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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 40 - Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen)
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1976; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.12

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte, Rohrverleger (Pipelayer) und Spezialmaschinen des Erdbaues - im weiteren als Erdbaumaschinen bezeichnet. Dazu gehören auch deren Anbaugeräte.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schwimmbagger.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend ohne Verfahren des Baggers erfolgt.

(2) Lader im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend durch Verfahren des Laders erfolgt.

(3) Planiergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Verschieben und Einebnen von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei das bewegte Material nicht aufgenommen wird.

(4) Schürfgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Schürfgefäßen, die Erdreich lösen, selbsttätig aufnehmen, transportieren und abschütten, wobei das Lösen und Aufnehmen des Erdreiches durch Verfahren des Gerätes erfolgt.

(5) Rohrverleger (Pipelayer) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Aufnehmen, Transportieren und Verlegen von Rohrsträngen, wobei diese Arbeiten vorwiegend durch Zusammenwirken (Gruppeneinsatz) mehrerer Rohrverleger erfolgen.

(6) Spezialmaschinen des Erdbaues im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Laden, Aufnehmen, Verschieben, Transportieren, Abschütten oder Einebnen von Erdreich oder Gestein, wobei diese Maschinen bauartbedingt nur für spezielle Erdarbeiten eingesetzt werden können.

(7) Schwimmbagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wasserbaugeräte mit fest auf Schwimmkörpern montierten Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich und Gestein, wobei das Lösen und Aufnehmen des Ladegutes vorwiegend unter Wasser erfolgt. Standbagger, die vorübergehend auf Schwimmkörpern aufgestellt sind, sind keine Schwimmbagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.

II. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Für Erdbaumaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung ) von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Erdbaumaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Erdbaumaschinen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Erdbaumaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Kennzeichnung, Beschilderung

(1) An jeder Erdbaumaschine muss ein dauerhaftes Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

(2) An jeder Erdbaumaschine müssen an zwei Seiten an stets gut sichtbarer Stelle Schilder angebracht sein, auf denen in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift auf das Aufenthaltsverbot im Gefahrenbereich hingewiesen wird. Die Schilder müssen folgenden Wortlaut haben:

"Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten!"

(3) An knickgelenkten Erdbaumaschinen müssen im Knickbereich stets gut sichtbar zusätzlich Schilder mit folgendem Wortlaut angebracht sein:

"Der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich ist verboten!"

§ 5 Betriebsanleitung

(1) Für jede Erdbaumaschine muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Sie muss alle für den sicheren Betrieb (Abschnitt III dieser Unfallverhütungsvorschrift) erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten. Die Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Die Betriebsanleitung muss in handlicher, dauerhafter Form ausgeführt sein.

(3) Für die Betriebsanleitung muss am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle der Erdbaumaschine eine geeignete und dem Maschinenführer leicht zugängliche Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.

§ 6 Fahrerplatz, Bedienungsplätze

(1) Der Fahrerplatz von Erdbaumaschinen muss so angeordnet und beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichende Sicht über den Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine hat. Aufgrund der Bauart unvermeidbare Sichteinschränkungen sind durch Spiegel auszugleichen.

(2) Der Fahrerplatz von Erdbaumaschinen muss so beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichenden Bewegungsraum hat und nicht durch Kanten, Ecken und Profile von Bauteilen der Maschine und die Art der Verglasung verletzt werden kann. Eine Sicherung gegen Herabfallen vom Fahrerplatz muss vorhanden sein.

(3) Im Bereich von Fahrerplätzen und Bedienungsplätzen dürfen kraftbewegte Bauteile nicht angeordnet sein, Ist dies konstruktiv nicht zu vermeiden, müssen sie so gesichert sein, dass durch ihre Bewegung der Maschinenführer nicht gefährdet werden kann.

(4) Erdbaumaschinen mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mit einer festen, geschlossenen und belüftbaren Fahrerkabine versehen sein. Die Einbaumöglichkeit für eine Kabinenheizung muss vorhanden sein.

(5) Heizeinrichtungen für Fahrerkabinen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass der Maschinenführer keinen gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen ausgesetzt ist.

(6) Bei Ladern, Planier- und Schürfgeräten mit einer Antriebsleistung von mehr als 15 kW (20 PS) muss der Fahrerplatz durch Überrollschutz gesichert sein.

(7) Bei Erdbaumaschinen, bei denen die Arbeitseinrichtung bauartbedingt über den Fahrerplatz geführt werden kann, muss dieser durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert sein.

(8) Bei Erdbaumaschinen mit einer Antriebsleistung von mehr als 15 kW (20 PS), die für den Einsatz in Arbeitsbereichen bestimmt sind, in denen Gefahr durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, muss der Fahrerplatz durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert sein.

(9) Die Absätze 4 und 6 gelten nicht für Rohrverleger, für Maschinen für Mitgängerbetrieb und fern- oder programmgesteuerte Maschinen.

(10) Für Bedienungsplätze - auch von Anbaugeräten - gelten die Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 entsprechend.

§ 7 Sitzplätze

(1) Fahrersitze von Erdbaumaschinen müssen einstellbar sein und so gestaltet, gefedert und gedämpft sein, dass Gesundheitsschäden durch Erschütterungen vermieden werden.

(2) Bei Erdbaumaschinen mit Überrollschutz nach § 6 Abs. 6 müssen Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die Personen beim Umstürzen des Gerätes auf dem Sitz festhalten.

§ 8 Bedienungseinrichtungen, Kontrollanzeigen

(1) Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gekennzeichnet und gestaltet sein, dass eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird.

(2) Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird.

(3) Bedienungseinrichtungen für Arbeitseinrichtungen müssen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen. Dies gilt nicht für Bewegungen von Arbeitseinrichtungen, die

(4) Erdbaumaschinen müssen die zum sicheren Betrieb notwendigen Kontrollanzeigen haben. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein.

§ 9 Aufstiege

(1) Fahrer-, Bedienungs- und Arbeitsplätze müssen über tritt- und gleitsichere Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen erreicht und verlassen werden können.

(2) Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn

  1. der Einstieg zum Fahrerplatz weniger als 0,65 m über dem Gelände liegt,
  2. Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen.

§ 10 Türen, Fenster, Klappen

Türen, Fenster und Klappen von Erdbaumaschinen müssen leicht zu bedienen sein. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen festgestellt werden können.

§ 11 Standsicherheit

Erdbaumaschinen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

§ 12 Gegengewichte, Ballastbehälter, Spanngewichte

(1) Gegengewichte an Erdbaumaschinen müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

(2) Lösbare Gegengewichte und Teile davon, deren Einbau und Ausbau erforderlich ist, müssen Anschlagmöglichkeiten haben.

(3) Für lösbare Gegengewichte und losen Ballast muss die Betriebsanleitung Angaben über Gewicht und Lage in Abhängigkeit von den möglichen Rüstzuständen enthalten.

(4) Dient loses Material (Schrott, Steine, Kies u. ä.) als Ballast, muss dafür ein fest angebrachter und verschließbarer Behälter vorhanden sein.

(5) Spanngewichte an Baggern müssen geführt und gegen Herausfallen aus der Führung gesichert sein.

§ 13 Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen

(1) Erdbaumaschinen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen des Antriebs gesichert werden können.

(2) Bei Erdbaumaschinen mit elektrischem Antrieb muss die gesamte elektrische Anlage vom Fahrerplatz aus allpolig abgeschaltet werden können. Unbefugtes Einschalten muss verhindert werden können.

§ 14 Bremseinrichtungen

Erdbaumaschinen müssen Bremseinrichtungen haben, die ein Verzögern der Fahr- und Schwenkbewegungen bis zum Stillstand ermöglichen. Dies gilt nicht für Erdbaumaschinen, die bei Abschalten des Antriebs selbsttätig zum Stillstand kommen.

§ 15 Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Erdbaumaschinen müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrwerks durch eine Feststelleinrichtung verhindert werden können. Die Feststelleinrichtung muss das Abrollen der beladenen Erdbaumaschine auf der vom Hersteller angegebenen größten von ihr befahrbaren Steigung verhindern können. Auf Rädern fahrbare nicht gleisgebundene Erdbaumaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg müssen zusätzlich mit mindestens einem Unterlegkeil ausgerüstet sein.

(2) Erdbaumaschinen müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen ungewollte Bewegungen des Drehwerks gesichert werden können.

(3) Erdbaumaschinen mit Knicklenkung müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können.

(4) Erdbaumaschinen, bei denen aufgrund der Bauart Wartungsarbeiten unter den hochgestellten Arbeitseinrichtungen erforderlich sind, müssen mit Einrichtungen gesichert werden können, die ein Herabfallen der Arbeitseinrichtungen verhindern.

§ 16 Leitungen und Schläuche

(1) Leitungen und Schläuche an Erdbaumaschinen müssen so verlegt sein, dass mechanische und thermische Beschädigungen vermieden werden. Leitungen und Schläuche müssen leicht kontrolliert werden können.

(2) Leitungen und Schläuche in der Nähe des Fahrer- und Bedienungsplatzes müssen so verlegt oder abgedeckt sein, dass der Fahrer im Falle eines Leitungs- oder Schlauchbruches nicht verletzt werden kann.

§ 17 Abschleppeinrichtung

An gleislosen Erdbaumaschinen bis zu l00 t Eigengewicht müssen vorne und hinten gut zugängliche Einrichtungen für die Befestigung von Abschleppstangen oder -seilen vorhanden sein oder leicht angebracht werden können. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die beim Abschleppen zu erwartenden Beanspruchungen aufnehmen können.

§ 18 Beleuchtungseinrichtung, Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Erdbaumaschinen müssen zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Erdbaumaschinen mit einer Antriebsleistung bis zu 30 kW (40 PS), deren Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht Überschreitet.

(2) Gleislose Erdbaumaschinen mit einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit über 25 km/h müssen mit Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, auch wenn sie nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.

§ 19 Warneinrichtung

Erdbaumaschinen müssen mit einer lauttönenden Warneinrichtung ausgerüstet sein. Ihre Lautstärke muss mindestens 10 dB(A) über dem höchsten Schallpegel der Erdbaumaschine liegen.

§ 20 Wartungsmöglichkeit

Teile von Erdbaumaschinen, die der regelmäßigen Wartung bedürfen, müssen so gebaut und angeordnet sein, dass sie gut zugänglich sind.

§ 21 Werkzeuge und Zubehör

Für das auf der Erdbaumaschine mitzuführende Werkzeug und Zubehör muss eine leicht zugängliche Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Seilbagger und Rohrverleger

§ 22 Einrichtungen gegen Zurückschlagen und Überziehen des Auslegers

Ausleger von Seilbaggern und Rohrverlegern müssen gegen Zurückschlagen infolge dynamischer Beanspruchung und gegen Überziehen durch Anschläge und Abschalt- oder Warneinrichtungen gesichert sein.

§ 23 Hubwerke

(1) Für Hubwerke von Seilbaggern und Rohrverlegern ist die freie Bewegung der Last (Freifallstellung) zulässig.

(2) Hubwerke von Seilbaggern und Rohrverlegern mit nicht selbsthemmendem Getriebe müssen selbsttätig wirkende Bremsen haben oder durch feststellbare Bremsen oder durch gleichwertige Einrichtungen in jeder Stellung gegen Bewegung gesichert werden können.

(3) Hubwerksbremsen, die durch Fremdkraft gesteuert werden, müssen bei Ausfall der Steuerenergie selbsttätig wirken.

(4) Hubwerksbremsen müssen so gebaut und bemessen sein, dass die Arbeitseinrichtung stoßfrei abgefangen und sicher gehalten werden kann.

(5) Bei Rohrverlegern gelten die Absätze 1 bis 4 auch für das Auslegereinziehwerk. Der Ausleger muss durch eine formschlüssige Feststelleinrichtung gesichert werden können, wenn das Auslegereinziehwerk eine Freifallstellung oder keine selbsttätig wirkende Bremse hat.

§ 24 Seilrollen, Keilschlösser

(1) Seilrollen von Baggern müssen so beschaffen sein, dass Seile nicht herausspringen oder sich verwickeln können.

(2) Damit bei den Keilschlössern ein Verwechseln der Kelle vermieden wird, darf an einem Seilbagger nur eine Keilgröße verwendet werden, oder es muss die Zugehörigkeit des Keiles zur jeweiligen Keiltasche durch Kennzeichnung eindeutig ersichtlich sein.

C. Zusätzliche Bestimmungen für Bagger im Hebezeugeinsatz

§ 25 Sicherung gegen Zurücklaufen der Last

Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern, die auch zum Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln bestimmt sind, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist (nachstehend Bagger im Hebezeugeinsatz genannt), müssen

§ 26 Notendhalteinrichtung

(1) Die Aufwärtsbewegungen durch Fremdkraft gesteuerter Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern im Hebezeugeinsatz müssen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen (Notendschalter) begrenzt sein.

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht.

(4) Seilbagger im Hebezeugeinsatz, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines von beiden mechanisch, d. h. nicht durch Fremdkraft gesteuert werden, können anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Notendhalteinrichtung eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung haben.

(5) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.

§ 27 Lastmomentbegrenzer

(1) Durch Fremdkraft gesteuerte Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern im Hebezeugeinsatz müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers (Überlastabschalteinrichtung) noch möglich sein.

(2) Seilbagger im Hebezeugeinsatz, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines von beiden mechanisch, d. h. nicht durch Fremdkraft gesteuert werden, sowie Hydraulikbagger ohne Seiltrieb können anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung haben.

D. Zusätzliche Bestimmungen für Erdbaumaschinen, die durch Mitgänger geführt werden

§ 28 Durch Mitgänger geführte Erdbaumaschinen

(1) Durch Mitgänger geführte Erdbaumaschinen dürfen nicht schneller als 6 km/h fahren können.

(2) Die Bedienungseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Erdbaumaschinen müssen so beschaffen sein, dass beim Loslassen der Einrichtung die Maschine selbsttätig zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht für Maschinen mit einer Fahrgeschwindigkeit von weniger als 400 m/h.

E. Zusätzliche Bestimmungen für Hydraulikbagger und Lader mit Arbeitsplattformen

§ 28a Hydraulikbagger mit Arbeitsplattform

Hydraulikbagger mit fest angebrachten Arbeitsplattformen dürfen als Arbeitsbühne verwendet werden, wenn

  1. der Hydraulikbagger
    1. als Trägergerät geeignet ist,
    2. eine sichere Führung der Arbeitsplattform gewährleistet und
  2. die Arbeitsplattform so beschaffen ist, dass
    1. sie ein gefahrloses Arbeiten auf der Plattform gewährleistet,
    2. eine Steuerung der Hub-, Senk- und Schwenkbewegungen von der Plattform erfolgen kann.

Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) gelten nicht.

§ 28b Hydraulikbagger und Lader mit Arbeitsplattformen für Bauarbeiten unter Tage

(1) Hydraulikbagger mit fest angebrachter Arbeitsplattform dürfen als Arbeitsbühne bei Bauarbeiten unter Tage zum Beräumen, Sichern des Gebirges, Aufbringen des Spritzbetons, Einbringen des ersten Ausbaus und ähnlichen Arbeiten verwendet werden, wenn sie als Trägergerät den Bestimmungen des § 28a Nr. 1 und deren Plattform den Bestimmungen des § 28a Nr. 2 Buchstabe a entsprechen.

(2) Lader dürfen als Arbeitsbühne für die in Absatz 1 genannten Arbeiten verwendet werden, wenn sie als Trägergerät den Bestimmungen des § 28a Nr. 1 entsprechen und an deren Arbeitseinrichtung eine Arbeitsplattform, die den Bestimmungen des § 28a Nr. 2 Buchstabe a entspricht, sicher befestigt ist.

(3) Für Hydraulikbagger nach Absatz 1 und Lader nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) nicht.

III. Betrieb

A. Allgemeines

§ 29 Bestimmungsgemäße Verwendung

(1) Erdbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

(2) Die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

§ 30 Anforderungen an den Maschinenführer

Mit dem selbständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
  4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.

§ 31 Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen

(1) Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht aufhalten.

(2) Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

(3) Der Maschinenführer muss bei Gefahr für Personen Warnzeichen geben.

(4) Der Maschinenführer darf die Arbeitseinrichtungen über besetzte Fahrer-, Bedienungs- und Arbeitsplätze anderer Geräte nur hinwegschwenken, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch widerstandsfähige Schutzdächer gesichert sind.

§ 32 Befördern von Personen

(1) Maschinenführer von Erdbaumaschinen dürfen Personen nur auf Plätzen mitfahren lassen, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

(2) Erdbaumaschinen dürfen erst nach Zustimmung des Maschinenführers und nur bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden.

(3) Mit Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen Personen nicht befördert werden.

(4) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen nicht als Arbeitsbühne benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeitsplattformen, die an Hydraulikbaggern und Ladern fest angebracht werden können und für die der Hersteller in der Betriebsanleitung für diesen Zweck besondere Festlegungen getroffen hat.

B. Fahrbetrieb und Arbeitseinsatz

§ 33 Wahrung der Standsicherheit

Erdbaumaschinen müssen so eingesetzt und betrieben werden, dass ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

§ 34 Fahrbetrieb

(1) Der Maschinenführer hat die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen so anzupassen, dass er die Erdbaumaschine jederzeit anhalten kann und ein Umkippen des Gerätes vermieden wird.

(2) Der Maschinenführer hat beim Verfahren der Erdbaumaschine die Arbeitseinrichtung möglichst nahe über dem Boden zu halten.

(3) In starkem Gefälle und in Steigungen muss sich die Last möglichst bergseitig befinden.

(4) Bergab darf nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden. Bei Erdbaumaschinen ohne Lastschaltbares Getriebe ist vor dem Befahren der Gefällstrecke der dem Gelände entsprechende Gang einzulegen und die Gangschaltung während der Fahrt im Gefälle nicht zu betätigen.

(5) Bei Ladern, Planier- und Schürfgeräten mit Überrollschutz hat der Fahrer während des Betriebes Sicherheitsgurte anzulegen.

§ 35 Einweiser

(1) Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden, oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.

(2) Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen eingesetzt werden. Sie sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten.

(3) Zur Verständigung zwischen Maschinenführer und Einweiser sind Signale zu vereinbaren. Die Signale dürfen nur vom Maschinenführer und vom Einweiser gegeben werden.

(4) Einweiser müssen gut erkennbar sein. Sie haben sich im Blickfeld des Maschinenführers aufzuhalten.

§ 36 Betätigen der Bedienungseinrichtungen

Bedienungseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen nur vom Fahrer- oder Bedienungsplatz aus betätigt werden.

§ 37 Sicherung gegen Abstürzen und Abrollen

(1) Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbaumaschinen so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen.

(2) In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben, Gruben- und Böschungsrändern sind Erdbaumaschinen gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern.

(3) An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Ablaufen und Abstürzen der Maschine verhindern.

§ 38 Arbeiten im Bereich von Erdleitungen

(1) Vor der Ausführung von Aushubarbeiten mit Erdbaumaschinen ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Erdleitungen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

(2) Sind Erdleitungen vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitung deren Lage und Verlauf zu ermitteln sowie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(3) Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen oder ihrer Schutzabdeckungen hat der Maschinenführer die Arbeiten sofort zu unterbrechen und den Aufsichtführenden zu verständigen.

§ 39 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

(1) Bei der Arbeit mit Erdbaumaschinen in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahrleitungen muss zwischen diesen und der Erdbaumaschine und ihren Arbeitseinrichtungen ein von der Nennspannung der Freileitung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden, um einen Stromübertritt zu vermeiden. Dies gilt auch für den Abstand zwischen diesen Leitungen und Anbaugeräten sowie angeschlagenen Lasten.

(2) Kann ein ausreichender Abstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

§ 40 Verhalten bei Stromübertritt

Im Falle eines Stromübertrittes hat der Maschinenführer die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtungen oder durch Herausfahren bzw. Herausschwenken aus dem elektrischen Gefahrenbereich zu bringen. Ist dies nicht möglich, gelten für den Maschinenführer folgende Verhaltensregeln:

  1. Führerstand nicht verlassen;
  2. Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes warnen;
  3. Abschalten des Stromes veranlassen!


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