorhanden ist.

Diese Forderung ist für Schwingförderer, die grobes, heißes oder ätzendes Schüttgut befördern, erfüllt, wenn z.B.

  1. sie mit einer solchen Neigung aufgestellt oder aufgehängt sind, dass das Ladegut nicht von selbst herausfallen kann,
  2. tiefe Rinnen oder geschlossene Förderrohre vorhanden sind.

Als "grobes Gut" werden Stücke angesehen, bei denen die Korngrößen ca. 30 mm x 30 mm überschreiten.

Diese Forderung ist für hochliegende Rollenbahnen, unter denen sich Personen aufhalten können, erfüllt, wenn z.B. Führungsleisten oder Führungsrollen angebracht sind.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. allgemeine Verkehrswege an Förderern eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 m haben,
  2. neben dem Stetigförderer vorbeiführende, nicht dem allgemeinen Betriebsverkehr dienende Wege unter Berücksichtigung des Fördergutes eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,5 m haben,
  3. Wartungsstege und -gänge eine Durchgangshöhe von mindestens 2m und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,5m haben,
  4. als Übergänge Stege vorhanden sind,
    1. zu denen Treppenstufen führen,
    2. die mindestens an einer Seite, bei allgemeinen Verkehrswegen an beiden Seiten Geländer mit Knie- und Fußleiste haben,
    3. die eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,5 m haben,
  5. bei Unterführungen die bewegten Teile an der Unterseite des Förderers im unmittelbaren Bereich des Verkehrsweges abgedeckt sind und eine Durchgangshöhe von mindestens 2m und eine Durchgangsbreite von mindestens 0,5 m vorhanden ist,
  6. bei Rollenbahnen statt der Übergänge Durchgänge vorgesehen sind, soweit es die Arbeitsweise zuläßt, oder Klappstücke, deren Eigengewicht ausgeglichen ist und die nach der Seite des ankommenden Fördergutes aufklappbar und feststellbar sind,
  7. bei Rollenbahnen aus einzeln aufgestellten Rollen, durch die Verkehrswege hindurchgeführt werden,
    1. die Durchgangsstelle gekennzeichnet ist und
    2. ein klappbares Geländer mit einer gekoppelten Sperre gegenüber dem ankommenden Fördergut vorhanden ist.

An Kreuzungen ortsfester Förderanlagen mit Verkehrswegen liegt ein Bedarf vor, wenn zum Umgehen des Förderers längere Umwege erforderlich werden oder Wartungsarbeiten ein Überqueren des Förderers bedingen. An allen regelmäßig zu

begehenden Kontroll- und Wartungsstellen, z.B. Antriebsstation, ist grundsätzlich ein Bedarf anzunehmen, ebenso bei schwimmenden Anlagen.

Zu § 12 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. zur Wartung von hochliegenden oder über Wasser liegenden Teilen Laufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 2 m x 0,5 m vorhanden sind, die gegebenenfalls im Bereich der Antriebsaggregate zur Arbeitsbühne erweitert sind,
  2. bei Gurtförderern mit einer Normgurtbreite
  3. bei Gurtförderern, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, auf einer Seite des Förderers Laufstege vorhanden sind,
  4. für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die transportabel und jederzeit verfügbar sind und an jede Wartungsstelle herangeführt werden können; siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14).

Zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. bei Steuerständen ab 0,6m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind,
  2. bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,
  3. bei Geräten, die auf hochliegenden Fahrbahnen laufen, Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8m x 0,4m neben, oberhalb oder unterhalb der Fahrbahn entlangführen,
  4. führerhausbetätigte Geräte in Brückenkonstruktion, z.B. Brücken, Halbportale oder Portale, die keinen direkten Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Laufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8m x 0,4m ausgerüstet sind.


Podeste, Bühnen und Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) Geländer und Fußleisten haben. Die Höhe der Geländer soll 1 m betragen. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Quetschgefahren die Geländerhöhe bis auf 0,7 m herabgesetzt werden.

Zu § 12 Abs. 4

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. bei Fahrbahnlängen bis zu 50m ein Aufstieg,
  2. bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis 200 m zwei Aufstiege,
  3. auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg vorhanden sind.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Forderung nach Einrichtungen und Maßnahmen gegen eine Gefährdung durch Fall und Sturz von Personen ist erfüllt, wenn z.B.

  1. die Fördergeschwindigkeit nicht größer ist, als sie von Personen normaler Wendigkeit im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit gut beherrscht werden kann, und als Höchstwert 0,75 m/s nicht übersteigt,
  2. der Zu- und Abgang frei von Hindernissen ist,
  3. der Stetigförderer
    1. flureben,
    2. bei Kriechgeschwindigkeit maximal bis 0,3 m Höhe angeordnet ist oder
    3. die Seiten durch voll ausgekleidete Geländer gegen Abgleiten gesichert sind,
  4. der Belag trittsicher ist und ausreichend Halt bietet und
  5. ungewollter Rücklauf an geneigten Förderstrecken verhindert ist.

Die Forderung, dass die Standfläche frei von Quetsch- und Scherstellen sein muss, ist erfüllt, wenn z.B.

  1. an senkrecht umlaufenden Förderern
    1. glatte Abdeckungen ohne Einzugstellen,
    2. Schutzhauben mit Schaltleisten oder
    3. Lichtschranken vorhanden sind,
  1. an waagerecht umlaufenden Förderern die Zwischenräume überlappend ausgekleidet oder die Stöße in Kreisbogenform um den Anlenkpunkt geführt sind,
  2. Quetschstellen oder Stolperkanten zwischen den einzelnen Bandgliedern oder an den Seiten gegenüber Verkleidungen oder ähnlichem vermieden oder gesichert sind.

Siehe auch § 53 Abs. 1.

Zu § 13 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Schaltleisten oder
  2. Lichtschranken

    das Band im Gefahrfall abschalten oder

  3. Geländer vorhanden sind; diese Sicherung ist allerdings nur zulässig, soweit dadurch keine Quetschgefahr durch das Fördergut entsteht.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist für fahrbare Stetigförderer erfüllt, wenn z.B.

  1. gegen ein Überkippen nach vorn in allen Arbeitsstellungen
    1. die Standsicherheit so bemessen ist, dass bei Aufstellung auf horizontaler Ebene bei einer Kopfbelastung, die das 1,3fache der maximalen Kopfbelastung beträgt, kein Kippen auftritt und
    2. für verstellbare Befestigungen der Fahrgestelle durch eine formschlüssige Verbindung eine Verstellung begrenzt oder nur im zulässigen Bereich möglich ist,
  2. gegen ein Umkippen nach den Seiten die Standsicherheit so bemessen ist, dass der unbelastete Förderer in der ungünstigsten Stellung auf einer im Verhältnis 1:10 gegen die Horizontale geneigte Fläche nicht kippt; für das Verfahren kann die Standsicherheit auf die Tiefstellung bezogen sein, wenn die Geräte nicht für ein Verfahren in jeder beliebigen Stellung vorgesehen und entsprechend berechnet sind,
  3. das Fahrgestell gegen Umklappen dadurch gesichert ist, dass sich
    1. der bewegliche Stützarm nicht vom Bandgerüst abheben, sondern parallel zu diesem innerhalb der zulässigen Grenzen verschieben kann,
    2. Zahnstangen und Spindeln nicht aus ihren Führungen herausdrehen lassen.

Zu einer standsicheren Konstruktion gehört auch eine ausreichende Bemessung (Festigkeit) entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, so dass die durch das Fördergut zu erwartenden Belastungen aufgenommen werden können.

Für die Festigkeitsberechnung siehe DIN 15018 Teil 1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung" sowie Folge-Normen.

Bei Stetigförderern, die sich auf schwimmenden Geräten befinden, siehe auch UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21).

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