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16. Zusätzliche Bestimmungen für Abrichthobelmaschinen (Klass.-Nr. 12.211)

§ 69 Bau und Ausrüstung

(1) Abrichthobelmaschinen müssen mit runden Messerwellen ausgerüstet sein. Die Messer dürfen in radialer Richtung höchstens 1,1 mm über den Körperflugkreis herausragen. Hobelmesserwellen in Klappenbauweise sind unzulässig.

(2) Der Abstand zwischen Schneidenflugkreis und Tischlippen darf 5 mm nicht überschreiten.

(3) Die Tischlippen dürfen nicht ausgespart sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen aus Gründen der Lärmminderung die Tischlippen geschlitzt oder durchbrochen ausgeführt sein. Die Aussparungen dürfen in diesem Fall nicht breiter als 6 mm sein. Der Durchmesser von Bohrungen darf 8 mm nicht überschreiten.

(5) Abrichthobelmaschinen müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Messerwelle vor und hinter dem Anschlag verdeckt werden kann.

(6) Der Anschlag an Abrichthobelmaschinen muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Er muss ausreichend hoch sein,
  2. seine Führungsfläche und obere Fläche dürfen nicht unterbrochen sein, sofern nicht ein Winkelfügeapparat vorhanden ist,
  3. Hebel und Griffe dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie die Bedienungsperson beim Führen des Werkstückes behindern.

(7) Ist an Abrichthobelmaschinen ein Winkelfügeapparat vorhanden, so muss dessen Werkzeug im Leerlauf selbsttätig verdeckt sein.

(8) Abrichthobelmaschinen müssen mit

ausgerüstet sein.

§ 70 Betrieb

(1) Beim Arbeiten an Abrichthobelmaschinen sind die nicht benutzten Teile der Messerwelle vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.

(2) Für Fügearbeiten oder zum Hobeln schmaler Werkstücke sind Einrichtungen für eine sichere Werkstückführung, wie Fügeleisten, Schwingschutz, Hilfsanschlag, zu verwenden. Zum Hobeln von kurzen Werkstücken ist eine Zuführlade zu verwenden.

(3) Bei der Durchführung von Einsetzarbeiten sind Einrichtungen, die ein Zurückschlagen des Werkstückes verhindern, zu verwenden.

17. Zusätzliche Bestimmungen für Dickenhobelmaschinen
(Klass.-Nr. 12.212)

§ 71 Bau und Ausrüstung

(1) Dickenhobelmaschinen müssen über die gesamte Breite der Einschuböffnung mit einer Greiferrückschlagsicherung ausgerüstet sein.

(2) Die Greiferrückschlagsicherung muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Breite der Greifer muss
  2. die Greiferschneiden müssen in Ruhestellung mindestens bis 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises reichen,
  3. der auf dem Werkstück aufliegende Teil des Greifers muss scharfkantig sein,
  4. die Greifer müssen gegen Durchpendeln gesichert sein und nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen,
  5. Zwischenlagen zwischen den Greifern dürfen nicht dicker als die halbe Greiferbreite sein,
  6. die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können.

(3) An Dickenhobelmaschinen müssen die Messerwellen bis auf den Schneidbereich verdeckt sein.

18. Zusätzliche Bestimmungen für Abrichtdickenhobelmaschinen
(Klass.-Nr. 12.81)

§ 72 Bau und Ausrüstung

Abrichtdickenhobelmaschinen mit aufklappbaren Tischen müssen so gestaltet oder ausgerüstet sein, dass hochgestellte Tische nicht unbeabsichtigt zurückfallen können.

19. Zusätzliche Bestimmungen für Hobelmaschinen für mehrseitige Bearbeitung
(Klass.-Nr. 12.22/23/24)

§ 73 Bau und Ausrüstung

Hobelmaschinen für mehrseitige Bearbeitung, bei denen mehrere Werkstücke gleichzeitig nebeneinander bearbeitet werden können, müssen mit Greiferrückschlagsicherungen nach § 71 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerüstet sein.

20. Zusätzliche Bestimmungen für Tischfräsmaschinen
(Klass.-Nr. 12.31)

§ 74 Bau und Ausrüstung

(1) Tischfräsmaschinen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die das Werkzeug bis auf die Schneidstelle und die Auswurföffnung für die Späne verdecken.

(2) Tischfräsmaschinen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine sichere Führung des Werkstückes bei den vorkommenden Arbeiten gewährleisten.

(3) Für Arbeiten an Tischfräsmaschinen, bei denen Werkstückrückschläge eintreten können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die solche Rückschläge verhindern.

(4) Werkzeugträger (Fräserdorne oder Spindeln) für Tischfräsmaschinen müssen für die Werkzeugaufnahme mindestens 30 mm Durchmesser haben. Dies gilt nicht für stationär verwendete Handfräsmaschinen.

§ 75 Betrieb

(1) Das Einstellen der Schnitthöhe und -tiefe ist bei stillgesetzten Werkzeugen vorzunehmen. Hierfür sind geeignete Messvorrichtungen wie Messuhr oder Einstell-Lehre zu benutzen.

(2) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die das Werkzeug bis auf die Schneidstelle verdecken, zu benutzen.

(3) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die eine sichere Führung des Werkstückes gewährleisten, zu benutzen. Anschlaghälften sind so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsgang zulässt. Bei der Bearbeitung kurzer Werkstücke ist die Öffnung zwischen den Anschlaghälften so zu überbrücken, dass eine durchgehende Führung gewährleistet ist.

(4) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen, bei denen Werkstückrückschläge auftreten können, sind die Einrichtungen zur Vermeidung von Werkstückrückschlägen zu benutzen.

(5) An Tischfräsmaschinen ist die Durchtrittöffnung zwischen Werkzeug und Frästisch durch die Verwendung von Einlegeringen oder gleichwertigen Vorrichtungen so eng wie möglich zu halten.

(6) Auf Tischfräsmaschinen dürfen nur Fräswerkzeuge betrieben werden, die mit der Aufschrift "HANDVORSCHUB" oder einem BG-TEST-Zeichen gekennzeichnet sind. Werkzeuge ohne diese Kennzeichnung sind vom Unternehmer der Benutzung auf Tischfräsmaschinen zu entziehen.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen auf Tischfräsmaschinen Fräswerkzeuge zur Herstellung von Minizinken und ähnlichen Profilen, die mit der Aufschrift "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet sind, unter Verwendung einer Vorschubvorrichtung betrieben werden, wenn auf dem Werkzeug vom Hersteller zusätzlich der Rückschlagverhältniswert "vR/vs

< 0,5" deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist.

(8) Auf Tischfräsmaschinen müssen Fräswerkzeuge für Handvorschub, auf denen das Herstellungsjahr nicht und statt des Drehzahlbereiches nach § 106b Abs. 1 nur die höchstzulässige Drehzahl angegeben ist, mit einer Mindestschnittgeschwindigkeit von 40 m/s betrieben werden. Die Mindestschnittgeschwindigkeit darf unterschritten werden, wenn

(9) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Fräswerkzeuge, soweit dies maschinen- oder arbeitstechnisch möglich ist, nur innerhalb des auf den Werkzeugen angegebenen Drehzahlbereichs betrieben werden. Dabei darf die höchstzulässige Drehzahl des Werkzeuges nicht überschritten werden.

(10) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Kreissägeblätter bei Handvorschub nur verwendet werden, wenn

§ 76

(1) Fräserdorne mit Oberlagerzapfen dürfen nur mit Oberlager benutzt werden.

(2) Fräserdorne dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn Werkzeuge oder Zwischenringe fest aufgespannt sind.

21. Zusätzliche Bestimmungen für Oberfräsmaschinen
(Klass.-Nr. 12.315.12)

§ 77 Bau und Ausrüstung

An Oberfräsmaschinen muss das Werkzeug in der Ausgangsstellung und, soweit dies während des jeweiligen Arbeitsganges möglich ist, am Umfang verdeckt sein.

22. Zusätzliche Bestimmungen für Bohrmaschinen
(Klass.-Nr. 12.4)

§ 78 Bau und Ausrüstung

(1) An Bohrmaschinen dürfen die Werkzeugspannvorrichtungen an ihrem Umfang keine vorstehenden Teile aufweisen oder sie sind am Umfang zu verdecken.

(2) An Maschinen mit Vielfach-Bohrköpfen müssen die Werkzeuge und die Spindeln in der Ausgangsstellung bis auf die Öffnung zum Austreten der Werkzeuge verdeckt sein, sofern nicht die Werkzeuge in der Ausgangsstellung zwangsläufig stillstehen.

23. Zusätzliche Bestimmungen für Kettenstemmaschinen (Kettenfräsen)
(Klass.-Nr. 12.52)

§ 79 Bau und Ausrüstung

(1) An Kettenstemmaschinen muss der Kettenantriebskopf frontseitig und am Umfang verdeckt sein. Der ablaufende und der aufsteigende freie Teil der Fräskette müssen durch bewegliche Schutzstangen oder Schutzhauben gegen Berühren gesichert sein.

(2) Kettenstemmaschinen, bei denen die Fräskette durch Bewegen des Schlittens (Supports) in Betrieb gesetzt wird, müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert sein.

(3) Kettenstemmaschinen müssen allpolig vom elektrischen Netz getrennt werden können.

§ 80 Betrieb

(1) An Kettenstemmaschinen sind die Schutzstangen oder die Schutzhaube bis auf das Werkstück herabzustellen.

(2) Vor dem Wechsel der Fräskette ist die Kettenstemmaschine vom elektrischen Netz zu trennen.

24. Zusätzliche Bestimmungen für Drehmaschinen (Klass.-Nr. 12.6)

§ 81 Bau und Ausrüstung

(1) An Drehmaschinen müssen Werkzeugauflagen vorhanden sein, die über den ganzen Arbeitsbereich verstellt werden können.

(2) Automatische Drehmaschinen müssen mit Schutzhauben zum Auffangen abfliegender Werkstücke oder Werkstückteile ausgerüstet sein, die mit dem Werkstückantrieb so verriegelt sind, dass bei geöffneter Schutzhaube der Antrieb ausgeschaltet ist.

§ 82 Betrieb

(1) Die Werkzeugauflagen sind so dicht wie möglich an das Werkstück heranzustellen.

(2) Bei Dreharbeiten an zusammengesetzten Werkstücken oder Werkstücken aus Holz darf die Umfangsgeschwindigkeit des Werkstückes höchstens 30 m/s betragen.

25. Zusätzliche Bestimmungen für Schleifmaschinen (Klass.-Nr. 12.7)

§ 83 Bau und Ausrüstung

(1) An Schleifmaschinen mit Handzuführung des Werkstückes dürfen umlaufende Werkzeugträger keine vorstehenden Teile aufweisen.

(2) An Bandschleifmaschinen muss das Schleifband am Umfang und an den Kanten bis auf den Arbeitsbereich verdeckt sein.

(3) An Bandschleifmaschinen mit Handzuführung des Werkstücks oder des Schleifbandes müssen im Arbeitsbereich Einrichtungen vorhanden sein, die eine Verletzung an der Schleifbandkante vermeiden.

(4) An Walzen- und Breitbandschleifmaschinen mit Einzugstellen an der Aufgabeseite müssen zwangsläufig wirkende Schalteinrichtungen vorhanden sein, die über die gesamte Einzugsbreite reichen und bei Betätigung den Vorschub stillsetzen oder die Einzugsgefahr durch selbsttätiges Auseinanderfahren der Walzen beseitigen. Die Schalteinrichtung darf ihrerseits keine Quetschgefahren verursachen. Die Maschine darf über diese Schalteinrichtung nicht eingeschaltet werden können.

§ 84 Betrieb

(1) Werkstückauflagen sind so dicht wie möglich an das Schleifwerkzeug heranzurücken.

(2) Schleifstaub ist abzusaugen; dabei sind die zum Beseitigen des anfallenden Staubes erforderlichen Einrichtungen zu benutzen.

26. Zusätzliche Bestimmungen für Handmaschinen (Klass.-Nr. 61)

26i. Allgemeine Bestimmungen für Handmaschinen

§ 85 Bau und Ausrüstung

(1) Maschinen, die während des Bearbeitungsvorganges von Hand geführt werden (Handmaschinen), müssen so eingerichtet sein, dass ein schnelles Ausschalten ohne Loslassen der Handgriffe möglich ist.

(2) Werden Handmaschinen wie ortsfeste Holzbearbeitungsmaschinen betrieben, so müssen sie die Anforderungen für ortsfeste Maschinen erfüllen. Dies gilt nicht für ortsfest betriebene Handmaschinen hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 12, 43 Abs. 3, § 69 Abs. 4 und Abs. 8.

§ 86 Betrieb

(1) Handmaschinen müssen stillgesetzt werden, bevor sie aus der Hand gelegt werden.

(2) Vor dem Wechsel des Arbeitsplatzes sind die Werkzeuge von Handmaschinen stillzusetzen.

(3) Handmaschinen sind vor dem Werkzeugwechsel und bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von der Antriebsenergie zu trennen.

26.2. Handbandsägemaschinen (Klass.-Nr. 61.212.1)

§ 87 Bau und Ausrüstung

An Handbandsägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die Schneidstelle verkleidet sein.

26.3. Handkettensägemaschinen (Klass.-Nr. 61.212.2)

§ 88 Bau und Ausrüstung

(1) An Handkettensägemaschinen müssen das Abtriebsrad und nicht im Schneidbereich liegende Umlenkrollen bis auf die für den Werkzeugaustritt erforderliche Öffnung verkleidet sein.

(2) An Handkettensägemaschinen für Ein-Mann-Betrieb muss das Werkzeug zwangsläufig zum Stillstand kommen, sobald die Maschine aus der Hand gelegt oder unbeabsichtigt losgelassen wird.

(3) Handkettensägemaschinen müssen mit Sägeketten ausgerüstet sein, die nicht einziehend wirken.

(4) An Handbügelkettensägemaschinen muss die Kette außerhalb des Schneidbereiches verkleidet sein.

(5) An Handschienenkettensägemaschinen für Zwei-Mann-Betrieb muss über der zurücklaufenden Kette eine Schutzstange angebracht sein.

(6) An Handschienenkettensägemaschinen für Ein-Mann-Betrieb (Stichsägen) müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Verletzungsgefahr durch Hochschlagen der Sägeschiene vermeiden.

(7) Handschienenkettensägemaschinen für Ein-Mann-Betrieb müssen mit einem Krallenanschlag ausgerüstet sein oder es müssen Einrichtungen zum Anbringen eines Krallenanschlages vorhanden sein.

(8) An Handschienenkettensägemaschinen für Ein-Mann-Betrieb mit Antrieb durch Verbrennungsmotor und Fliehkraftkupplung muss eine Gashebelsperre vorhanden sein, die das Anlaufen der Sägekette beim unbeabsichtigten Berühren des Gashebels verhindert.

(9) Wird beim Antrieb durch Verbrennungsmotor eine Fliehkraftkupplung verwendet, muss diese die Kraftübertragung im Leerlauf sicher unterbrechen.

§ 89 Betrieb

(1) Vor Inbetriebnahme von Handkettensägemaschinen ist zu prüfen, ob die Sägekette ausreichend gespannt ist.

(2) Handkettensägemaschinen mit Verbrennungsmotor sind beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Kettenschiene und Sägekette keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

(3) Beim Entasten mit Handkettensägemaschinen ist die Maschine möglichst abzustützen. Nur wenn die Arbeitsweise es erfordert, darf im Umlenkbereich der Sägekette an der Spitze der Führungskette gesägt werden.

(4) Bei Verwendung von Zwei-Mann-Handkettensägemaschinen für Ablängschnitte muss die Hilfsperson seitwärts neben dem Handgriff stehen. Zum Schneiden ist die Maschine so anzusetzen, dass diese nicht nach vorn gerissen werden kann.

(5) Wenn es die Arbeitsweise erfordert, muss der Krallenanschlag verwendet werden.

26.4. Handkreissägemaschinen (Klass.-Nr. 61.213.1)

§ 90 Bau und Ausrüstung

(1) An Handkreissägemaschinen muss der gesamte Zahnkranz des Sägeblattes bis auf den werkstückseitig aus dem Sägetisch herausragenden Teil mit einer festen Verkleidung ausgerüstet sein. Bei Handkreissägemaschinen mit schrägstellbarem Sägetisch darf der Abstand zwischen der festen Verkleidung und dem Sägetisch, gemessen bei gerader Tischstellung und größter Schnitttiefe, nicht größer als 25 mm sein.

(2) An Handkreissägemaschinen muss im Leerlauf der werkstückseitig aus dem Sägetisch herausragende Teil des Zahnkranzes durch eine bewegliche Schutzeinrichtung mindestens bis auf 10 Grad am Umfang und beidseitig selbsttätig verdeckt sein. Die Schutzeinrichtung darf außer im geschlossenen Zustand nicht feststellbar sein. Notwendige Öffnungen am Umfang der beweglichen Sägeblattverdeckung für den Durchtritt des Sägeblattes oder des Spaltkeiles einschließlich seiner Halterung müssen so schmal wie möglich gestaltet sein.

(3) § 90 Abs. 2 Satz 3 gilt auch für Handkreissägemaschinen, bei denen in Leerlaufstellung das Sägeblatt hinter dem Tisch zurücksteht (Tauchsägemaschinen).

(4) An Handkreissägemaschinen müssen bewegliche Sägeblattverdeckungen, die sich radial wegdrücken lassen, in Leerlaufstellung zwangsläufig festgestellt sein.

§ 91

(1) Handkreissägemaschinen müssen mit einem Spaltkeil ausgerüstet sein, wenn die größte Schnitttiefe mehr als 18 mm beträgt.

(2) Der Spaltkeil muss so befestigt sein, dass er innerhalb der Schnittfuge mit dem Sägeblatt fluchtet. Er muss so eingestellt werden können, dass seine Spitze zwischen 80 und 100 % der Nenn-Schnitttiefe liegt und er innerhalb der jeweiligen Schnittiefe nicht mehr als 8 mm vom Zahnkranz entfernt ist.

(3) Der Spaltkeil darf nicht dicker als die Schnittfugenbreite und nicht dünner als der Sägeblattgrundkörper sein.

(4) Der Spaltkeil muss so angeordnet sein, dass er beim Verstellen der Schnitthöhe seine Lage zum Sägeblatt und jeweils höchsten Punkt des Sägeblattes über dem Tisch nicht verändert. Dies gilt nicht für Handkreissägemaschinen mit einer Schnittiefe von weniger als 55 mm.

§ 92

Handkreissägemaschinen, die auf Baustellen in Tische eingebaut sind, gelten als Baustellenkreissägemaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift. Dies gilt nicht hinsichtlich der Forderungen des § 47 Abs. 2 und Abs. 11.

§ 93 Betrieb

(1) Der Spaltkeil ist so einzustellen, dass sein Abstand innerhalb der Schnittiefe nicht mehr als 5 mm vom Zahnkranz entfernt ist.

(2) Das Sägeblatt darf erst beim Ansetzen zum Schneiden freigegeben werden.

26.5. Handhobelmaschinen (Klass.-Nr. 61.22)

§ 94 Bau und Ausrüstung

(1) Handhobelmaschinen müssen mit runden Messerwellen ausgerüstet sein. Die Messer dürfen in radialer Richtung höchstens 1,1 mm über den Körperflugkreis herausragen.

(2) Der Abstand zwischen Schneidenflugkreis und Tischlippen darf 5 mm nicht überschreiten.

(3) Handhobelmaschinen müssen mit einer Späneauswurfvorrichtung ausgerüstet sein, die so ausgebildet ist, dass ein Berühren des Werkzeuges beim Hineinfassen in die Auswurföffnung verhindert wird.

26.6. Handfräsmaschinen (Klass.-Nr. 61.23)

§ 95 Bau und Ausrüstung

(1) Handoberfräsmaschinen müssen mit einem selbsttätig zurückfedernden Schutzring ausgerüstet sein, der ein Berühren des Werkzeuges in der Ausgangsstellung vermeidet. Dient der Schutzring gleichzeitig als Tiefenbegrenzung, muss seine Einstellung vom Handgriff aus gelöst werden können.

(2) An handgeführten Kantenfräsmaschinen muss das Werkzeug soweit verdeckt sein, wie es die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine zulässt.

26.7. Handbohrmaschinen (Klass.-Nr. 61.24)

§ 96 Bau und Ausrüstung

(1) An Handbohrmaschinen müssen Bohrfutter am Umfang glatt gestaltet oder verdeckt sein.

(2) Tragbare Zimmereibohrmaschinen müssen mit einem Führungsgestell ausgerüstet sein. Die Drehrichtung des Werkzeuges muss umschaltbar sein.

26.8. Handbandschleifmaschinen (Klass.-Nr. 61.261.2)

§ 97 Bau und Ausrüstung

(1) Handbandschleifmaschinen müssen so gestaltet sein, dass keine freien, überstehenden Schleifbandkanten vorhanden sind.

(2) Handbandschleifmaschinen müssen mit einer Absaugeeinrichtung für den Schleifstaub ausgerüstet sein.

27. Zusätzliche Bestimmungen für Verleimmaschinen für Breitseiten (Klass.-Nr. 31.3)

§ 98 Bau und Ausrüstung

(1) An Verleimmaschinen für Breitseiten mit Handbeschickung müssen für die Schließbewegung Schalter ohne Selbsthaltung und für jeden Bedienungsplatz Notausschalteinrichtungen vorhanden sein.

(2) An Verleimmaschinen für Breitseiten mit automatischen Fertigungsabläufen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die vermeiden, dass Personen von bewegten Teilen erfasst werden können.

§ 99 Betrieb

An Verleimmaschinen für Breitseiten dürfen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, nachdem die Anpressflächen gegen ungewolltes Absinken durch untergesetzte Stempel, Stützen oder gleichwertige Einrichtungen gesichert sind.

28. Zusätzliche Bestimmungen für Walzenauftragmaschinen (Klass.-Nr. 34.1 und 34.2)

§ 100 Bau und Ausrüstung

(1) An Walzenauftragmaschinen müssen die Einzugstellen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein, die das Einziehen von Körperteilen verhindern. Lassen sich die Schutzeinrichtungen ohne Werkzeug entfernen, schwenken oder verschieben, müssen sie mit dem Walzenantrieb so verriegelt sein, dass dieser selbsttätig abgeschaltet ist, solange sich die Schutzeinrichtungen nicht in der Schutzstellung befinden. Schutzeinrichtungen vor Einzugstellen zwischen Auftragwalzen und Dosierwalzen müssen in jedem Fall mit dem Walzenantrieb verriegelt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Spachtelauftragmaschinen an der Spachtelaufgabestelle auf eine mit dem Walzenantrieb verriegelte Schutzeinrichtung (z.B. Verdeckung) verzichtet werden, wenn eine fest angebrachte Verstreicheinrichtung für die Spachtelmasse und zusätzlich oberhalb der Einzugstelle eine Schaltleine zum Ausschalten des Walzenantriebes über die gesamte Walzenbreite vorhanden sind.

(3) Beträgt der Spalt an allen Einzugstellen der Maschine mehr als 80 mm, darf auch bei entfernten oder nicht in Schutzstellung befindlichen Schutzeinrichtungen das Einschalten des Walzenantriebes möglich sein.

(4) Verriegelungen der Schutzeinrichtung mit dem Walzenantrieb dürfen nicht auf einfache Weise entfernt, umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

(5) An der Einschubstelle für die Werkstücke muss über die gesamte Breite der Maschine eine augenfällig gekennzeichnete und zwangsläufig wirkende Schalteinrichtung vorhanden sein, mit der der Walzenantrieb stillgesetzt oder die Einzugsgefahr durch selbsttätiges Auseinanderfahren der Walzen beseitigt wird. Die Schalteinrichtung darf ihrerseits keine Quetschgefahren verursachen. Die Maschine darf über diese Schalteinrichtung nicht eingeschaltet werden können.

§ 101 Betrieb

Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 dürfen Walzenauftragmaschinen während des Laufens gereinigt werden, wenn die Walzen mindestens 80 mm auseinander gestellt oder die Schutzeinrichtungen in Schutzstellung sind.

29. Zusätzliche Bestimmungen für Spanbeleimmaschinen (Klass.-Nr. 34.12)

§ 102 Bau und Ausrüstung

(1) Spanbeleimmaschinen mit Rührwerk müssen in geschlossener Bauart ausgeführt sein.

(2) Die Deckel von Öffnungen im Maschinengehäuse müssen mit dem Rührwerkantrieb so verriegelt sein, dass dieser beim Öffnen zwangsläufig stillgesetzt wird und ein Einschalten bei geöffnetem Gehäuse nicht möglich ist.

(3) Spanbeleimmaschinen müssen mit einem verschließbaren Einschalter oder einer gleichwertigen Einrichtung ausgerüstet sein.

§ 103 Betrieb

Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in Spanbeleimmaschinen mit Rührwerk hat der Aufsichtführende die Durchführung der Arbeiten festzulegen und ständig zu überwachen; er hat den Antrieb der Maschine für die Dauer der Arbeiten gegen Einschalten zu sichern. In der Maschine darf nur mit Zustimmung des Aufsichtführenden eingestiegen werden.

30. Zusätzliche Bestimmungen für mehrstufige Bearbeitungsmaschinen (Klass.-Nr. 8)

§ 104 Bau und Ausrüstung

(1) An Doppelendprofilern, Kantenverleimmaschinen und ähnlichen mehrstufigen Maschinen müssen Werkzeuge und andere bewegte Teile so angeordnet oder verdeckt sein, dass Personen nicht unbeabsichtigt damit in Berührung kommen können oder es müssen Schalteinrichtungen vorhanden sein, die ein Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen vor Erreichen der Gefahrstelle bewirken.

(2) Reicht die Werkzeugsicherung über mehrere Werkzeuge ohne Einzelverdeckung, so muss sie

  1. als Verkleidung ausgeführt sein und
  2. mit den Werkzeugantrieben so verriegelt sein, dass die Werkzeuge nach dem Öffnen der Verkleidung innerhalb von 10 Sekunden über Bremseinrichtungen stillgesetzt werden oder die Verkleidung vor dem Stillstand der Werkzeuge nicht geöffnet werden kann. Die Verriegelung der Verkleidung darf nicht auf einfache Weise entfernt, umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

(3) Kappaggregate von Kantenanleimmaschinen müssen zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 über den ganzen Schwenkbereich verkleidet sein. Bei geöffneter Verkleidung darf die Schwenkbewegung der Aggregate nicht in Gang gesetzt werden können.

III. Werkzeuge

§ 105 Bau und Ausrüstung, Werkstoff und technische Ausrüstung

Werkzeuge und Werkzeugträger müssen in Werkstoff und technischer Ausführung so beschaffen sein und erhalten werden können, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.

§ 106 Kennzeichnung der Werkzeuge

(1) Auf sich drehenden Werkzeugen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Angabe der höchstzulässigen Drehzahl nicht erforderlich bei

(3) Kreissägeblätter aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl (HSS-Sägeblätter) müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "HSS" gekennzeichnet sein.

(4) Für nachschleifbare Hobelmesser muss deutlich erkennbar und dauerhaft der Mindesteinspannbereich angegeben sein.

§ 106a Kennzeichnung von Fräswerkzeugen

(1) Fräswerkzeuge, die für Handvorschub bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 106 Abs. 1 deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "HANDVORSCHUB" oder einem BG-TEST-Zeichen gekennzeichnet sein.

(2) Fräswerkzeuge, die ausschließlich für mechanischen Vorschub bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 106 Abs. 1 deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "MECH, VORSCHUB" gekennzeichnet sein.

(3) Auf Schaftfräsern mit weniger als 30 mm Schneidenflugkreis-Durchmesser und weniger als 12 mm Schaftdurchmesser sind abweichend von Absatz 1 und von § 106 Abs. 1 die Angabe der Vorschubart und der höchstzulässigen Drehzahl nicht erforderlich.

(4) Mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers müssen auch Messer und Abweiser sowie Blanketts für Universalmesserköpfe deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Profilmesser von Werkzeugen für Handvorschub, die nicht vom Hersteller profiliert sind, müssen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 4 deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Namen oder dem Zeichen des Profilherstellers gekennzeichnet sein.

§ 106b Kennzeichnung von Fräswerkzeugen für Tischfräsmaschinen

(1) Auf Fräswerkzeugen, die zur Verwendung auf Tischfräsmaschinen bestimmt sind, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen auf Fräswerkzeugen zur Herstellung von Minizinken und ähnlichen Profilen, deren Verwendung auf Tischfräsmaschinen nach § 75 Abs. 7 gestattet ist, die Vorschubart "MECH. VORSCHUB" und der Rückschlagverhältniswert "vR/vs

< 0,5" deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

§ 107 Messerbefestigung

(1) Bei zusammengesetzten sich drehenden Werkzeugen müssen die Messer formschlüssig befestigt werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Messer in Hobelmesserwellen, deren Schneidenbreite mindestens so groß wie der dreifache Durchmesser ihres Schneidenflugkreises ist,
  2. Messer - ausgenommen Profil- und Fasemesser - in Hobelmesserköpfen für mechanischen Vorschub, deren Schneidenbreite kleiner als der dreifache Durchmesser ihres Schneidenflugkreises ist,
  3. Werkzeuge von Hackmaschinen und Spanschneidemaschinen mit mechanischem Werkstückvorschub.

§ 107a Gestaltung von Fräswerkzeugen für Handvorschub

Fräswerkzeuge, die für Handvorschub bestimmt sind, müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

  1. Spandickenbegrenzung auf höchstens 1,1 mm,
  2. weitgehend kreisrunde Form,
  3. Begrenzung der Spanlückenweite,
  4. Rückschlagverhältniswert vR/vs 0,25.

§ 108 Betrieb

Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten, welche mit Fräswerkzeugen umgehen, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen und deren bestimmungsgemäße Verwendung unterwiesen werden.

§ 108a Einhalten der höchstzulässigen Drehzahl

Die auf Werkzeugen angegebene höchstzulässige Drehzahl darf nicht überschritten werden,

§ 108b Einhalten des Mindesteinspannbereichs von Hobelmessern

Der für nachschleifbare Hobelmesser angegebene Mindesteinspannbereich muss eingehalten werden.

§ 109 Verwendung von HSS-Kreissägeblättern

Kreissägeblätter aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl (HSS-Sägeblätter) dürfen auf Kreissägemaschinen nur verwendet werden, wenn die Maschinen nach § 42 ausgerüstet sind.

§ 110 Behandeln von Kreissägeblättern

(1) Rissige oder formveränderte Kreissägeblätter dürfen nicht verwendet werden und sind vom Unternehmer der Benutzung zu entziehen.

(2) Das Löten oder Schweißen gerissener Kreissägeblätter und das Einlöten von Tragkörperstücken mit Hartmetallzähnen ist nicht zulässig.

(3) Kreissägeblätter dürfen nach dem Ausschalten des Antriebes nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(4) Verbundkreissägeblätter, bei denen die Resthöhe oder -dicke der aufgelöteten Schneidplatten weniger als 1 mm beträgt, sind vom Unternehmer der Benutzung zu entziehen.

§ 111 weggefallen

§ 112 Mehrseitig profilierte Messer

Die Verwendung mehrseitig profilierter Messer ist verboten. Dies gilt nicht für Wendeplatten.

§ 113 Befestigen der Werkzeuge und Werkzeugteile

(1) Werkzeuge und Werkzeugträger sind so aufzuspannen, dass sie sich beim Betreiben nicht lösen können.

(2) Befestigungsschrauben und -muttern an Werkzeugen und Werkzeugträgern dürfen nur mit den zugehörigen Schlüsseln festgezogen werden. Das Verlängern der Schlüssel und das Benutzen von Schlagwerkzeugen zum Festziehen sind verboten.

(3) Die Auflageflächen der Messer und Tragkörper müssen beim Einspannen frei von Verschmutzungen, Fett, Öl und Wasser sein.

(4) Die Befestigungsschrauben der Messer sind in der Reihenfolge von der Mitte nach außen anzuziehen, soweit nicht die Betriebsanleitung des Herstellers andere Angaben enthält.

(5) Die Verwendung von losen Reduzierringen oder -büchsen zum Aufspannen sich drehender Werkzeuge ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Spann- oder Reduzierbüchsen mit Bund und in Kreissägeblätter eingeklebte Reduzierringe.

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