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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 10 - Stetigförderer
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1977; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.9

I. Allgemeines

A. Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:

  1. mechanische und pneumatische Stetigförderer,
  2. Stetigförderer, die Bestandteil von Maschinen oder Anlagen sind,
  3. fahrbare Traggerüste von Stetigförderern einschließlich der Fahrbahnen, der Übergabe- und Verteileinrichtungen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Fahrtreppen und Fahrsteige,
  2. Schneckenförderer (Schneckenpumpen) in Abwasserkläranlagen,
  3. Rollgänge in Walzwerken,
  4. Seilschwebebahnen,
  5. Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil im Bahnbetrieb,
  6. Förderer für Absetzwagenbetrieb in der grobkeramischen Industrie,
  7. Schaufelräder und Eimerketten an Baggern,
  8. Erdbohrgeräte,
  9. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen.

B. Begriffsbestimmung

§ 2

(1) Stetigförderer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mechanische und pneumatische Fördereinrichtungen, bei denen Fördergut auf festgelegtem Förderweg begrenzter Länge von Aufgabe- zu Abgabestelle stetig, eventuell mit wechselnder Geschwindigkeit oder im Takt, bewegt werden kann.

(2) Fahrbahre Traggerüste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen, die den Stetigförderern als Unterbau dienen und mit Eigenantrieb für Standortwechsel oder Verfahren während des Betriebes eingerichtet sind.

II. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2a

(1) Für Stetigförderer, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Stetigförderer, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf Stetigförderer erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III dieser Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Stetigförderer, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Stetigförderer, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3

(1) An jedem Stetigförderer muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer,
Baujahr,
Fabriknummer,
Typ, falls Typbezeichnung vorhanden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Stetigförderer, die in Geräten fest eingebaut sind.

§ 4

An Stetigförderern müssen Trommeln, Räder und Rollen, an denen die Zugorgane um- oder abgelenkt werden, sowie Kettenräder so gesichert sein, dass Personen nicht in die Auflaufstellen gelangen.

§ 5

Einzugstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder so zu sichern, dass Personen nicht erfaßt werden. Dies gilt insbesondere für Einzugstellen:

  1. zwischen den Zug- oder Tragorganen oder aufgesetzten Mitnehmern oder den darüberhinausragenden Teilen der Last und festen Teilen des Stetigförderers oder der Umgebung,
  2. an den Zug- oder Tragorganen im Bereich von Umlenkstellen,
  3. an Auflaufstellen von Mitnehmern auf Gleitbahnen,
  4. an Übergabestellen von Stetigförderern untereinander sowie gegenüber Rutschen, Rollen und Ablauftischen,
  5. wenn die Zug- oder Tragelemente zweier Stetigförderer gegenläufig als Einzugeinrichtung oder Vorschubgerät arbeiten.

§ 6

Die Laufbahnen von Rollen an Stetigförderern müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich an den Seiten, an denen sich keine Mitnehmerelemente befinden, gegen Eingriff gesichert sein.

§ 7

(1) Beschickungs- und Austragsöffnungen an Stetigförderern müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass niemand an Gefahrstellen, die durch Scherwirkung bewegter Teile des Stetigförderers oder des Fördergutes gegenüber Wandungen oder durch Massenwirkungen entstehen, gelangen kann.

(2) An geschlossenen Stetigförderern müssen Öffnungen, die nicht der Zuführung oder Abgabe des Fördergutes dienen, so beschaffen oder durch verschließbare Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass niemand in die Gefahrstellen hineingreifen kann.

§ 8

(1) Stetigförderer, bei denen eine Gefährdung von Personen durch Rücklauf der Förderstränge möglich ist, müssen so beschaffen sein, dass ein ungewollter Rücklauf verhindert wird. Sie ist insbesondere gegeben bei

  1. Sackförderern, Schaukelförderern, Umlaufförderern,
  2. Becherwerken mit einer Hubhöhe von mehr als 5m und einer Füllmenge im aufsteigenden Strang von mehr als 300 kg,
  3. Band-, Gliederband- und Kettenföderern mit sehr steilem Anstellwinkel für Schütt- und Stückgut,
  4. Kreisförderern im aufwärts- und abwärtslaufenden Strang, in der Regel ab einer Gesamthöhendifferenz von 4m und einer Last von 25 kg/Gehänge, wenn die Ketten sich nach einem Bruch nicht selbst nach allen Ebenen hin sperren.

(2) Stetigförderer mit in Förderrichtung abwärts geneigter Förderstrecke müssen so eingerichtet sein, dass der Strang bei Ausfall des Antriebs gehalten wird.

§ 9

(1) An Stetigförderern müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich, insbesondere an handbedienten Be- und Entladestellen, Not-Abschalteinrichtungen (Not-Aus) vorhanden sein, die leicht zugänglich und so schnell erreichbar sind, dass der Stetigförderer bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann.

(2) Bei Stetigförderern, die von einer Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden können, darf nach dem Ansprechen der Not-Abschalteinrichtung ein Wiedereinschalten ohne Entriegelung an Ort und Stelle nicht möglich sein.

(3) Stetigförderer müssen Einrichtungen haben, mit denen sie allpolig vom elektrischen Netz getrennt werden können. Diese Einrichtungen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten haben. Bei aus mehreren Geräten bestehenden Anlagen genügt es, wenn von einer Stelle aus die gesamte Anlage vom Netz getrennt werden kann.

§ 10

Stetigförderer, die von einer Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden können, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich Anlauf-Warneinrichtungen haben, die zwangsläufig und so rechtzeitig vor dem Anlaufen der Geräte zur Wirkung kommen, dass Personen sich aus dem Gefahrenbereich entfernen können.

§ 11

Stetigförderer müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so eingerichtet sein, dass Personen durch herabfallendes oder betriebsmäßig abgeworfenes Ladegut nicht verletzt werden.

§ 12

(1) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, müssen die zu einem gefahrlosen Begehen notwendigen Wege vorhanden sein.

(2) Für die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden oder von vorhandenen Verkehrswegen aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(3) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Stetigförderers ohne Gefahr erreicht und verlassen werden können.

(4) Fahrbare Traggerüste mit hochliegenden Fahrbahnen müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Geräten in Brücken- und Portalbauweise und solchen, bei denen die Bauart es zuläßt, muss mindestens ein Aufstieg als Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2m Durchgangshöhe und mindestens 0,5m Durchgangsbreite haben.

§ 13

(1) Band- und Gliederbandförderer (Montagebänder) sowie von Stetigförderern bewegte Transportwagen, auf denen bestimmungsgemäß Personen mitfahren und Arbeiten verrichten, müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

  1. mitfahrende Personen nicht zu Fall kommen und
  2. die Standfläche frei von Quetsch- und Scherstellen ist.

(2) Band- und Gliederbandförderer, auf denen Personen Arbeiten verrichten und bei denen am Ende der Förderstrecke die Gefahr des Abstürzens oder Quetschens besteht, müssen eine selbsttätig wirkende Einrichtung besitzen, die ein Überfahren des Bandendes ausschließt.

§ 14

(1) Stetigförderer müssen standsicher gebaut sein.

(2) Ortsfeste Traggerüste von Stetigförderern mit Durchfahrten für schwere Fahrzeuge müssen mit Abweisern zur Führung der Fahrzeuge versehen sein.

B. Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Stetigförderer

§ 15 Band-, Gliederband- und Kettenförderer

(1) Wenn an Bandförderern das Band nicht mehr als 0,05m nach oben ausweichen kann und dadurch Quetschgefahr für Hände besteht, müssen Einzugstellen der darunterliegenden Tragrollen im Arbeits- und Verkehrsbereich gesichert sein.

(2) An Bandförderern, die zur Fließfertigung oder zum Sortieren benutzt werden, müssen die Tragrollen an den Seiten, an denen gearbeitet wird, abgedeckt sein.

§ 16

An Bandförderern für Schüttgut, das zum Verschmieren oder Verkleben neigt, muss durch Einrichtungen verhindert sein, dass das Fördergut in die Auflaufstellen von Trommeln oder Rollen gerät, oder es müssen feste Einrichtungen zum gefahrlosen Reinigen der Bänder, Trommeln oder Rollen vorhanden sein.

§ 17

Fahrbahre Band-, Gliederband- und Kettenförderer mit Seilaufhängung müssen eine selbsttätig wirkende und nicht abnehmbare Einrichtung haben, die das Seil bei Tiefstellung (Fahrstellung) des Bandträgers entlastet. Dies gilt nicht für Geräte, die für einen Betrieb während des Verfahrens eingerichtet sind.

§ 18

(1) Räder der von Stetigförderern bewegten Transportwagen müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass Fußverletzungen vermieden werden.

(2) An geneigten Streckenabschnitten ohne Absperrung, auf denen von Stetigförderern bewegte Transportwagen fahren, muss eine Sicherung der Transportwagen gegen Ablaufen vorhanden sein.

§ 19

(1) Bei von Stetigförderern bewegten Transportwagen muss zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Wagen und Teilen der Umgebung ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,5 m bis in eine Höhe von 2 m eingehalten sein.

(2) Die Fahrbahn der in Absatz 1 genannten Wagen muss unter Berücksichtigung des seitlichen Sicherheitsabstandes dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.

§ 20 Sackförderer

Sackförderer müssen an der Rücklaufseite und an den Seiten völlig und fest verkleidet sein.

§ 21

(1) Sackförderer müssen so gestaltet sein, dass ein Entladen durch den Schacht nicht möglich ist.

(2) Eine Abwärtsförderung muss durch die Konstruktion des Förderers ausgeschlossen sein.

§ 22

Fußbodendurchbrüche für Sackförderer müssen an Ladestellen durch selbsttätig zufallende, bis an die Mitnehmer reichende, nicht feststellbare Klappen gesichert sein.

§ 23

Werden von Sackförderern Säcke am oberen Scheitelpunkt (Umkehrstelle) nach der Rücklaufseite hin abgeworfen, muss die Oberkante der Sackrutsche außerhalb der Reichweite von Personen liegen oder es muss eine umgriffsichere seitliche Verkleidung vorhanden sein.

§ 24

Die Geschwindigkeit der Sackförderer darf 0,35m/s nicht überschreiten.

§ 25

(1) An jeder Ladestelle von Sackförderern muss ein Anschlag mit folgendem Wortlaut angebracht sein:

"Mitfahren von Personen verboten!"

(2) An oberen Abwurfstellen mit Ablaufrutschen muss ein Anschlag mit folgendem Wortlaut angebracht sein:

"Betreten während des Betriebes verboten!"

§ 26 Becherwerke

Offene Becherwerke müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so umwehrt sein, dass Personen durch umlaufende Becher nicht verletzt werden.

§ 27

Bei geschlossenen Becherwerken müssen die Entleerungsöffnungen im Becherwerksfuß so angebracht oder eingerichtet sein, dass das Ladegut beim Entleeren nach unten herausfällt und ein gefahrloses Ausräumen bei Verstopfungen gewährleistet ist.

§ 28 Kreisförderer

Kreisförderer müssen mit einer Einrichtung zum Schutz gegen Überlastung der Zugorgane ausgerüstet sein.

§ 29

(1) An Kreisförderern müssen Gehänge und deren Halterungen unter sich und mit dem Zugorgan so verbunden sein, dass sie sich nicht von selbst lösen können.

(2) Bei Schleppkreisförderern muss ein unbeabsichtigtes Lösen der Lastlauf- ) werke verhindert sein.

(3) Bei Schleppkreisförderern müssen an Unterbrechungen der Lastlaufbahn Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Lastlaufwerke verhindern.

§ 30 Schaukel- und Umlaufförderer

(1) Umlaufförderer und geführte Schaukelförderer müssen mit Ausnahme der Ladestellen im Handbereich verkleidet sein.

(2) Fußbodendurchbrüche für Schaukelförderer müssen mit Ausnahme in Betrieb befindlicher Ladestellen umwehrt sein. Der erforderliche Abstand zwischen den Geländern und den Tragelementen einschließlich der Last muss auf der Rückseite mindestens 0,4 m und nach den Seiten hin mindestens 0,2m betragen. Satz 2 gilt nicht für leichte Förderer, die die Freimaße durch Nachgeben der Gehänge sicherstellen.

§ 31

Handbediente Be- und Entladestellen am abwärtsgehenden Strang von Schaukel- und Umlaufförderern müssen mit einer über die ganze Breite der Ladestelle wirksamen Abschalteinrichtung versehen sein, mit der der Förderer im Gefahrenfall stillgesetzt werden kann. Das gleiche gilt für Ladestellen am aufwärtsgehenden Strang, wenn Quetschgefahr zwischen der oberen Begrenzung der Ladestellen und den Tragorganen oder dem Ladegut besteht.

§ 32

Sämtliche Ladestellen von Schaukel- und Umlaufförderern müssen untereinander mit einer Signaleinrichtung verbunden sein, wenn eine unmittelbare Verständigung nicht möglich ist.

§ 33 Schneckenförderer

(1) Schneckenförderer müssen fest abgedeckt sein. Die Abdeckung muss verschraubt oder durch Scharniere in Verbindung mit einem Schloß gesichert sein. Sind Abdeckungen betretbar, müssen sie ausreichend tragfähig sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Abdeckung vom Arbeitsverfahren her nicht möglich und durch hochgezogene Seitenwände der Zugriff zu den Auf aufstellen verhindert ist.

(3) Räum- und Verteilerschnecken brauchen abweichend von Absatz 1 nur soweit abgedeckt zu sein, wie es der Arbeitsvorgang erlaubt; die Gefahrstellen müssen zusätzlich im Arbeits- und Verkehrsbereich mit Abweiseinrichtungen versehen sein.

§ 34 Pneumatische Förderer

Unter Druck stehende Anlageteile pneumatischer Förderer müssen so bemessen oder durch Einrichtungen gesichert sein, dass ein Aufreißen durch Überdruck verhindert ist.

§ 35

(1) An pneumatischen Förderern müssen Zellenradaufgeber (Schleusen) am Ein- und Auslauf durch genügend lange Rohrstutzen oder durch andere Einrichtungen so gestaltet sein, dass bewegte Teile nicht berührt werden können.

(2) Zellenräder dürfen nur betrieben werden können, wenn die Deckel von zugeordneten Handlöchern geschlossen sind.

§ 36


Pneumatische Förderer müssen so eingerichtet sein, dass elektrostatische Aufladungen wirksam abgeleitet werden.

§ 37

Teleskoprohre an pneumatischen Förderern müssen so beschaffen sein, dass beim Ausfahren der Teleskope unkontrollierte Bewegungen vermieden werden.

§ 38 Angetriebene Rollenbahnen

(1) An angetriebenen Rollenbahnen müssen Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich so beschaffen sein, dass keine Körperteile eingezogen werden.

(2) Bei angetriebenen Rollenbahnen mit Keilriemen-, Zahnrad- oder Kettenantrieb müssen die Auflaufstellen zwischen Ketten und Kettenrädern sowie zwischen Keilriemen und Keilriemenscheibe gegen Einzug gesichert sein.

C. Zusätzliche Bestimmungen für fahrbare Traggerüste von Stetigförderern

§ 39

An jedem Aufstieg fahrbarer Traggerüste muss ein Anschlag mit folgendem Wortlaut angebracht sein:

"Aufstieg für Unbefugte verboten!"

§ 40

(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Bedienende das fahrbare Traggerüst sicher steuern kann.

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Niederschläge und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein.

§ 41

(1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen fahrbarer Traggerüste dienen, müssen einen freien Durchgang von mindestens 1,8m x 0,4m haben. Abweichend von Satz 1 können diese Maße verringert sein in Brücken- oder Portalträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4m, wenn die Mindestbreite auf 0,7m vergrößert ist.

(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem fahrbaren Traggerüst zugewandten Seite das Geländer fehlen, wenn auf der dem Gerät abgewandten Seite mindestens ein Handlauf vorhanden ist. Ist die dem Gerät abgewandte Seite offen, muss an dieser Seite ein Geländer vorhanden sein.

(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an das fahrbare Traggerüst heranreichen.

§ 42

(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener fahrbarer Traggerüste von Stetigförderern zu Teilen der Umgebung hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches nicht erforderlich.

(2) Abweichend zu Absatz 1 darf der Sicherheitsabstand zu bewegten Teilen des Traggerüstes auf höchstens 0,1 m verringert werden, wenn durchgehende Geländer mit 2 Zwischenstäben den Arbeits- und Verkehrsbereich abgrenzen. Das gleiche gilt für den Abstand der auf dem Traggerüst angebrachten Geländer gegenüber festen Teilen der Umgebung.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, sofern Quetsch- und Schergefahren durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vermieden sind.

§ 43

Fahrbare Traggerüste mit Drehwerken und fahrbare Traggerüste mit schienengebundenen Fahrwerken müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.

§ 44

(1) Fahrbare Traggerüste müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen verhindert werden können.

(2) Fahr- und Drehbewegungen müssen nach Unterbrechen oder Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig abgebremst werden, wenn sie durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden.

§ 45

(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:

  1. Die Fahrbewegung von fahrbaren Traggerüsten, wenn sie von ortsfesten Bedienungsständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,
  2. die Fahrbewegung von fahrbaren Traggerüsten mit hochliegenden Schwerpunkten.

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

§ 46

Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt sein, dass die fahrbaren Traggerüste standsicher betrieben werden können.

§ 47

Schienenfahrbahnen von fahrbaren Traggerüsten müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.

§ 48

Bei schienengebundenen fahrbaren Traggerüsten müssen die Fahrwerke im Arbeits- und Verkehrsbereich mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt.

§ 49

Fahrbare Traggerüste, die im Arbeits- und Verkehrsbereich eingesetzt sind, müssen eine Warneinrichtung haben.

III. Prüfung

§ 50

(1) Fahrbare Traggerüste in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen zu lassen.

(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

§ 51

Fahrbare Traggerüste sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

§ 52

Die Ergebnisse der Prüfungen nach den §§ 50 und 51 müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

IV. Betrieb
(Aufstellung, Bedienung und Instandsetzung)

A. Betriebsbestimmungen für Stetigförderer

§ 53

(1) Das Mitfahren von Personen auf Stetigförderern ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Stetigförderer

  1. so beschaffen sind und betrieben werden, dass
    1. mitfahrende Personen nicht zu Fall kommen und
    2. die Standfläche frei von Quetsch- und Scherstellen ist, und
  2. eine selbsttätig wirkende Einrichtung besitzen, die ein Überfahren des Bandendes ausschließt, sofern dort die Gefahr des Abstürzens oder Quetschens besteht.

(3) Das Betreten und Übersteigen in Betrieb befindlicher oder nicht gegen Anlauf gesicherter Stetigförderer sowie das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten, soweit Körperteile dabei erfaßt werden können.

§ 54

(1) Ortsveränderliche Stetigförderer müssen standsicher aufgestellt werden; sind sie fahrbar, so müssen sie erforderlichenfalls gegen Abrollen gesichert werden.

(2) Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer dürfen nur in Tiefstellung verfahren werden.

§ 55

(1) Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden.

(2) Stetigförderer müssen vor Ortsveränderungen, Schwenken oder Reinigungsarbeiten abgeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn die Geräte so beschaffen oder eingerichtet sind, dass diese Arbeiten oder Bewegungen auch während des Betriebes bei sicherer Stromzufuhr durchgeführt werden können, ohne dass die Standsicherheit beeinträchtigt wird oder dass eine Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen gegeben ist.

(3) Arbeiten, bei denen Stetigförderer gemäß Absatz 1 und Absatz 2 abgeschaltet werden müssen, dürfen nur dann begonnen werden, wenn der Antrieb gegen irrtümliches oder unbefugtes Ingangsetzen gesichert ist; druckluftbetriebene Anlagen müssen drucklos gemacht sein.

(4) Besteht die Gefahr, dass sich Teile des Stetigförderers durch diese Arbeiten ohne Antrieb in Bewegung setzen, darf erst mit diesen Arbeiten begonnen werden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen derartige Bewegungen verhindert sind.

§ 56

Während des Transportes, Verfahrens oder Schwenkens eines Band-, Gliederband- oder Kettenförderers darf sich niemand auf ihm befinden oder an ihn anhängen.

B. Betriebsbestimmungen für fahrbare Traggerüste

§ 57

Mit dem selbständigen Führen (Geräteführer) oder Warten eines fahrbaren Traggerüstes dürfen nur Personen beschäftigt werden,

  1. die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Warten des fahrbaren Traggerüstes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer mit dem Fuhren oder Warten des fahrbaren Traggerüstes beauftragt sein.

§ 58

(1) Der Geräteführer ist verpflichtet, das fahrbare Traggerüst bestimmungsgemäß zu benutzen.

(2) Der Geräteführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Nothalteinrichtungen zu prüfen. Er hat den Zustand des fahrbaren Traggerüstes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

(3) Der Geräteführer hat bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, den Betrieb des fahrbaren Traggerüstes einzustellen.

(4) Der Geräteführer hat alle Mängel am fahrbaren Traggerüst dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen.

(5) Der Geräteführer hat bei Gefahr für Personen Warnzeichen zu geben.

(6) Der Geräteführer hat dafür zu sorgen, dass

  1. vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht sind,
  2. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht und die Energiezufuhr gesperrt sind.

(7) Der Geräteführer hat dafür zu sorgen, dass dem Wind ausgesetzte fahrbare Traggerüste bei Sturm und bei Arbeitsschluß durch die Windsicherung festgelegt sind.

§ 59

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen und ortsfest betriebenen Traggerüsten beim Lagern ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5m von den äußeren, bewegten Teilen des Traggerüstes zu den gelagerten Materialien hin eingehalten wird.

§ 60

(1) Unbefugten ist das Betreten von fahrbaren Traggerüsten verboten.

(2) Fahrbare Traggerüste, die mit einem Geräteführer besetzt sind, dürfen erst nach Zustimmung des Geräteführers und nur bei Stillstand des fahrbaren Traggerüstes betreten oder verlassen werden.

§ 61

Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an fahrbaren Traggerüsten und in deren Fahrbereich hat der Unternehmer oder sein Beauftragter folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:

  1. Das fahrbare Traggerüst ist abzuschalten und gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.
  2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, so ist der Gefahrenbereich unter dem fahrbaren Traggerüst durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.
  3. Das fahrbare Traggerüst ist durch Schienensperren oder Warnposten im fahrenden Traggerüst so zu sichern, dass es von anderen fahrbaren Traggerüsten oder Kranen nicht angefahren wird.
  4. Die Geräteführer der benachbarten fahrbaren Traggerüste oder Krane, nötigenfalls auch die der benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für die Ablöser bei Schichtwechsel.

§ 62

Fahrbare Traggerüste dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten in ihrem Fahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer oder sein Beauftragter den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu überzeugen, dass

  1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
  2. sich das gesamte fahrbare Traggerüst wieder in betriebssicherem Zustand befindet und
  3. alle an den Arbeiten Beteiligten das fahrbare Traggerüst verlassen haben.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 63

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§ 3 Abs. 1,
§§ 4 bis 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
§§ 10 bis 12 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 oder 3,
§§ 13, 14 Abs. 2,
§§ 15 bis 17 Satz 1,
§§ 18 bis 30 Abs. 2 Satz 1 oder 2,
§§ 31 bis 33 Abs. 1,
§§ 34 bis 36, 38, 39 oder 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
§ 42 Abs. 1 Satz 1,
§§ 43 bis 50 Abs. 1,
§ 51 Satz l,
§§ 52 oder 53 Abs. 1 oder 3,
§ 55 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4,
§§ 56, 57 Satz 1 Nr. 1 oder 3,
§ 58 Abs. 2 bis 7 oder
§§ 59 bis 62

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 64

Für Geräte und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. § 3 Abs. 1,
  2. § 6 hinsichtlich der Sicherung der Laufbahn von Kreisförderern ab einer Höhe von 2,2m,
  3. § 9 Abs. 2,
  4. § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Vorhandenseins von Treppen, sofern als Aufstieg Steigleitern vorhanden sind,
  5. § 28,
  6. § 41,
  7. § 42 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten und nach den Seiten, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind.

§ 65

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10) vom 1. März 1955 außer Kraft.

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