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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7j - Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1977; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.23

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen und Werkzeuge zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen, die sich für eine Be- und Verarbeitung mit solchen Maschinen und Werkzeugen eignen. Sie gilt auch für Einrichtungen und Anlagen zur Holzkonditionierung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeugmaschinen, Werkzeugmaschinen-Kombinationen oder Einrichtungen, die zum Teilen, Spanen, Umformen, Beschichten oder Verbinden von Holz und ähnlichen Werkstoffen bestimmt sind. Sie werden im folgenden Maschinen genannt.

(2) Werkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeuge, die in Verbindung mit Maschinen oder deren Kombinationen zum maschinellen Spanen oder Teilen von Holz und ähnlichen Werkstoffen bestimmt sind.

(3) Handvorschub im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Halten und Führen von

mit der Hand, auch unter Verwendung einer wegschwenk- oder wegschiebbaren, nicht mit dem Werkzeugantrieb verriegelten Vorschubvorrichtung oder eines handbetätigten Schiebeschlittens.

(4) Mechanischer Vorschub im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das kraftbetriebene Führen von Werkstücken oder Werkzeugen. Dabei sind die Werkstücke gespannt.

(5) Drehzahlbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der durch die

eingegrenzte Bereich.

§ 2a Maschinen und Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen sowie Maschinen zur Holzkonditionierung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 Ober Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen sowie Maschinen zur Holzkonditionierung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen der Abschnitte II und IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen sowie Maschinen zur Holzkonditionierung, die den Bestimmungen der Abschnitte II und IV entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen sowie Maschinen zur Holzkonditionierung, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

II. Maschinen

A. Gemeinsame Bestimmungen
Bau und Ausrüstung

§ 3 Werkstoff und technische Ausführung

(1) Maschinen müssen in Werkstoff und technischer Ausführung so beschaffen sein, dass sie den bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

(2) An Maschinen müssen Werkzeuge und Werkzeugträger so befestigt werden können, dass diese sich während des Betriebes nicht von selbst lösen.

§ 4 Kennzeichnung

An Maschinen, ausgenommen handgeführte Elektrowerkzeuge, müssen folgende Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer, bei ausländischen Maschinen: Einführer,
Typ,
Erzeugnis-Nummer,
Baujahr.

Diese Angaben müssen zusammengefasst an einer Stelle, leicht zugänglich, dauerhaft angebracht und gut lesbar sein.

§ 5 Schutz gegen Gefahren durch bewegte Maschinenteile oder Werkstücke

(1) An Maschinen müssen durch bewegte Maschinenteile oder Werkstücke entstehende Gefahrstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen Berühren gesichert sein.

(2) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nicht durchführen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abschalten gefahrbringender Bewegungen vor Erreichen der Gefahrstellen bewirken.

§ 6 Schutz gegen Gefahren durch bewegte Werkzeuge

(1) Maschinen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Berühren bewegter Werkzeuge, soweit dies nach dem jeweiligen Arbeitsgang möglich ist, verhindern. Diese Einrichtungen müssen auch für Einstell- und Probearbeiten, die bei laufender Maschine durchgeführt werden müssen, verwendet werden können.

(2) Können für bestimmte Arbeitsgänge Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwendet werden, muss ein Berühren der Werkzeuge auf andere Weise vermieden werden.

§ 7 Werkstückführung

(1) Maschinen müssen so gestaltet oder ausgerüstet sein, dass Werkstücke im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung für die Bearbeitung sicher aufliegen und geführt oder eingespannt werden können.

(2) Werden Werkstücke im Gleichlauf bearbeitet, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen gegen abfliegende Werkstücke oder Werkstückteile schützen.

§ 8 Einrichtungen zur Drehzahländerung

(1) Maschinen müssen mit Einrichtungen zur Änderung der Werkzeugdrehzahl ausgerüstet sein, wenn sie für verschiedene Werkzeuge mit unterschiedlichen Drehzahlen bestimmt sind und ohne die Einrichtung die zulässige Drehzahl einzelner Werkzeuge überschritten werden kann.

(2) Maschinen mit Einrichtungen zur Änderung der Werkzeug- oder Werkstück-Drehzahl dürfen nur über die niedrigste Drehzahl eingeschaltet werden können, wenn eine Änderung der Drehzahl während des Betriebes möglich ist und dadurch zulässige Drehzahlen von Werkzeugen oder Werkstücken überschritten werden können. Abweichend von Satz 1 ist bei polumschaltbaren Motoren das direkte Einschalten der höheren Drehzahlstufe zulässig, wenn dazu vorher eine Schaltsperre betätigt werden muss.

(3) Das unbeabsichtigte Schalten auf eine höhere Drehzahlstufe oder in die Gegendrehrichtung muss durch eine Sperre vermieden sein.

(4) Maschinen dürfen von jeder eingestellten Drehzahl aus nur direkt abgeschaltet werden können.

(5) An Einrichtungen zur Einschaltung oder Änderung der Drehzahl muss die gewählte Drehzahl oder Geschwindigkeit vor dem Einschalten bzw. Umschalten erkennbar sein.

§ 9 Bedienelemente

(1) Bedienelemente von Maschinen müssen so angeordnet, gestaltet und dauerhaft gekennzeichnet sein, dass eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird.

(2) Bedienelemente müssen am Bedienungsplatz so angeordnet und gestaltet sein, dass sie

  1. gefahrlos betätigt werden können und
  2. ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird.

§ 10 Notausschalteinrichtungen

(1) Maschinen, ausgenommen Handmaschinen, müssen mit Notausschalteinrichtungen ausgerüstet sein, wenn der Betätigungsschalter zum Abschalten gefahrbringender Bewegungen nicht schnell erreicht und sicher betätigt werden kann. Die Stellteile für die Notausschalteinrichturig müssen leicht erkennbar und schnell erreichbar sein.

(2) Durch das Betätigen von Notausschalteinrichtungen dürfen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden und keine gefahrbringenden Werkzeug- oder Werkstückbewegungen ausgelöst werden können.

(3) Es darf erst wieder eingeschaltet werden können, wenn die betätigte Notausschalteinrichtung an Ort und Stelle entriegelt worden ist.

§ 11 Schaltung und Steuerung

(1) Steuerbefehle für Vorschub- oder Spannbewegungen, die vor dem Einschalten der Maschine gegeben werden, dürfen nach dem Einschalten nicht wirksam werden.

(2) Maschinen, ausgenommen Handmaschinen, müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Bewegungen von Werkzeugen, Werkstücken, Maschinenteilen oder durch unwirksame Schutzeinrichtungen infolge Energieausfall oder -wiederkehr sowie Unregelmäßigkeiten in der Energiezufuhr gefährdet werden können.

§ 12 Bremseinrichtungen für Werkzeuge

(1) Maschinen müssen mit dem Ausschalten wirksam werdende Bremseinrichtungen für Werkzeuge haben, wenn auf ihnen bestimmungsgemäß Werkzeuge verwendet werden können, deren Auslaufen länger als l0 s andauert und die

(2) Die Bremsdauer bis zum Stillstand des Werkzeuges darf, soweit es der Stand der Technik zulässt, 10 s nicht überschreiten.

§ 13 Lose Späne, Splitter, Staub, Werkstückteile

Maschinen müssen so beschaffen oder eingerichtet sein, dass Personen durch die bei der Bearbeitung entstehenden losen Späne, Splitter, Staub und Werkstückteile nicht verletzt oder in der Sicht behindert werden.

Betrieb

§ 14 Beschäftigungsbeschränkung

(1) Jugendliche dürfen mit dem Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) von

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 15 Instandhaltung

Für die Instandhaltung von Maschinen dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die in Werkstoff und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

§ 16 Betreiben von Maschinen

(1) Vor dem Verlassen des Bedienungsplatzes hat die Bedienungsperson die Maschine auszuschalten. Dies gilt nicht für automatisch arbeitende Maschinen.

(2) Vor dem Beseitigen von Störungen oder bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind Maschinen auszuschalten, deren Stillstand abzuwarten und gegen unbefugtes Einschalten zu sichern. Dies gilt nicht für Wartungsarbeiten, die nur bei laufender Maschine ausgeführt werden können.

(3) Lose Splitter, Späne und ähnliche Werkstoffteile dürfen aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge nicht mit der Hand entfernt werden.

§ 17 Werkstückführung

(1) Werkstücke müssen bei der Bearbeitung sicher aufliegen und geführt werden oder fest eingespannt sein.

(2) Werden Werkstücke im Gleichlauf bearbeitet, müssen Einrichtungen verwendet werden, die Personen gegen abfliegende Werkstücke oder Werkstückteile schützen.

§ 18 Werkzeugsicherung

(1) Werkzeuge und Werkzeugträger sind so aufzuspannen, dass sie sich während des Betriebes nicht lösen können.

(2) Werden an einer Maschine mehrere Werkzeuge gleichzeitig angetrieben, müssen die nicht benutzten Werkzeuge gegen Berühren gesichert sein.

B. Zusätzliche Bestimmungen

1. Zusätzliche Bestimmungen für Spaltmaschinen (Klass.-Nr. 11.1)

§ 19 Bau und Ausrüstung

(1) An Spaltmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Hochreißen, Wegschleudern oder Herumschlagen der Werkstücke beim Spalten vermeiden.

(2) An Spaltmaschinen mit hin- und hergehendem Werkzeug muss eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass bei einem Bruch des Kurbelzapfens das Spaltwerkzeug auf dem Tisch aufschlägt.

(3) In der Höhe verstellbare Auflagetische müssen gegen Herabfallen gesichert werden können.

2. Zusätzliche Bestimmungen für Hackmaschinen (Klass.-Nr. 11.21)

§ 20 Bau und Ausrüstung

(1) An Hackmaschinen muss das Werkzeug bis auf die Öffnungen zum Zu- und Abführen des Materials verkleidet sein. Die Verkleidung muss so ausgeführt sein, dass sie abfliegende Werkzeugteile sicher auffangen kann.

(2) Die Einlege-Rinnen und andere Zuführeinrichtungen sowie Auswurfvorrichtungen sind so zu gestalten, dass ein Hineingeraten in die Einzugsvorrichtung oder in die Werkzeuge verhindert ist.

(3) Die Einzugsvorrichtung muss auf der Zuführseite auch ohne Benutzung der Hände stillgesetzt werden können.

(4) Die Werkzeugverkleidung muss mit dem Antrieb so verriegelt sein, dass die Hackmaschine bei geöffneter Verkleidung nicht anlaufen kann. Dies gilt nicht für Hackmaschinen mit Antrieb durch Verbrennungsmotor.

3. Zusätzliche Bestimmungen für Spanschneidemaschinen (Zerspaner) (Klass.-Nr. 11.22)

§ 21 Bau und Ausrüstung

(1) An Spanschneidemaschinen muss das Werkzeug bis auf die Öffnungen zum Zu- und Abfahren des Materials verkleidet sein. Die Verkleidung muss so ausgeführt sein, dass sie abfliegende Werkzeugteile sicher auffangen kann.

(2) Die Werkzeugverkleidung muss mit dem Antrieb so verriegelt sein, dass die Maschine bei geöffneter Verkleidung nicht anlaufen kann.

(3) Werkzeuge und Werkzeugträger von Spanschneidemaschinen müssen für den Werkzeugwechsel gut zugänglich sein und so gehandhabt werden können, dass dabei Verletzungsgefahren durch Werkzeugschneiden vermieden werden.

4. Zusätzliche Bestimmungen für Holzwolle-Schneidemaschinen (Klass.-Nr. 11.25)

§ 22 Bau und Ausrüstung

(1) An Holzwolle-Schneidemaschinen müssen Kurbelstange und Schwungrad mindestens umwehrt sein.

(2) Der Schlitten muss gegen Herausfliegen und der Lenker gegen Herumschlagen gesichert sein.

5. Zusätzliche Bestimmungen für Furniermessermaschinen (Klass.-Nr. 11.421)

§ 23 Bau und Ausrüstung

(1) An Furniermessermaschinen muss für jede daran beschäftigte Person eine Einrückvorrichtung für den Messerbalken oder den Werkstückträger vorhanden sein. Das Einrücken darf nur durch das gleichzeitige Betätigen aller Einrückvorrichtungen möglich sein. Die Einrückvorrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass jede beschäftigte Person nur eine Einrückvorrichtung betätigen kann.

(2) Zur Anpassung der Zahl der Einrückvorrichtungen an die Zahl der Bedienungspersonen darf eine Umschaltung nur über einen Schlüsselschalter vorgenommen werden können.

(3) Der Schlitten von Furniermessermaschinen muss gegen Herausgleiten aus der Führung gesichert sein.

(4) An Furniermessermaschinen muss die Verbindung zwischen Messerbalken und Druckbalken so gestaltet sein, dass sie sich nicht von selbst lösen kann.

§ 24 Betrieb

(1) An Furniermessermaschinen darf die Zahl der Einrückvorrichtungen nur vom Aufsichtführenden verändert werden; er hat dafür zu sorgen, dass der Schlüssel zum Schlüsselschalter nicht unbefugt benutzt werden kann.

(2) Vor Inbetriebnahme der Furniermessermaschine hat der Aufsichtführende dafür zu sorgen, dass die Zahl der Einrückvorrichtungen mit der Zahl der an der Maschine beschäftigten Personen übereinstimmt.

6. Zusätzliche Bestimmungen für Furnierschälmaschinen (Klass.-Nr. 11.422)

§ 25 Bau und Ausrüstung

(1) An Furnierschälmaschinen muss die Einspannvorrichtung für das Werkstück so eingerichtet sein, dass sie nicht gelöst werden kann, solange sich das Werkstück in der Drehbewegung befindet.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 5 ist an Furnierschälmaschinen eine Anzeige der eingestellten Drehzahl oder Geschwindigkeit nicht erforderlich.

(3) Der Steuerstand muss so angeordnet und eingerichtet sein, dass die erforderliche Übersicht über den Drehbereich des Werkstückes gegeben ist.

§ 26 Betrieb

Der Maschinenführer hat sich vor dem Ingangsetzen der Maschine zu überzeugen und während des Arbeitsganges darauf zu achten, dass sich niemand im Drehbereich des Werkstückes befindet.

7. Zusätzliche Bestimmungen für Furnierscheren für einzelne Furniere (Klass.-Nr. 11.51)

§ 27 Bau und Ausrüstung

Furnierscheren müssen Einrichtungen haben, die ein Hineingreifen in die Messerbahn verhindern.

8. Zusätzliche Bestimmungen für Furnierpaketschneidemaschinen (Klass.-Nr. 11.52)

§ 28 Bau und Ausrüstung

Furnierpaketschneidemaschinen ohne Druckbalken müssen Einrichtungen haben, die Handverletzungen durch das niedergehende Messer vermeiden.

§ 29

(1) Furnierpaketschneidemaschinen mit Druckbalken müssen mit einer Zweihandschaltung für die Messerbewegung ausgerüstet sein, die so angeordnet, beschaffen und gestaltet ist, dass

  1. zu ihrer Betätigung beide Hände erforderlich sind,
  2. die Bedienelemente während des ganzen Messerniederganges betätigt werden müssen,
  3. beim Loslassen eines oder beider Bedienelemente der Niedergang des Messerbalkens mit einem Nachlauf von höchstens 5 mm zum Stillstand kommt,
  4. der Messerbalken nach dem unteren Totpunkt unabhängig vom Schaltzustand in die obere Ruhelage zurückkehrt und
  5. beide Bedienelemente für jeden Schneidvorgang erneut betätigt werden müssen.

(2) Die Spannbewegung des Druckbalkens darf nur durch handbetätigte Schalter ohne Selbsthaltung vorgenommen werden können.

(3) Furnierpaketschneidemaschinen mit Druckbalken müssen so eingerichtet sein, dass neben dem Messerbalken auch der Druckbalken nach dem Schneiden spätestens im Höchststand selbsttätig zum Stillstand kommt und in dieser Stellung gehalten wird. Das Messer darf in dieser Stellung nicht über den Druckbalken vorstehen.

(4) Werden Furnierpaketschneidemaschinen mit Druckbalken von mehreren Personen gleichzeitig bedient, muss für jede Bedienungsperson eine Zweihandschaltung vorhanden sein, die gemeinsam mit den anderen Zweihandschaltungen wirkt. Anstelle der weiteren Zweihandschaltungen dürfen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen verwendet werden, wenn durch diese beim Hineingreifen in die Schnittebene der Messerbalken beim Niedergang mit einem Nachlauf von höchstens 5 mm zum Stillstand kommt.

(5) Zur Anpassung der Zahl der Zweihandschaltungen an die Zahl der Bedienungspersonen darf eine Umschaltung nur über einen Schlüsselschalter vorgenommen werden können.

(6) Furnierpaketschneidemaschinen mit Druckbalken müssen auf der Rückseite der Maschine Einrichtungen haben, die Verletzungen durch den niedergehenden Druckbalken vermeiden.

§ 30 Betrieb

Vor Inbetriebnahme der Furnierpaketschneidemaschine mit Druckbalken hat der Aufsichtführende dafür zu sorgen, dass die Zahl der Zweihandschaltungen mit der Zahl der an der Maschine beschäftigten Personen übereinstimmt.

9. Zusätzliche Bestimmungen für Gehrungsstanzmaschinen (Klass.-Nr. 11.9)

§ 31 Bau und Ausrüstung

(1) An Gehrungsstanzmaschinen muss das Werkzeug von der Bedienungsseite her verdeckt sein.

(2) Kraftbetriebene Gehrungsstanzmaschinen müssen mit einer Zweihandschaltung ausgerüstet sein, die so angeordnet, beschaffen und gestaltet ist, dass

  1. zu ihrer Betätigung beide Hände erforderlich sind,
  2. die Bedienelemente während des ganzen Messerniederganges betätigt werden müssen,
  3. beim Loslassen eines oder beider Bedienelemente die Werkzeugbewegung sofort unterbrochen oder umgekehrt wird,
  4. das Messer nach dem unteren Totpunkt unabhängig vom Schaltzustand in die obere Ruhelage zurückkehrt und
  5. beide Bedienelemente für jeden Schneidvorgang erneut betätigt werden müssen.

(3) Auf eine Zweihandschaltung an kraftbetriebenen Gehrungsstanzmaschinen kann verzichtet werden, wenn die Werkzeugbahn gegen Hineingreifen durch Verdeckungen gesichert ist.

10. Zusätzliche Bestimmungen für Horizontalgatter (Klass.-Nr. 12.113)

§ 32 Bau und Ausrüstung

(1) An Horizontalgattern müssen Kurbelstange und Schwungrad mindestens umwehrt sein.

(2) Der Sägerahmen muss gegen Herausfliegen und der Lenker gegen Herumschlagen gesichert sein.

11. Zusätzliche Bestimmungen für Vertikalgatter (Klass.-Nr. 12.114)

§ 33 Bau und Ausrüstung

(1) An Vertikalgattern muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der im Stillstand der hochgestellte Sägerahmen gegen Herabsinken formschlüssig gesichert werden kann.

(2) Vertikalgatter mit unterem Antrieb müssen im Untergeschoss Einrichtungen haben, mit denen ein Ingangsetzen des Gatters verhindert werden kann. Diese müssen mit der Einrichtung gegen Herabsinken des Sägerahmens und dem Berührungsschutz des Kurbeltriebes im Untergeschoss so gekoppelt sein, dass die Sicherungen nach Satz 1 nur bei geschlossenem Berührungsschutz des Kurbeltriebes im Untergeschoss aufgehoben werden können.

(3) Hochgestellte Druckwalzen müssen gegen Herabfallen gesichert werden können.

(4) Für Vorschubwalzen an Vertikalgattern gelten die Forderungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 nicht.

(5) Einrichtungen zum Anheben des Sägerahmens (Klinkeinrichtungen) müssen mit einer Sicherheitsklinke ausgerüstet sein. Von oben zu bedienende Hebel der Klinkeinrichtung müssen so beschaffen sein, dass sie nicht hochschlagen können.

(6) Öffnungen zwischen den unteren Transportwalzen und dem Fußboden müssen so gesichert sein, dass Personen oder Hölzer nicht hineingeraten können.

(7) Fußbodenöffnungen für bewegte Maschinenteile müssen mit mindestens 150 mm hohen Fußleisten gesichert sein.

§ 34 Betrieb

(1) Arbeiten am Vertikalgatter bei Stillstand und mit hochgestelltem Sägerahmen dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Sägerahmen durch die dafür vorgesehene Einrichtung formschlüssig gegen Herabsinken gesichert ist.

(2) Bei Arbeiten am Vertikalgatter im Untergeschoss muss im Untergeschoss der Antrieb gegen Ingangsetzen gesichert sein.

(3) Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern.

(4) Zum Schneiden kurzer Stämme müssen Einrichtungen bereitgestellt und benutzt werden, die ein Hochschlagen der Stämme verhindern.

12. Zusätzliche Bestimmungen für Bandsägemaschinen (Klass.-Nr. 12.121)

§ 35 Bau und Ausrüstung

(1) An Bandsägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die größtmögliche Schnitthöhe verkleidet sein. Die Verkleidung muss so beschaffen sein, dass ein Herausschlagen gerissener Sägeblätter vermieden wird.

(2) Innerhalb der größtmöglichen Schnitthöhe muss das Sägeblatt bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil (Schneidbereich) verdeckt werden können. Die Verdeckung muss über die Zahnung und die äußere Seite des Sägeblattes reichen und höhenverstellbar sein.

(3) Bandsägemaschinen mit einem Rollendurchmesser von mehr als 315 mm müssen mit einer Einrichtung zur mechanischen Verstellung der oberen Blattführung ausgerüstet sein.

(4) An Trennbandsägemaschinen mit Einzugwalzen muss eine Verdeckung des nichtbenutzten Teiles der Einzugwalzen vorhanden sein.

(5) An Blockbandsägemaschinen muss zusätzlich zu der Sicherung nach Absatz 2 eine verstellbare Verdeckung des Schneidbereiches vorhanden sein, die von außerhalb des Gefahrbereiches betätigt werden kann.

§ 36 Betrieb

(1) An Blockbandsägemaschinen ist ein Bereich im Umkreis von 1200 mm vom schneidenden Teil (Schneidbereich) des Sägeblattes als Gefahrbereich zu kennzeichnen.

(2) Wird bei Blockbandsägemaschinen der Gefahrbereich des laufenden Sägeblattes betreten, muss das Sägeblatt vorher verdeckt werden.

13. Zusätzliche Bestimmungen für Kettensägemaschinen (Klass.-Nr. 12.122)

§ 37 Bau und Ausrüstung

(1) An Kettensägemaschinen müssen das Kettenantriebsrad und die Umlenkrolle verkleidet sein.

(2) An Kettensägemaschinen mit Bügel muss die Kette bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil verkleidet sein.

(3) An Kettensägemaschinen mit Führungsschiene muss der zurücklaufende Teil der Sägekette mindestens am Umfang verdeckt sein. Bei mechanischem Werkstücktransport genügt anstelle der Verdeckung eine Umwehrung.

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