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14. Zusätzliche Bestimmungen für Kreissägemaschinen (Klass.-Nr. 12.13)
14.1. Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausrüstung von Kreissägemaschinen

§ 38

(1) An Kreissägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil verkleidet sein.

(2) An Kreissägemaschinen, die zum Schneiden von Holz in Faserrichtung und sonstigen Werkstoffen, die zum Klemmen neigen, bestimmt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Rückschlag des Werkstückes vermeiden.

(3) Kreissägemaschinen, auf denen mehrere Sägeblätter gleichzeitig betrieben werden, die im Gegenlauf schneiden, müssen mit Greiferrückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Doppel- und Mehrfachabkürzkreissägemaschinen.

§ 39

Ist als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil erforderlich, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der Spaltkeil muss in der Blattebene waagerecht und senkrecht verstellbar sein.
  2. Der Spaltkeil muss so angeordnet sein, dass er beim Verstellen der Schnitthöhe seine Lage zum Sägeblatt und zum jeweils höchsten Punkt des Sägeblattes über dem Tisch nicht verändert.
  3. Der Spaltkeil und seine Halterung müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass er innerhalb der Schnitthöhe bis auf einen Abstand von höchstens 10 mm zum Zahnkranz eingestellt werden kann. Der Spaltkeil muss so eingestellt werden können, dass sein höchster Punkt nicht tiefer als der Zahngrund des obersten Zahnes des Sägeblattes liegt.
  4. Der Spaltkeil darf nicht dicker als die Schnittfugenbreite und nicht dünner als der Sägeblattgrundkörper sein.

§ 40

Ist als Sicherung gegen Rückschläge von Werkstücken eine Greiferrückschlagsicherung erforderlich, muss diese folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Greiferrückschlagsicherung muss über die gesamte Einschubbreite reichen.
  2. Die Greiferbreite muss zwischen 8 und 15 mm liegen.
  3. Der auf dem Werkstück aufliegende Teil des Greifers muss scharfkantig sein.
  4. Zwischenlagen zwischen den Greifern dürfen nicht dicker als die halbe Greiferbreite sein.
  5. Die Greifer müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie unter einem Winkel von 55 bis 60 Grad auf dem Werkstück liegen. Sie müssen durch einen Anschlag gegen Durchpendeln gesichert sein. Beim Anliegen am Anschlag muss eine Eindringtiefe der Greiferschneiden von mindestens 5 mm erreicht werden können.
  6. Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen.

§ 41

Ist als Sicherung gegen Herausfliegen von Splittern oder Werkstückteilen eine Splitterfangeinrichtung erforderlich, muss diese folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der Einschubbereich muss so verdeckt sein, dass auch seitlich keine Splitter herausfliegen können.
  2. Die einzelnen Glieder müssen zwischen 8 und 10 mm breit sein und dicht aneinander liegen; Scheiben bis 0,4 mm Dicke zwischen den Gliedern sind zulässig.
  3. Die Glieder müssen unter einem Winkel zwischen 70 und 90 Grad gegenüber der Werkstückführungsfläche angeordnet sein. Der Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche darf nicht größer als 1 mm sein.
  4. Die Splitterfangeinrichtung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Die Glieder müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen.

§ 42

Sind Kreissägemaschinen für die Verwendung von Sägeblättern aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl (HSS -Sägeblätter) bestimmt, muss deren Ausrüstung folgenden Bedingungen genügen:

  1. Das Werkstück muss bei Werkzeugvorschub festgespannt, bei Werkstückvorschub mechanisch geführt sein.
  2. Der Schneidvorgang darf sich erst einleiten lassen, wenn Nr. 1 erfüllt ist.
  3. Das Sägeblatt muss mit einer Schutzhaube versehen sein, die so beschaffen, angeordnet und eingestellt ist, dass abfliegende Bruchstücke und Splitter aufgefangen werden.
  4. In der größten Drehzahlstufe und beim größten, verwendbaren Kreissägeblatt darf die Umfangsgeschwindigkeit 40 m/s nicht überschreiten.

14.2. Tisch- und Formatkreissägemaschinen (mit einem Sägeblatt)
(Klass.-Nr. 12.131.36 und 12.131.372)

§ 43 Bau und Ausrüstung

(1) An Tisch- und Formatkreissägemaschinen mit einem Sägeblatt muss als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil nach § 39 vorhanden sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann an Tisch- und Formatkreissägemaschinen, auf denen bestimmungsgemäß Kunststoffe bearbeitet werden, die zum Verkleben neigen, der Spaltkeil durch eine andere Rückschlagsicherung ersetzt werden.

(3) Tisch- und Formatkreissägemaschinen, auf denen Sägeblätter mit einem Durchmesser von mehr als 250 mm verwendet werden können, müssen mit zwangsgeführtem Spaltkeil ausgerüstet sein.

(4) An Tisch- und Formatkreissägemaschinen muss der zum Schneiden nicht erforderliche Teil des Zahnkranzes über dem Tisch gegen Berühren gesichert werden können, bei Maschinen, auf denen Sägeblätter bis zu 250 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung oder durch eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube; - bei Maschinen, auf denen Sägeblätter von mehr als 250 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube.

(5) Die Schutzhaube muss den Zahnkranz am Umfang und beidseitig gegen Berühren sichern.

(6) Die obere Verdeckung und die Schutzhaube müssen so beschaffen und befestigt sein, dass ihr Berühren mit dem Umfang des Sägeblattes vermieden wird.

(7) Die Durchtrittöffnung im Tisch für das Sägeblatt ist so schmal wie möglich zu halten. Die Seiten der Durchtrittöffnung müssen aus einem für Sägeblätter leicht zerspanbaren Werkstoff bestehen und auswechselbar sein.

(8) Tisch- und Formatkreissägemaschinen müssen mit einem Parallelanschlag ausgerüstet sein, der mindestens von der vorderen Tischkante bis hinter den Spaltkeil reicht. Der Parallelanschlag muss vor die vorderen Sägeblattzähne eingerichtet werden können. Er muss so gestaltet sein, dass beim Schneiden schmaler Werkstücke die nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube verwendet werden kann.

(9) Die Führungsfläche und obere Fläche des Parallelanschlages dürfen nicht unterbrochen sein.

(10) An Kreissägemaschinen mit schrägstellbarem Tisch muss der Parallelanschlag auf beiden Seiten des Sägeblattes verwendet werden können.

§ 44 Betrieb

(1) Der Spaltkeil ist in seiner Größe und Dicke entsprechend dem vorgesehenen Sägeblatt auszuwählen. Er ist so einzustellen, dass sein Abstand vom Umfang des Sägeblattes innerhalb der Schnitthöhe nicht mehr als 10 mm beträgt.

(2) Eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung darf nur dann entfernt werden, wenn das Sägeblatt beim Schneiden (Falzen, Nuten) verdeckt bleibt. Die Verdeckung ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

(3) Eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube muss so eingestellt werden, dass der Zahnkranz bis auf den für die Werkstückbearbeitung erforderlichen Teil verdeckt ist.

(4) Bei Arbeiten an Kreissägemaschinen mit schräggestelltem Maschinentisch muss der Parallelanschlag auf der nach unten geneigten Seite des Tisches verwendet werden.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass kleine abgeschnittene Stücke nicht vom Zahnkranz des Sägeblattes erfasst und weggeschleudert werden können.

(6) Bei Einsetzarbeiten sind anstelle des Spaltkeiles Einrichtungen zu verwenden, die ein Zurückschlagen des Werkstückes verhindern. Der Spaltkeil ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

(7) Zum Zuführen der Werkstücke ist ein Schiebestock zu benutzen, wenn der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblatt weniger als 120 mm beträgt.

(8) Bei Verwendung eines Vorschubapparates ist als Rückschlagsicherung mindestens der Spaltkeil zu benutzen.

14.3. Einblatt-Besäumkreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub
(Klass.-Nr. 12.131.351)

§ 45 Bau und Ausrüstung

An Einblatt-Besäumkreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub müssen

  1. eine Greiferrückschlagsicherung nach § 40 und
  2. eine Splitterfangeinrichtung nach § 41 vorhanden sein.

§ 46 Betrieb

(1) Die Sicherung gegen Rückschläge von Werkstücken darf nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Die Sicherung gegen Herausfliegen von Splittern oder Werkstückteilen darf nicht unwirksam gemacht werden.

(3) Greifer oder Glieder von Rückschlagsicherungen oder Splitterfangeinrichtungen sind leicht beweglich und scharfkantig zu halten.

14.4. Baustellenkreissägemaschinen (Klass.-Nr. 12.131.373)

§ 47 Bau und Ausrüstung

(1) An Baustellenkreissägemaschinen muss als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil nach § 39 vorhanden sein.

(2) Baustellenkreissägemaschinen, auf denen Sägeblätter mit einem Durchmesser von mehr als 250 mm verwendet werden können, müssen mit zwangsgeführtem Spaltkeil ausgerüstet sein.

(3) An Baustellenkreissägemaschinen muss der zum Schneiden nicht erforderliche Teil des Zahnkranzes über dem Tisch gegen Berühren gesichert werden können bei Maschinen, auf denen Sägeblätter bis zu 250 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung oder durch eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube; - bei Maschinen, auf denen Sägeblätter von mehr als 250 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine nicht am Spaltkeil befestigte ,Schutzhaube.

(4) Die Schutzhaube muss den Zahnkranz am Umfang und beidseitig gegen Berühren sichern.

(5) Die obere Verdeckung und die Schutzhaube müssen so beschaffen und befestigt sein, dass ihr Berühren mit dem Umfang des Sägeblattes vermieden wird.

(6) Baustellenkreissägemaschinen müssen mit ausreichend großen Maschinentischen ausgerüstet sein.

(7) An Baustellenkreissägemaschinen dürfen keine größeren Sägeblätter als die der jeweiligen Tischgröße nach Absatz 6 zugeordneten Sägeblätter eingespannt werden können.

(8) Die Durchtrittöffnung im Tisch ist so schmal wie möglich zu halten. Die Seiten der Durchtrittöffnung müssen aus einem für Sägeblätter leicht zerspanbaren Werkstoff bestehen und auswechselbar sein.

(9) Baustellenkreissägemaschinen müssen mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

Die Keilschneideeinrichtung kann bei Baustellenkreissägemaschinen mit Sägeblattdurchmessern bis zu 315 mm entfallen.

(10) Baustellenkreissägemaschinen mit Sägeblattdurchmesser über 315 mm müssen Einrichtungen haben, die ein Anschlagen der Maschine an Hebezeuge oberhalb des Schwerpunktes ermöglichen.

(11) Baustellenkreissägemaschinen müssen neben den Angaben nach § 4 die Angabe des größten zulässigen Sägeblattdurchmessers tragen. Zusätzlich muss im Bereich der hinteren Tischkante die Erzeugnis-Nr. und das Baujahr eingeschlagen sein.

§ 48 Betrieb

(1) Der Spaltkeil ist in seiner Größe und Dicke entsprechend dem vorgesehenen Sägeblatt auszuwählen. Er ist so einzustellen, dass sein Abstand vom Umfang des Sägeblattes innerhalb der Schnitthöhe nicht mehr als 10 mm beträgt.

(2) Eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung darf nur dann entfernt werden, wenn das Sägeblatt beim Schneiden (Falzen, Nuten) verdeckt bleibt. Die Verdeckung ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

(3) Eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube muss so eingestellt werden, dass der Zahnkranz bis auf den für die Werkstückbearbeitung erforderlichen Teil verdeckt ist.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass kleine abgeschnittene Stücke nicht vom Zahnkranz des Sägeblattes erfasst und weggeschleudert werden können.

(5) Bei Einsetzarbeiten sind anstelle des Spaltkeiles Einrichtungen zu verwenden, die ein Zurückschlagen des Werkstückes verhindern. Der Spaltkeil ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

(6) Zum Zuführen der Werkstücke ist ein Schiebestock zu benutzen, wenn der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblatt weniger als 120 mm beträgt.

(7) Für die Herstellung von Holzkeilen ist die Keilschneideeinrichtung zu verwenden.

(8) Für das Schneiden von Rundhölzern sind Halte- oder Zuführeinrichtungen zu verwenden.

14.5. Brennholzkreissägemaschinen (Klass.-Nr. 12.131.374)

§ 49 Bau und Ausrüstung

(1) An Brennholzkreissägemaschinen muss das Sägeblatt in der Ausgangsstellung bis auf die Öffnung für den Austritt des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Brennholzkreissägemaschinen müssen mit einer Zuführeinrichtung (Rolltisch oder Wippe) und mit einer Haltevorrichtung für das Schneidgut ausgerüstet sein. Die Haltevorrichtung muss so gestaltet sein, dass das Werkstück während des Schneidens beiderseits des Sägeblattes festliegt.

(3) Ist eine Wippe vorhanden, muss diese eine verwindungsfreies Zuführen des Schneidgutes ermöglichen. Der Abstand zwischen der dem Sägeblatt zugewandten Schneidgutauflage und dem Zahnkranz des größten verwendbaren Sägeblattes muss in der Ausgangsstellung mindestens 50 mm betragen. Die der Bedienungsperson zugewandte Seite der Schneidgutauflage muss vollwandig ausgeführt sein und einen Handgriff haben, der zum Sägeblatt hin einen Berührungsschutz hat. Die Durchtrittstelle für das Sägeblatt in der Wippe darf höchstens 40 mm breit sein und muss an der der Bedienungsperson zugewandten Seite verkleidet sein.

(4) Ist ein Rolltisch vorhanden, muss dieser gegen Abheben und Abrollen aus der Führung gesichert sein. Führungsschienen und Rollen müssen ein leichtes Bewegen des Tisches gewährleisten. Der Vorschub des Rolltisches muss durch Endanschlag so begrenzt sein, dass in der Endstellung zwischen vorderer Tischkante und dem Zahnkranz des größten verwendbaren Sägeblattes ein Abstand von mindestens 200 mm vorhanden ist. Der Rolltisch muss nach Beendigung des Schnittes selbsttätig in seine Ausgangsstellung zurückkehren.

§ 50 Betrieb

(1) Auf Brennholzkreissägemaschinen dürfen Reisigbündel nur geschnitten werden, nachdem die Reisigbündel beidseitig des Schneidbereiches gebunden sind.

(2) Fahrbare oder tragbare Brennholzkreissägemaschinen dürfen nur verfahren oder befördert werden, wenn das Sägeblatt stillgesetzt ist.

14.6. Längsschnitt-Kreissägemaschinen für Grubenholz (Klass.-Nr. 12.131.39)

§ 51 Bau und Ausrüstung

(1) Längsschnitt-Kreissägemaschinen zum Trennen von im Bergbau benötigten Kappen und Spitzen müssen mit einer Vorschubeinrichtung ausgerüstet sein, mit der das Werkstück festliegend und selbsttätig zugeführt wird.

(2) Das Sägeblatt muss bis auf den Holzdurchlass von einem vollwandigen, festen Gehäuse verkleidet werden.

(3) Längsschnitt-Kreissägemaschinen für Grubenholz müssen mit einem Spaltkeil und mit einer weiteren Rückschlagsicherung ausgerüstet sein.

14.7. Pendelkreissägemaschinen, Kappkreissägemaschinen und Auslegerkreis.
(Klass.-Nr. 12.131.111, 12.131.112/113 und 12.131.122)

§ 52 Bau und Ausrüstung

(1) An Pendelkreissägemaschinen, Kappkreissägemaschinen und Auslegerkreissägemaschinen muss das Sägeblatt in der Ausgangsstellung neben der Verkleidung nach § 38 Abs. 1 bis auf die Öffnung für den Austritt des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Pendelkreissägemaschinen, Kappkreissägemaschinen und Auslegerkreissägemaschinen müssen so eingerichtet sein, dass die Säge nach dem Schnitt selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehrt und dort selbsttätig festgehalten wird.

(3) Pendelkreissägemaschinen, Kappkreissägemaschinen und Auslegerkreissägemaschinen müssen mit Werkstückanschlägen ausgerüstet sein, die nur für den Durchtritt des Sägeblattes unterbrochen sein dürfen.

(4) An Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen muss der Ausschlag des Säge-Aggregates so begrenzt werden können, dass der Zahnkranz des Sägeblattes nicht üb den vorderen Tischrand hinausgeführt werden kann oder es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die den Zahnkranz verdeckt, sobald dieser über den vorderen Tischrand hinausragt.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann bei Auslegerkreissägemaschinen mit schrägstellbarem und drehbarem Sägeaggregat auf eine Verkleidung des unteren Sägeblattteiles in der Ausgangsstellung verzichtet werden, wenn der Zahnkranz beidseitig in jeder Stellung nach dem Schnitt selbsttätig verdeckt wird.

§ 53

(1) Untertischkappkreissägemaschinen, Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen mit kraftbetriebenen Werkzeugvorschub müssen zusätzlich zu den in § 52 genannten Anforderungen Einrichtungen haben, die während des Werkzeugvorschubes ein Hineingreifen in die Schneidebene vermeiden.

(2) Untertischkappkreissägemaschinen, Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen mit kraftbetriebenem Werkzeugvorschub müssen so beschaffen sein, dass der Werkzeugvorschub sofort unterbrochen wird, das Werkzeug in die Ausgangsstellung zurückkehrt und nachfolgend der Spannvorgang aufgehoben wird, wenn die Bedienelemente nicht mehr betätigt werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für automatisch oder programmgesteuerte Untertischkappkreissägemaschinen, Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen mit kraftbetriebenen Werkzeugvorschub in Fertigungsstraßen.

§ 54 Betrieb

(1) An Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen ist die Begrenzung des Ausschlages der Maschine so einzustellen, dass der Zahnkranz des Sägeblattes nicht über den vorderen Tischrand hinausgeführt werden kann.

(2) Pendel- und Auslegerkreissägemaschinen dürfen zum Längsschneiden nur verwendet werden, wenn

  1. im Gegenlauf gearbeitet wird,
  2. zur Sicherung gegen Rückschläge von Werkstücken oder Werkstückteilen, Spaltkeile oder gleichwertige Rückschlagsicherungen benutzt werden.

14.8. Gehrungskappsägemaschinen (Klass.-Nr. 12.131.119)

§ 55 Bau und Ausrüstung

(1) An Gehrungskappsägemaschinen muss in der Ausgangsstellung neben der Verkleidung des nicht zum Schneiden benötigten Teils des Sägeblattes auch der übrige Teil des Zahnkranzes seitlich und am Umfang soweit wie möglich verdeckt sein. Kann eine Verdeckung am Umfang aus arbeitstechnischen Gründen konstruktiv nicht verwirklicht werden, muss die seitliche Verdeckung den Zahnkranz, bezogen auf den maximal verwendbaren Sägeblattdurchmesser, soweit wie möglich überragen.

(2) Ist die Verdeckung nach Absatz 1 beweglich angebracht, muss diese in der Ausgangsstellung zwangsläufig so verriegelt sein, dass sie nicht angehoben werden kann.

(3) Gehrungskappsägemaschinen müssen so eingerichtet sein, dass das Sägeblatt nach dem Schnitt selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehrt und dort selbsttätig festgehalten wird.

§ 56

(1) Gehrungskappsägemaschinen mit kraftbetriebenem Werkzeugvorschub müssen zusätzlich zu den in § 55 genannten Anforderungen Einrichtungen haben, die ein Hineingreifen in die Schneidebene verhindern.

(2) Gehrungskappsägemaschinen mit kraftbetriebenem Werkzeugvorschub müssen so beschaffen sein, dass der Werkzeugvorschub sofort unterbrochen wird, das Werkzeug in die Ausgangsstellung zurückkehrt und nachfolgend der Spannvorgang aufgehoben wird, wenn die Bedienelemente nicht mehr betätigt werden.

14.9. Abbundkreissägemaschinen (Klass.-Nr. 12.131.129)

§ 57 Bau und Ausrüstung

(1) An Abbundkreissägemaschinen muss das Sägeblatt in der Ausgangsstellung neben der Verkleidung nach § 38 Abs. 1 bis auf die Öffnung für den Austritt des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Abbundkreissägemaschinen müssen so eingerichtet sein, dass die Säge nach dem Schnitt selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehrt und dort selbsttätig festgehalten wird.

(3) An Abbundkreissägemaschinen, deren Sägeaggregat um mehr als 45 Grad geschwenkt werden kann, muss zusätzlich zu der Verkleidung nach Absatz 1 ein Sicherheitsbügel zur Umwehrung des Sägeblattes vorhanden sein.

(4) Abbundkreissägemaschinen müssen mit Werkstückanschlägen ausgerüstet sein.

(5) Verfahrbare Werkstückträger (Laufwagen) müssen mit Einrichtungen zum Feststellen ausgerüstet sein.

(6) An Abbundkreissägemaschinen muss die Führung des Sägeaggregates so eingestellt werden können, dass der Zahnkranz nicht über den vorderen Rand des Werkstückträgers hinausgeführt werden kann.

(7) An Abbundkreissägemaschinen mit verfahrbaren Werkstückträgern (Laufwagen) müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Annäherung von Personen an das in der vorderen Endstellung befindliche Sägeblatt vermeiden.

(8) Abbundkreissägemaschinen mit kraftbetriebenem Werkzeugvorschub müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Anforderungen Einrichtungen haben, die ein Hineingreifen in die Schneidebene vermeiden.

(9) Abbundkreissägemaschinen mit kraftbetriebenem Werkzeugvorschub müssen so beschaffen sein, dass der Werkzeugvorschub sofort unterbrochen wird und das Werkzeug in die Ausgangsstellung zurückkehrt, wenn die Bedienelemente nicht mehr betätigt werden.

§ 58 Betrieb

(1) Bei Abbundarbeiten, bei denen das Sägeaggregat um mehr als 45 Grad geschwenkt wird, ist anstelle der Verkleidung des Sägeblattes ein Sicherheitsbügel zu verwenden.

(2) Bei Abbundkreissägemaschinen mit verfahrbarem Werkstückträger (Laufwagen) ist vor der Durchführung des Schneidvorganges der Werkstückträger festzustellen.

1410. Einblatt-Kreissägemaschinen mit mechanischem Werkzeugvorschub für Längs- und Plattenschnitte
(Klass.-Nr. 12.131.2)

§ 59 Bau und Ausrüstung

(1) An Einblatt-Kreissägemaschinen mit mechanischem Werkzeugvorschub für Längs- und Plattenschnitte muss in den Endstellungen neben der Verkleidung nach § 38 Abs. l das Sägeblatt bis auf die Öffnung für den Austritt des Werkzeuges verkleidet sein.

(2) Es muss ein Spaltkeil vorhanden sein, wenn nicht durch Einspannvorrichtungen oder durch andere gleichwertige Einrichtungen Werkstückrückschläge verhindert sind.

(3) An Einblatt-Kreissägemaschinen mit mechanischem Werkzeugvorschub und mit kraftbetriebener Druckbalkenabsenkung müssen über die gesamte Länge des Druckbalkens Schalteinrichtungen vorhanden sein, wenn der Druckbalken innerhalb der Reichweite von Bedienungspersonen liegt. Durch die Schalteinrichtung muss der Spannvorgang des Druckbalkens innerhalb eines Nachlaufes von höchstens 5 mm umgekehrt und der Schneidvorgang unterbrochen werden.

1411. Doppel- und Mehrfachabkühlkreissägemaschinen
(Klass.-Nr. 12.132.31)

§ 60 Bau und Ausrüstung

(1) An Doppel- und Mehrfachabkürzkreissägemaschinen müssen als Rückschlagsicherung Spaltkeile nach § 39 vorhanden sein.

(2) Doppel- und Mehrfachabkürzkreissägemaschinen, auf denen Sägeblätter mit einem Durchmesser von mehr als 450 mm verwendet werden können, müssen mit zwangsgeführten Spaltkeilen ausgerüstet sein.

(3) An Doppel- und Mehrfachabkürzkreissägemaschinen muss der zum Schneiden nicht erforderliche Teil des Zahnkranzes über dem Tisch gegen Berühren gesichert werden können bei Maschinen, auf denen Sägeblätter bis zu 450 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung oder durch eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube; bei Maschinen, auf denen Sägeblätter von mehr als 450 mm Durchmesser verwendet werden können, durch eine nicht am Spaltkeil befestigte Schutzhaube.

(4) Die Schutzhaube muss den Zahnkranz am Umfang und beidseitig gegen Berühren sichern.

(5) Die obere Verdeckung und die Schutzhaube müssen so beschaffen und befestigt sein, dass ihr Berühren mit dem Umfang des Sägeblattes vermieden wird.

§ 61 Betrieb

(1) Der Spaltkeil ist in seiner Größe und Dicke entsprechend dem vorgesehenen Sägeblatt auszuwählen. Er ist so einzustellen, dass sein Abstand vom Umfang des Sägeblattes innerhalb der Schnitthöhe nicht mehr als 10 mm beträgt.

(2) Eine am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung darf nur dann entfernt werden, wenn das Sägeblatt beim Schneiden (Falzen, Nuten) verdeckt bleibt. Die Verdeckung ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass kleine abgeschnittene Stücke nicht vom Zahnkranz des Sägeblattes erfasst und weggeschleudert werden können.

(4) Bei Einsetzarbeiten sind anstelle der Spaltkeile Einrichtungen zu verwenden, die ein Zurückschlagen des Werkstückes verhindern. Die Spaltkeile sind nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen.

14.12. Bauholz- und Kantholz-Kreissägemaschinen
(Klass.-Nr. 12.132.32)

§ 62 Bau und Ausrüstung

(1) An Bauholz- und Kantholz-Kreissägemaschinen mit zwei Sägeblättern muss über dem Tisch eine Schutzhaube vorhanden sein, die die Sägeblätter von oben und seitlich verdeckt und abfliegende Splitter und Werkstückteile auffängt.

(2) Als Rockschlagsicherung müssen vorhanden sein:

  1. Spaltkeile und
  2. zwei Greifer unterschiedlicher Länge zwischen den Sägeblättern auf der Einschubseite. Jeder Greifer muss mindestens 20 mm breit sein und darf seitlich nicht ausweichen können.

(3) Bauholz-Kreissägemaschinen müssen so beschaffen sein, dass bei Ausfall des Werkzeugantriebes der Vorschubantrieb selbsttätig abgeschaltet wird.

§ 63 Betrieb

(1) Die Verstellung der Schnittbreite darf nur vorgenommen werden, wenn sich kein Werkstück in der Maschine befindet.

(2) Die Rückschlagsicherung darf nicht unwirksam gemacht werden. Greifer der Rückschlagsicherung sind leicht beweglich und scharfkantig zu halten.

14.13. Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen mit Walzenvorschub
(Klass.-Nr. 12.132.33)

§ 64 Bau und Ausrüstung

(1) An Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen müssen die Vorschubwalzen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein.

(2) Über die gesamte Breite der Einschuböffnung muss eine Rückschlagsicherung vorhanden sein, die Rückschläge von Werkstücken vermeidet und zurückfliegende Splitter auffängt.

(3) Die Rückschlagsicherung nach Absatz 2 muss so beschaffen sein, dass ein Anheben der Greifer mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Kreissägeblätter möglich ist.

(4) Der Aufgabetisch muss mindestens so breit wie die Maschine sein.

§ 65 Betrieb

(1) Die Rückschlagsicherung darf nicht unwirksam gemacht werden. Greifer der Rückschlagsicherung sind leicht beweglich, scharfkantig und stets auf gleicher Länge zu halten.

(2) Eine Rückschlagsicherung mit Greifern ist so einzustellen, dass in der Ruhelage der Abstand zwischen den Greiferschneiden und der Werkstückführungsfläche 1 mm nicht übersteigt.

1414. Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub
(Klass.-Nr. 12.132.34)

§ 66 Bau und Ausrüstung

(1) Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub müssen mit

  1. einer Greifer-Rockschlagsicherung nach § 40 und
  2. einer Splitterfangeinrichtung nach § 41 ausgerüstet sein.

(2) Die Splitterfangeinrichtung muss so beschaffen sein, dass ein Anheben der Glieder mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Kreissägeblätter möglich ist.

(3) Quer vor dem aufsteigenden Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und den Sägeblättern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen.

§ 67 Betrieb

(1) Die Sicherung gegen Rückschläge von Werkstücken darf nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Die Sicherung gegen Herausfliegen von Splittern oder Werkstückteilen darf nicht unwirksam gemacht .werden.

(3) Greifer oder Glieder von Rückschlagsicherungen oder Splitterfangeinrichtungen sind leicht beweglich und scharfkantig zu halten.

15. Zusätzliche Bestimmungen für Zylindersägemaschinen
(Klass.-Nr. 12.139)

§ 68 Bau und Ausrüstung

(1) An Zylindersägemaschinen muss der nicht benutzte Teil des Werkzeuges verkleidet sein.

(2) Zylindersägemaschinen müssen selbsttätige Auswerfvorrichtungen haben.

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