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§ 41 Einsatz bei Gefahren durch herabfallende Gegenstände

(1) Bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen Erdbaumaschinen nur eingesetzt werden, wenn deren Fahrerplatz und Bedienungsplätze durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert sind.

(2) Vor Erd- und Felswänden, in Steinbrüchen und Gräbereien, beim Wegladen von Haufwerk sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass sich Fahrerplatz und Aufstieg zum Fahrerplatz nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Gerätes befinden.

§ 42 Einsatz in geschlossenen Räumen

In geschlossenen Räumen dürfen Erdbaumaschinen mit Verbrennungsmotor nur eingesetzt werden, wenn die Motoren eine niedrige Schadstoffemission haben.

Die Motoren sind so zu betreiben und zu warten, dass die Schadstoffemission gering bleibt. Während des Betriebes von Erdbaumaschinen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen sind diese Räume so zu belüften, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.

§ 43 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung

(1) Vor Verlassen des Fahrerplatzes (Bedienungsplatzes) hat der Maschinenführer

  1. die Arbeitseinrichtungen abzusetzen und
  2. die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern.

(2) Entfernt sich der Maschinenführer von der Erdbaumaschine, hat er zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 1 den Antrieb so zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht inganggesetzt werden kann.

(3) Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Maschinenführer die Erdbaumaschine auf tragfähigem und möglichst ebenem Untergrund abzustellen; in geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

C. Zusätzliche Bestimmungen für Bagger und Lader im Hebezeugeinsatz sowie Rohrverleger

§ 44 Sicherheitseinrichtungen an Baggern im Hebezeugbetrieb

(1) Bagger dürfen im Hebezeugeinsatz nur betrieben werden, wenn sie mit einer selbsttätig wirkenden

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Hydraulikbagger ohne Seiltrieb im Hebezeugeinsatz auch betrieben werden, wenn sie anstelle der Lastmomentbegrenzung mit einer selbsttätig wirkenden Warneinrichtung ausgerüstet sind und diese in Funktion ist.

(3) Beim Hebezeugeinsatz von Baggern nach Absatz 1 entfalten die Forderungen des § 31 Abs. 1, 2 und 4.

§ 45 Anschlagen, Transportieren und Begleiten der Last bei Baggern und Ladern im Hebezeugeinsatz und bei Rohrverlegern

(1) Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht verrutschen oder herausfallen können.

(2) Begleitpersonen beim Führen der Last und Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten.

(3) Der Maschinenführer hat Lasten möglichst nahe über dem Boden zu führen und ihr Pendeln zu vermeiden.

(4) Bagger, Lader oder Rohrverleger dürfen mit angeschlagener Last nur verfahren werden, wenn der Fahrweg eingeebnet ist.

§ 46 Ergänzende Bestimmungen für Bagger mit selbsttätigen Warneinrichtungen und Lader im Hebezeugeinsatz sowie für Rohrverleger

(1) Zum Anschlagen von Lasten dürfen Anschläger nur nach Zustimmung des Maschinenführers und nur von der Seite an den Ausleger herantreten. Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Gerät steht und die Arbeitseinrichtung nicht bewegt wird.

(2) Der Maschinenführer darf Lasten nicht über Personen hinwegführen.

D. Zusätzliche Bestimmungen für den Betrieb von Hydraulikbaggern und Ladern mit Arbeitsplattformen

§ 46a Arbeiten auf Arbeitsplattformen

Hydraulikbagger und Lader, an denen Arbeitsplattformen fest angebracht sind und für die der Hersteller in der Betriebsanleitung für diesen Zweck besondere Festlegungen getroffen hat, müssen so betrieben werden, dass die auf der Arbeitsplattform beschäftigten Versicherten nicht gefährdet werden.

E. Montage, Wartung, Instandsetzung, Transport

§ 47 Montage, Wartung, Instandsetzung

(1) Erdbaumaschinen dürfen nur unter Einhaltung der Betriebsanleitung des Herstellers und unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten geeigneten Person auf-, um- oder abgebaut werden.

(2) Bei Montage, Wartung und Instandsetzung von Erdbaumaschinen muss deren Standsicherheit gewährleistet sein.

(3) Vor allen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Antriebsmotoren stillzusetzen. Bei Erdbaumaschinen mit elektrischem Antrieb müssen auch die beweglichen Anschlußleitungen abgeschaltet und gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes Einschalten gesichert werden. Von dieser Forderung darf nur bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.

(4) Vor allen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an nicht abgesicherten Teilen dem Elektroanlage der Erdbaumaschine sind deren Verbrennungsmotoren durch Unterbrechung des elektrischen Anschlusses zur Batterie oder zum Anlasser gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen zu sichern.

(5) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Arbeitseinrichtungen durch Absetzen auf den Boden, Abstützen oder gleichwertige Maßnahmen gegen Bewegung gesichert sind.

(6) Bei Erdbaumaschinen mit Knicklenkung ist bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten das Knickgelenk formschlüssig festzulegen, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

§ 48 Abschleppen, Transport

(1) Das Abschleppen von Erdbaumaschinen darf nur mit ausreichend bemessenen Abschleppstangen oder- seilen in Verbindung mit geeigneten Einrichtungen zur Befestigung von Abschleppstangen oder -seilen an den Erdbaumaschinen erfolgen.

(2) Beim Abschleppen ist langsam anzufahren. Im Bereich der Abschleppstange oder des -seiles dürfen sich keine Personen aufhalten.

(3) Erdbaumaschinen dürfen nur abgeschleppt werden, wenn deren Bremsen und Lenkung funktionsfähig sind.

(4) Beim Verladen und Transportieren sind Erdbaumaschinen und erforderliche Hilfseinrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Ketten von Raupengeräten und Reifen von Mobilgeräten sind soweit von Schlamm, Schnee und Eis zu reinigen, dass Rampen ohne Rutschgefahr befahren werden können. Auffahrrampen von Tiefladern sind mit Holzbohlen zu versehen, bevor sie von Raupengeräten befahren werden.

IV. Überwachung und Prüfung

§ 49 Überwachung

(1) Der Maschinenführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Bedienungseinrichtungen zu prüfen. Er hat den Zustand der Erdbaumaschinen auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

(2) Vor dem Hebezeugeinsatz hat der Maschinenführer die Funktion der Bremsen und der Notendhalt- bzw. Notendwarneinrichtungen zu prüfen.

(3) Dem Maschinenführern hat festgestellte Mängel sofort dem Aufsichtführenden, bei Wechsel des Maschinenführers auch dem Ablöser, mitzuteilen.

(4) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit der Erdbaumaschine gefährden, muss deren Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel eingestellt werden.

§ 50 Prüfung

(1) Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor dem Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

(2) Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

(3) Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 3 Abs. 2 Satz 2;
§§ 4, 5 Abs. 1 und Abs. 3;
§ 6 Abs. l bis 3 Satz l;
§ 6 Abs. 4 bis 7, Abs. 10;
§ 7 Abs. 2;
§ 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4;
§ 9 Abs. 1; § 10 Satz 2;
§§ 12 bis 14 Satz 1;
§ 15; § 16 Abs. 2; § 17;
§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;
§ 19; §§ 21 und 22;
§ 23 Abs. 2 bis 5; § 24;
§ 25; § 26 Abs. 1 bis 3;
§ 27 Abs. 1;
§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
§ 28a Satz 1, § 28b Abs. 1 und 2;
§ 29 Abs. 2;
§ 30 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3;
§ 30 Satz 2;
§ 31 Abs. 4; § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1;
§ 34 Abs. 4 und Abs. 5;
§ 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2;
§ 35 Abs. 3; §§ 36 und 37;
§ 38 Abs. 1 und Abs. 3;
§ 43; § 44 Abs. 1; §§ 46, 46a;
§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2;
§ 47 Abs. 4 bis 6;
§ 48 Abs. 2 bis 4; § 49;
§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
§ 50 Abs. 3

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 52 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) § 1 Abs. 2 der Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt gilt auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Für Erdbaumaschinen, die bis zum 31.12.1979 hergestellt sind (Baujahr 1979), gelten

§ 6 Abs. 1, 2, 4 und 6,
§ 8 Abs. 1, 2 und 3,
§ 14 hinsichtlich der Bremseinrichtung für Schwenkbewegungen,
§ 16 Abs. 1,
§ 17,
§ 20,
§ 22 hinsichtlich der Anschläge,
§ 23 Abs. 3, und
§ 28

dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

§ 53 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Bagger" (VBG 40), gültig ab 1. April 1934 in der Fassung vom 3. August 1973, außer Kraft.

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben § 52 Abs. 1 und § 53 folgende Fassung:

§ 52

(1) § 608 Abs. 2 Satz 1 der Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (VBG 38) vom 1. April 1934, in der Fassung vom 1. Dezember 1974, gilt auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.

§ 53

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1976 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 373 bis 384 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaften (VBG 38) vom 1. April 1934, in der Fassung vom 1. Dezember 1974, außer Kraft.

Durchführungsanweisung

Zu § 1 Abs. 1:

Anbaugeräte an Erdbaumaschinen sind z.B.:

Anbaubagger an Ladern, Bohreinrichtungen, Rohrverlegeeinrichtungen, Rammeinrichtungen, Zertrümmerungseinrichtungen, Verdichtungseinrichtungen, Aufreißer, Arbeitsplattformen.

Zu § 2 Abs. 6:

Spezialmaschinen des Erdbaues sind z.B.:

Grabenfräsen, Verfüllschnecken.

Zu § 2 Abs. 7:

Für Schwimmkörper wird auf die Unfallverhütungsvorschriften "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107) und "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) hingewiesen.

Zu § 3 Abs. 2

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 28b.

Zu § 5 Abs. 1:

Bezüglich Inhalt und Gestaltung der Betriebsanleitung wird auf DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung" verwiesen.

Zu § 6:

Fahrerplatz im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein fest auf der Erdbaumaschine angeordneter Sitzplatz für den Maschinenführer.

Bedienungsplatz im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist mit Ausnahme des Fahrerplatzes jede Stelle an der Erdbaumaschine, an der Bedienungseinrichtungen während des Geräteeinsatzes betätigt werden müssen.

Zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. für die Fahrerkabine
    DIN ISO 3411 "Erdbaumaschinen, Maschinenführer - Körpermaße",
    DIN 2467 "Erdbaumaschinen; Zugänge",
    DIN 24092 "Erdbaumaschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen" eingehalten sind,
  2. Kanten, Ecken und Profile mit Abdeckung oder Polsterung versehen sind,
  3. die Verglasung von Fenstern und Türen mit Sicherheitsglas ausgeführt ist und
  4. Türen, Schranken, zusätzliche Haltegriffe, Sicherheitsgurte oder Armlehnen vorhanden sind.

Zu § 6 Abs. 3:

Kraftbewegte Bauteile können z.B. sein:

Hubschwingen von Ladern, Ausleger von Anbaubaggern.

Zu § 6 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Fahrerplatz durch Überrollschutz entsprechend den Normen DIN-ISO 3471 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten, Anforderungen, Prüfung" und DIN-ISO 3164 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Begriffe, Verformungsgrenzbereich" gesichert ist.

Zu § 6 Abs. 7:

Solche Maschinen sind z.B.:

Überkopflader, Schwenklader sowie Erdbaumaschinen mit Anbaugeräten, die ihre Arbeitseinrichtung über den Fahrerplatz bewegen können.

Zu § 6 Abs. 8:

Diese Forderung ist bei Ladern, Planiergeräten und Schürfgeräten erfüllt, wenn der Fahrerplatz durch ein Schutzdach entsprechend den Normen DIN-ISO 3449 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Anforderungen, Prüfung" und DIN-ISO 3164 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Begriffe, Verformungsgrenzbereich" gesichert ist.

Diese Forderung ist bei Baggern erfüllt, wenn der Fahrerplatz durch ein Schutzdach entsprechend DIN 24082 "Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für Hydraulik- und Seilbagger; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" gesichert ist.

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände sind besonders vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten oder beim Holzfällen gegeben.

Zu § 7 Abs. 1:

Für die Gestaltung und Bemessung von Fahrersitzen siehe

Zu § 8 Abs. 3:

Arbeitseinrichtungen mit kontinuierlicher Bewegung sind z.B.:

Arbeitseinrichtungen mit automatischer Regelung der Bewegung sind z.B.:

Zu § 8 Abs. 4:

Kontrollanzeigen sind z.B.:

Zu § 9 Abs. 1:

Arbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind z.B.:

Bezüglich der Gestaltung von Aufstiegen und Arbeitsplätzen wird auf DIN-ISO 2867 "Erdbaumaschinen; Zugänge, Begriffe, Gestaltung" verwiesen.

Zu § 9 Abs. 2:

Konstruktionsteile, die die Funktion von Aufstiegen übernehmen, sind z.B. Raupenketten im Zusammenwirken mit Haltegriffen.

Zu § 12 Abs. 5:

Spanngewichte werden z.B. verwendet für:

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Antrieb durch Schlösser (Tür-, Zünd- oder Anlassschlösser) gesichert werden kann, die sich nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel öffnen lassen.

Zu § 15 Abs. 1:

Als Feststelleinrichtungen können z.B. wirken:

Zu § 15 Abs. 2 und 3:

Formschlüssige Feststelleinrichtungen sind z.B.:

Zu § 15 Abs. 4:

Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B.:

Zu § 17:

Solche Einrichtungen sind z.B.:

Zu § 21:

Zubehör sind z.B. Abstütz-, Abschleppeinrichtungen.

Zu § 23 Abs. 3:

Fremdkraftsteuerung liegt vor, wenn die Kraft zum Verstellen der Steuereinrichtung ausschließlich durch eine Hilfsenergiequelle (z.B. hydraulisch, pneumatisch, elektrisch) aufgebracht wird.

Zu § 25:

Hebezeugeinsatz von Baggern ist z. B:

Kein Hebezeugeinsatz von Baggern ist z.B.:

Bei Hydraulikbaggern ohne Seiltrieb gelten Ventile, die nach ihrer Betätigung von selbst in die Absperrstellung zurückgehen, als selbsttätig wirkende Bremsen. Das unbeabsichtigte Zurücklaufen der Last kann durch ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder verhindert werden.

Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last kann eintreten bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr.

Zu § 26 Abs. 1:

Fremdkraftsteuerung liegt vor, wenn die Kraft zum Verstellen der Steuereinrichtung ausschließlich durch eine Hilfsenergiequelle (z.B. hydraulisch, pneumatisch, elektrisch) aufgebracht wird.

Zu § 26 Abs. 4:

Mechanische Steuerung liegt vor, wenn die Kraft zum Verstellen der Steuereinrichtung ganz oder teilweise vom Maschinenführer (durch Muskelkraft) aufgebracht wird.

Zu § 28 Abs. 1:

Durch Mitgänger geführte Erdbaumaschinen sind z.B.:

Zu § 28a:

Fest angebracht bedeutet, dass die Arbeitsplattform an Stelle des Grabgefäßes am Trägergerät montiert ist.

Im übrigen sind diese Forderungen erfüllt, wenn die Bestimmungen des Abschnittes 4 der "Richtlinien für Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen" (ZH 1/52) eingehalten sind.

Zu § 28b Abs. 2:

Sicher befestigt bedeutet, dass die Arbeitsplattform mit der Arbeitseinrichtung des Laders formschlüssig verbunden ist.

Zu § 31 Abs. 1:

Gefahrenbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.

Zu § 31 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Schutzdächer der Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (86/296/EWG) entsprechen.

Zu § 32 Abs. 4:

Betrieb von Hydraulikbaggern und Ladern mit Arbeitsplattformen siehe Abschnitt 5 der "Richtlinien für Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen" (ZH 1/52).

Zu § 33:

Die Standsicherheit kann beeinträchtigt werden, z.B. durch:

Zu § 35 Abs. 3:

Handzeichen siehe DIN 33409 "Handzeichen zum Einweisen".

Zu § 35 Abs. 4:

Gut erkennbar sind Einweiser, die z.B. deutlich sichtbare Warnkleidung (Warnwesten) tragen. - Siehe auch DIN 30711 "Warnkleidung".

Zu § 37 Abs. 1:

Erforderliche Abstände der Erdbaumaschinen von Baugruben und Gräben mit waagerechtem Normverbau sind in Abschnitt 7.2.1 DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" genannt.

Zu § 37 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Sicherung erfolgt durch

Zu § 38 Abs. 1:

Erdleitungen sind z.B.

Zu § 38 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Gas-Wasser-Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen, Bundeswehr, Bundespost, Kommunalbetriebe.

Zu § 38 Abs. 3:

Es wird darauf hingewiesen, dass beim unvermuteten Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen die für die jeweilige Art der Erdleitung in anderen Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, z.B.

Zu § 39 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder 5,0 m
bei unbekannter Nennspannung

Bei Annäherung an elektrische Freileitungen sind alle Arbeitsbewegungen von Erdbaumaschinen zu berücksichtigen, z.B. die Auslegerstellungen, das Pendeln von Seilen und die Abmessungen von angeschlagenen Lasten.

Auch Bodenunebenheiten, durch welche die Erdbaumaschine schräg gestellt wird und damit näher an Freileitungen kommt, sind zu beachten.

Bei Wind können sowohl Freileitungen als auch Arbeitseinrichtungen ausschwingen und dadurch den Abstand verringern.

Zu § 39 Abs. 2:

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein:

  1. Abschalten des Stromes,
  2. Verlegen der Freileitung,
  3. Verkabelung,
  4. Begrenzung des Arbeitsbereichs von Erdbaumaschinen.

Zu § 41 Abs. 1:

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände sind besonders vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Holzfällen gegeben. Schutzdächer für Erdbaumaschinen siehe EN 23449 "Erdbaumaschinen-Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfung, Anforderungen".

Zu § 42:

Diese Forderung ist für den Einsatz in unterirdischen Räumen erfüllt, wenn die Bestimmungen der §§ 40 und 41 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) beachtet werden.

Zu § 44:

Siehe dazu § 25 und zugehörige Durchführungsanweisungen.

Zu § 46a:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen des Abschnittes 5 der "Richtlinien für Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen" (ZH 1/52) eingehalten sind.

Zu § 47 Abs. 1:

Es wird auf die "Sicherheitsregeln für Fahrzeug-Instandhaltung" (ZH 1/454) hingewiesen.

Geeignete Personen sind solche, die durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrungen und persönlichen Eigenschaften (z.B. Alter, körperliche Beschaffenheit, Zuverlässigkeit) zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten befähigt sind.

Zu § 47 Abs. 2:

Diese Forderung schließt ein, dass

  1. zum Aufbocken von Erdbaumaschinen Hubgeräte, z.B. Wagenheber, so angesetzt werden, dass ein Abrutschen verhindert wird;
  2. angehobene Erdbaumaschinen durch Unterbauen, z.B. mit Kreuzstapeln aus Schwellen oder Kanthölzern oder durch stählerne Abstützböcke, gesichert werden.

Beim Ein- und Ausbau von Bauteilen von Erdbaumaschinen können Gewichtsverlagerungen auftreten, die evtl. durch zusätzliche Abstützungen der Geräte aufgenommen werden müssen.

Zu § 47 Abs. 5:

Abstützungen der Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen können z.B. bei der Montage von Gitterauslegern, Arbeiten an Knickauslegern, Hubschwingen und Kübelschneiden notwendig werden.

Bei Hydraulikgeräten kann die Abstützung der Arbeitseinrichtungen durch Begrenzung der Hydraulikkolbenbewegung, z.B. durch Abstützmanschetten, erfolgen.

Zu § 47 Abs. 6:

Die formschlüssige Festlegung des Knickgelenkes kann z.B. erfolgen durch Arretierung, Steckbolzen, Klinken; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2 und 3.

Zu § 48 Abs. 1:

Abschleppstangen oder -seile sind ausreichend bemessen, wenn ihre rechnerische Bruchlast mindestens der dreifachen Zugkraft des abschleppenden Fahrzeugs oder Gerätes entspricht.

Einrichtungen zur Befestigung von Abschleppstangen oder -seilen sind z.B. Abschleppkupplungen, Ösen oder Haken.

Zu § 48 Abs. 4:

Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B.:

Zu § 50 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.

Angaben zur Prüfung von Erdbaumaschinen sind enthalten in den "Hinweisen für die Prüfung von Erdbaumaschinen*).

Die Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat folgende Durchführungsanweisungen angefügt:

Zu § 52 Abs. 1:

§ 608 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (VBG 38) lautet:

"Zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, wird dem Unternehmer eine Frist von 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens, gewährt."

*) Zu beziehen beim Fachausschuß "Tiefbau", Am Knie 6, 8000 München 60.

ENDE

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