umwelt-online: BGV C18 - Walzwerke (1)
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C18 - Walzwerke
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 7x)

(Ausgabe 10/1971; 01/1993; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

(Redaktionelle Anmerkung: Inhaltlich in BGR 500, Kapitel 2.5 übernommen)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen zum Warm- und Kaltwalzen von Eisen- und Nichteisenmetallen (Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke) einschließlich ihrer Zurichtereien (Adjustagen).

§ 2 Regeln der Technik

Walzwerke müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 3 Schutzalterbestimmung

Jugendliche dürfen in Walzwerken nicht beschäftigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Berufsausbildung eines Jugendlichen über 16 Jahre die Beschäftigung erfordert und der Jugendliche unter Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigt wird.

II. Bau und Ausrüstung

§ 3a Walzwerksanlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Walzwerksanlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Walzwerksanlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Walzwerksanlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhang 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Walzwerksanlagen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Walzwerksanlagen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Walzwerksanlagen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Schutz gegen ausbrechendes oder schlagendes Walzgut

(1) Die Bahn des Walzgutes muß so gesichert sein, daß die Beschäftigten gegen ausbrechendes und schlagendes Walzgut geschützt sind.

(2) Am Standplatz des Umwalzers müssen fest verankerte Schutzpfähle mit nach außen umgebogenen Enden angebracht sein.

§ 5 Schutz an Enden von Rollgängen

Die Enden der Rollgänge müssen gegen unbeabsichtigtes Austreten des Walzgutes gesichert sein.

§ 6 Schutz gegen abplatzendes Walzmaterial und Hitzestrahlung

Verkehrs- und Arbeitsbereiche müssen gegen vom Walzgut ausgehende, gefährliche Hitzestrahlung und abplatzende Teile gesichert sein. Sind aus betriebstechnischen Gründen Schutzeinrichtungen gegen strahlende Hitze nicht zu verwenden, ist eine zweckentsprechende Körperschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und zu tragen.

§ 7 Brechsicherungen

Brechtöpfe oder Brechsicherungen müssen so beschaffen oder angebracht sein, daß bei ihrer Zerstörung Beschäftigte nicht gefährdet werden.

§ 8 Steuer- und Hilfssteuerstände

(1) Steuer- und Hilfssteuerstände müssen so gelegen sein, daß sie volle Sicht auf den jeweiligen Arbeitsbereich bieten.

(2) Steuer- und Hilfssteuerstände sind so einzurichten, daß die dort Beschäftigten gegen ausbrechendes, abplatzendes und schlagendes Walzgut geschützt und Hitzestrahlung nicht ausgesetzt sind. Die Stände sind ausreichend zu belüften, erforderlichenfalls zu klimatisieren.

(3) Die Schalt- und Steuervorrichtungen müssen so beschaffen oder angebracht sein, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

(4) Aufstiege zu hochgelegenen Steuer- und Hilfssteuerständen müssen als Treppen ausgebildet sein.

(5) Steuerungen von Abzugseinrichtungen an Tieföfen müssen so angelegt oder gesichert sein, daß das Bedienungspersonal gegen die Einwirkungen von flüssiger Schlacke und Stichflammen geschützt ist.

§ 9 Einschaltvorrichtungen und Notschalter

(1) Einschaltvorrichtungen müssen so angebracht sein, daß von ihnen aus der Bereich überblickt werden kann, in dem durch das Einschalten Maschinen oder Geräte in Gang gesetzt werden. Andernfalls muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die vor dem Einschalten zwangsläufig akustische oder optische Warnsignale gibt. Diese müssen so früh warnen, daß die in der Anlage Beschäftigten die Gefahrenbereiche rechtzeitig verlassen können. Haupteinschaltvorrichtungen müssen Sicherungen gegen unbefugtes Einschalten haben.

(2) An Steuerständen und Hilfssteuerständen müssen auffällig gekennzeichnete Notschalter angebracht sein, mit denen die Anlage ganz oder teilweise abgeschaltet werden kann. An automatisch gesteuerten Walzstraßen müssen auch außerhalb der Steuerstände und Hilfssteuerstände Notschalter angebracht sein, die leicht erreicht und leicht betätigt werden können.

§ 10 Einrichtungen zum Stillsetzen

Zum Abbremsen der Walzen müssen Einrichtungen vorhanden sein. Bei Betätigung des Notschalters müssen die Walzen unverzüglich zum Stillstand kommen.

§ 11 Sicherung umlaufender Teile

Spindeln, Kupplungen und Kammwalzen müssen umkleidet oder abgesperrt sein.

§ 12 Arbeitsbühnen

An Walzgerüsten müssen zur regelmäßigen Wartung maschineller und elektrischer Einrichtungen, die nicht gefahrlos von Hüttenflur aus zugänglich sind, Arbeitsbühnen vorhanden sein.

§ 13 Über- und Unterführungen

Die Bahn des Walzgutes muß nach Bedarf mit sicheren Über- oder Unterführungen ausgerüstet sein.

§ 14 Einführungen

Für nicht benutzte Einführungen auf der Anstichseite von Walzgerüsten, ausgenommen Zwangsführungen, müssen Abdeckungen vorhanden sein.

§ 15 Einlaufsicherungen an Walzen

Walzen, an denen das Walzgut unmittelbar von Hand eingeführt wird, müssen Einlaufsicherungen haben, wenn die Gefahr besteht, daß Beschäftigte hineingezogen werden.

§ 16 Haspel- und Wickelmaschinen

Haspel- und Wickelmaschinen müssen so gesichert sein, daß die Beschäftigten durch das einlaufende Material nicht gefährdet werden.

§ 17 Rollenrichtmaschinen

Rollenrichtmaschinen ohne automatische Einführungen müssen Ein- und Auslaufsicherungen haben. Frei laufende Rollen müssen umwehrt sein.

§ 18 Warmsägen und mitlaufende Schlagscheren

(1) Warmsägen müssen mit Schutzhauben versehen sein.

(2) Durch Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß das Walzgut nicht seitlich gegen das Sägeblatt gefahren werden kann.

(3) Mitlaufende Schlagscheren (fliegende Scheren) müssen so abgeschirmt sein, daß Beschäftigte durch die Werkzeuge oder abfliegende Enden des Walzgutes nicht gefährdet werden.

§ 19 Körperschutzausrüstung

Gegen die vom Walzgut ausgehenden Verletzungs-, insbesondere Verbrennungsgefahren, die durch technische Einrichtungen nicht beseitigt werden können, sind vom Unternehmer geeignete Körperschutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese zu benutzen.

III. Betrieb, Wartung und Instandsetzung

§ 20 Betriebsanweisung

(1) Für jede Walzstraße muß eine Betriebsanweisung vorhanden sein, In ihr müssen insbesondere die Maßnahmen festgelegt sein, die beim Anfahren, beim Stillsetzen und bei Störungen zu treffen sind.

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 Walzbahn

Die Walzbahn ist von Hindernissen freizuhalten.

§ 22 Betreten der Walzbahn

(1) Unbefugten ist das Betreten der Walzbahn nicht gestattet.

(2) Der Unternehmer hat Schilder anzubringen, durch die auf das Verbot des Zutritts zur Walzbahn und des Überschreitens außerhalb der Über- und Unterführungen hingewiesen wird.

§ 23 Anfahren von Walzanlagen

Walzanlagen dürfen nur unter Aufsicht eines vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen angefahren werden. Vor dem Anfahren hat sich der Verantwortliche davon zu überzeugen, daß Beschäftigte hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 24 Besetzung der Steuerstände

Steuerstände müssen während des Betriebes der Anlage ständig besetzt sein. Bei Anlagen mit Steuer- und Hilfssteuerstand genügt die ständige Besetzung eines dieser Stände. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für automatische oder programmgesteuerte Anlagen.

§ 25 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten

(1) Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen sind nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur an bewegten Walzen und Teilen ausgeführt werden können, wenn hierfür ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Lager dürfen während des Betriebes nachgestellt oder geschmiert, Führungen gewechselt oder nachgestellt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die diese Arbeiten ohne Gefahr ermöglichen.

(2) Werden Anlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 stillgesetzt, so ist sicherzustellen, daß sie nicht unbefugt in Gang gesetzt werden können und daß kein Walzgut einlaufen kann.

§ 26 Störungen

Störungen beim Walzen dürfen während des Betriebes nur beseitigt werden, wenn Beschäftigte hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 27 Warmsägen

(1) Bei Sägeblättern von Warmsägen ist auf Rißbildung und Formänderung zu achten. Sie dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn Formänderungen oder Rißbildung nach den Betriebserfahrungen zum Bruch führen können.

(2) Sägeblätter dürfen nicht durch einseitiges Gegendrücken abgebremst werden.

§ 28 Flüssige Schlacke

Kübel, in denen flüssige Schlacke aufgefangen wird, müssen trocken sein.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 3 Satz 1,
§ 3a Abs. 2 Satz 2,
§§ 4, 5, 6 Satz 1,
§ 8 Abs. 2 Satz 1, Absätze 3, 4 oder 5,
§§ 9 bis 12, 14 bis 23, 24 Satz 1,
§ 25 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§§ 26, 27
oder
§ 28

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 30

(1) § 1 Abs. 2 der Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt . . . . . . . *) der Unfallverhütungsvorschriften gilt auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.

(2) § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 4, § 10 und § 18 Abs. 2 gelten nicht für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.

(3) § 9 Abs. 2 gilt nicht für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift ohne Bremsen in Betrieb waren.

§ 31

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft. Die Unfallverhütungsvorschrift "Walzwerke", gültig ab . . . . . . . **) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft.

*) Hier wird auf die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft Bezug genommen.

**) Dieses Datum wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft eingesetzt.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Erläuterung:

Siehe auch Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2), "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 3a Abs. 2:

Durchfahrungsregel:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 bis 18.

Zu § 4 Abs. 1:

Durchführungsregel:

Sicherungen gegen das ausbrechende Walzgut sind z.B. Schutzschilde, geschlossene Führungsrinnen, Schutzwände, Vorrichtungen zum Durchtrennen des Walzdrahtes.

Sicherungen gegen schlagendes Walzgut sind z.B. Führungen, Schlagkästen, Schutzwände.

Zu § 5:

Durchfahrungsregel:

Sicherungen gegen das Austreten des Walzgutes an den Enden der Rollgänge sind z.B. Fangvorrichtungen, Vorstöße.

Zu § 6:

Durchführungsregel:

Sicherungen sind z.B. Schutzschilde, Absperrungen.

Zu § 7:

Durchführungsregel:

Geeigneter Schutz an Brechtöpfen oder Brechsicherungen sind z.B. Sicherheitsringe.

Zu § 8:

Erläuterung:

Als Steuerstände sind auch Steuerbohnen anzusehen. Als Hilfssteuerstände sind Einrichtungen anzusehen, durch die einzelne Arbeitsvorgänge gesteuert werden können.

Zu § 8 Abs. 1:

Durchführungsregel:

Volle Sicht kann z.B. durch Fernseheinrichtung, Spiegel, gewährleistet sein.

Erläuterung:

Als jeweiliger Arbeitsbereich ist der Bereich anzusehen, in dem sich Beschäftigte üblicherweise während des Betriebes, also nicht bei Reparaturarbeiten, aufhalten müssen.

Zu § 8 Abs. 2:

Erläuterung:

Siehe DIN 1946, Blatt 1.

Zu § 8 Abs. 3:

Durchführungsregel:

Gegen unbeabsichtigtes Betätigen können Schalt- und Steuervorrichtungen z.B. durch die Lage, durch Abdecken, durch Versenken, durch Rastersperren gesichert werden.

Die Kennzeichnung erstreckt sich auf den Schalter und auf den Schaltsinn (z.B. "Ein" - "Aus").

Zu § 9 Abs. 1:

Erläuterung:

Einschaltvorrichtungen sind Schaltelemente, die einzelne Maschinenteile (Walzgerüste, Rollgänge) in Betrieb setzen. Unter Haupteinschaltvorrichtungen sind Schaltelemente zu verstehen, mit denen gesamte Anlagen oder Anlagengruppen ein- und ausgeschaltet werden.

Durchführungsregel:

Der Überblick kann z.B. durch Fernseheinrichtungen, Spiegel, gewährleistet sein. Als ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Einschalten ist auch ein Abschließen des Schaltraumes bzw. der Steuerkabine anzusehen.

Zu § 9 Abs. 2:

Erläuterung:

Bei dampfbetriebenen Walzstraßen ist das besonders gekennzeichnete Schnellschlußventil als Notschalter anzusehen.

Zu § 10:

Erläuterung:

Unverzüglich zum Stillstand kommen heißt, daß nach Maßgabe der Anlage die technischen Möglichkeiten der Abbremsung genutzt sind, z.B. Gegenstrombremse.

Zu § 15:

Durchführungsregel:

Einlaufsicherungen, die verhindern, daß Beschäftigte von laufenden Walzen erfaßt werden, sind z.B. Handabweiser, Lichtschranken.

Zu § 16:

Erläuterung:

Siehe "Richtlinien für Schutzmaßnahmen an Schrottwicklern (Schrotthaspeln)" (ZH 1/322).

Zu § 17:

Durchführungsregel:

Einlaufsicherungen, die verhindern, daß Beschäftigte von laufenden Rollen erfaßt werden, sind z.B. Einführtrichter, Handabweiser, Lichtschranken. Auslaufsicherungen, die verhindern, daß Beschäftigte von dem auslaufenden Material erfaßt werden, sind z.B. Abschirmungen, Führungskästen.

Zu § 18 Abs. 2:

Durchführungsregel:

Eine geeignete Vorrichtung ist z.B. Verriegelung des Antriebes des Rollganges mit dem Vorschub der Säge.

Zu § 19:

Durchführungsregel:

Geeignete Körperschutzausrüstungen sind z.B. Schutzhelme, Schutzbrillen, Hitzeschutzkleidung, Schutzschuhe, Handschutz. Geeigneter Handschutz für Arbeiten an rotierenden Teilen sind z.B. Sicherheitshandleder. Handschuhe sind für die genannten Arbeiten nicht geeignet.

Zu § 20 Abs. 1:

Erläuterung:

Bei Störungen wird es sich im wesentlichen um die Festlegung organisatorischer Maßnahmen handeln.

Zu § 23:

Durchführungsregel:

Der Vorschrift ist entsprochen, wenn alle Arbeiten beendet sind, alle Beschäftigten den Gefahrenbereich verlassen haben und die Schutzvorrichtungen wieder angebracht sind.

Zu § 24:

Erläuterung:

Der Ausdruck "während des Betriebes" bezieht sich auf das Inbetriebsein des Steuerstandes, nicht auf das Inbetriebsein der Walzwerksanlage.

Zu § 25 Abs. 1:

Erläuterung:

Einrichtungsarbeiten fallen nicht unter den Begriff "Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten".

Durchführungsregel:

Für Arbeiten an sich drehenden Walzen können z.B. folgende Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden: Durchführung der Arbeiten an der Auslaufseite, wobei die Unterwalze gegebenenfalls einen Einlaufschutz haben muß, Anbringung eines Einlaufschutzes, Auseinanderfahren der Walzen auf mindestens 500 mm Abstand, fest angebrachte Dreh- und Schleifvorrichtungen.

Zu § 25 Abs. 2:

Durchführungsregel:

Geeignete Maßnahme gegen unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. das Einlegen der Einschaltsicherung ( § 9 Abs. 1).

Bei Reparaturstellen an kombinierten Walzstraßen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Walzmaterial aus dem nicht abgeschalteten Zweig der Anlage die Arbeitsstelle gefährden kann.

Zu § 29:

Erläuterung:

Siehe Fußnote zu den §§ 10 und 11 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

ENDE

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